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Beginnend mit dem 1. Januar 1998 werden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts an dieser Stelle in ungekürzter Form veröffentlicht.
Der Text ist amtlich und entspricht demjenigen, den das Gericht auf Anfrage versendet. Hinweise zur Verlinkung auf Entscheidungen finden Sie hier.
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Pressemitteilungen, sei auf die folgenden technischen Hinweise verwiesen.
Für die Zitierung wird folgende Form vorgeschlagen: BVerfG, [Aktenzeichen] vom [Datum], [Absatz-Nr.], http://www.bverfg.de/.
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Die Entscheidungen der Senate sind in der vom Gericht autorisierten Sammlung der "Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfGE" abgedruckt. Kammerentscheidungen, die über den Einzelfall hinaus bedeutsame verfassungsrechtliche Aussagen und Entscheidungen enthalten, werden in der Entscheidungssammlung "Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts -- BVerfGK" abgedruckt.
vom 07.11.2002
Gegenstand der Verfassungsbeschwerde sind zivilgerichtliche Entscheidungen, mit denen die Veröffentlichung optisch hervorgehobener Rangeinstufungen (Ranking-Listen) in einem Handbuch über wirtschaftsrechtlich orientierte Anwaltskanzleien untersagt wird.
siehe auch
Pressemitteilung vom 22.11.2002
vom 07.11.2002
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob es mit dem Grundgesetz und sonstigem Bundesrecht vereinbar ist, sogenannte Wahlleistungen bei stationärer Behandlung in einem Krankenhaus von der Beihilfefähigkeit auszuschließen.
siehe auch
Pressemitteilung vom 26.02.2003
vom 07.11.2002
Die Voraussetzungen für eine Annahme der Verfassungsbeschwerde gemäß § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg. Sie ist unzulässig. Ihr steht der Grundsatz der Subsidiarität entgegen (§ 90 Abs. 2 BVerfGG).
vom 07.11.2002
Der Antrag im abstrakten Normenkontrollverfahren betrifft die Frage, ob es mit dem Grundgesetz und sonstigem Bundesrecht vereinbar ist, dass § 6 Nr. 6 Sätze 1 und 2 der Hamburgischen Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen (Hamburgische Beihilfeverordnung - HmbBeihVO -) in der Fassung der Dritten Änderungsverordnung vom 4. April 1995 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt - GVBl - S. 73) sogenannte Wahlleistungen bei stationärer Behandlung in einem Krankenhaus von der Beihilfefähigkeit ausnimmt.