Entscheidungen

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Beginnend mit dem 1. Januar 1998 werden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts an dieser Stelle in ungekürzter Form veröffentlicht. Der Text ist amtlich und entspricht demjenigen, den das Gericht auf Anfrage versendet. Hinweise zur Verlinkung auf Entscheidungen finden Sie hier.

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Die Entscheidungen der Senate sind in der vom Gericht autorisierten Sammlung der "Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfGE" abgedruckt. Kammerentscheidungen, die über den Einzelfall hinaus bedeutsame verfassungsrechtliche Aussagen und Entscheidungen enthalten, werden in der Entscheidungssammlung "Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts -- BVerfGK" abgedruckt.

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2000 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
1999 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
1998 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
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vom 30.12.2002
Der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (vgl. BVerfGE 102, 197 <207>; 104, 65 <70> - stRspr) gilt auch für den vorgelagerten verfassungsrechtlichen Eilrechtsschutz (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Februar 1997 - 2 BvR 160/97 -, JURIS; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 3. November 1999 - 2 BvR 2039/99 -, NJW 2000, S. 1399 f.). Der Erlaß einer einstweiligen Anordung im Rahmen eines Verfassungsbeschwerdeverfahrens oder in dessen Vorfeld kommt daher nur in Betracht, wenn der Beschwerdeführer bestehende Möglichkeiten, fachgerichtlichen Eilrechtsschutz zu erlangen, ausgeschöpft hat. An dem entsprechenden Darlegungen im Antrag fehlt es hier.
vom 30.12.2002
Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen gegenwärtig nicht vor. Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht entgegen, dass der Rechtsweg nicht erschöpft ist (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG).
vom 27.12.2002
Die Begründung der Entscheidung wird gemäß § 32 Abs. 5 Satz 2 BVerfGG gesondert übermittelt.
siehe auch Pressemitteilung vom 27.12.2002
vom 27.12.2002
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich im Wesentlichen gegen einen Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, durch den der Antrag des Beschwerdeführers auf Beiordnung eines Rechtsanwalts in einem vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Berufungsverfahren abgelehnt wurde. Des Weiteren greift der Beschwerdeführer zwei Schreiben des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs sowie einen Beschluss des Staatsgerichtshofs des Landes Hessen an, durch den die Annahme einer Grundrechtsklage des Beschwerdeführers abgelehnt wurde.
vom 27.12.2002
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist darauf gerichtet, dass die Pfanderhebungspflicht sowie die Pflicht zur Rücknahme und Verwertung nach § 6 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 1 VerpackV hinsichtlich der von den Beschwerdeführerinnen hergestellten oder vertriebenen Einweggetränkeverpackungen auf allen Vertriebsstufen vorläufig nicht zu beachten sind.
vom 23.12.2002
Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein strafrechtliches Wiederaufnahmeverfahren.
vom 20.12.2002
Die Verfassungsbeschwerden betreffen Fragen des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Pfanderhebungspflicht für bestimmte Einweggetränkeverpackungen sowie die Verpflichtung zur Rücknahme und Verwertung entsprechender gebrauchter Verpackungen.
siehe auch Pressemitteilung vom 20.12.2002
vom 20.12.2002
Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>). Sie haben keine Aussicht auf Erfolg.
vom 20.12.2002
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>). Sie hat keine Aussicht auf Erfolg.
vom 20.12.2002
Gemäß § 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO in der Fassung des Art. 7 Nr. 41 des Kostenrechtsänderungsgesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl I S. 1325) - KostRÄndG - betrug der Gegenstandswert im Verfahren über die Verfassungsbeschwerde ab 1. Juli 1994 (Art. 12 KostRÄndG) mindestens 8.000 DM. Entsprechend § 134 Abs. 1 Satz 2 BRAGO in der Fassung des Art. 7 Nr. 49 KostRÄndG galt der genannte Mindestwert für nach dem 1. Juli 1994 erhobene Verfassungsbeschwerden. Durch Art. 6 Nr. 19 des Gesetzes zur Umstellung des Kostenrechts und der Steuerberatergebührenverordnung auf Euro vom 27. April 2001 (BGBl I S. 751) - KostREuroUG - ist mit Wirkung vom 1. Januar 2002 bei sonst unveränderter Rechtslage an die Stelle eines Mindestwerts von 8.000 DM ein solcher von 4.000 € getreten. Der Mindestwert ist für Verfassungsbeschwerden, denen durch Entscheidung der Kammer stattgegeben wird, angemessen zu erhöhen (vgl. BVerfGE 79, 365 <369>). Vor dem 1. Januar 2002 galt ein Gegenstandswert von 15.000 DM als der bei stattgebenden Kammerentscheidungen übliche Wert (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Dezember 1994 - 2 BvR 1542/94 -, NJW 1995, S. 1737); dies entspräche 7.669,37 €. Eine Festlegung des üblichen Gegenstandswerts bei stattgebenden Kammerentscheidungen auf 7.500 € würde eine Verringerung des bisherigen Werts darstellen, die mit Blick auf den Zeitablauf und die allgemeine Kostensteigerung nicht angebracht erscheint. Ein Gegenstandswert von 8.000 € stellt dagegen das Doppelte des heute geltenden gesetzlichen Mindestwerts dar. Dieser Wert erscheint bei stattgebenden Kammerentscheidungen angemessen, wenn keine Besonderheiten vorliegen. So liegt es hier.
vom 20.12.2002
1. Gemäß § 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO in der Fassung des Art. 7 Nr. 41 des Kostenrechtsänderungsgesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl I S. 1325) - KostRÄndG - betrug der Gegenstandswert im Verfahren über die Verfassungsbeschwerde ab 1. Juli 1994 (Art. 12 KostRÄndG) mindestens 8.000 DM. Entsprechend § 134 Abs. 1 Satz 2 BRAGO in der Fassung des Art. 7 Nr. 49 KostRÄndG galt der genannte Mindestwert für nach dem 1. Juli 1994 erhobene Verfassungsbeschwerden. Durch Art. 6 Nr. 19 des Gesetzes zur Umstellung des Kostenrechts und der Steuerberatergebührenverordnung auf Euro vom 27. April 2001 (BGBl I S. 751) - KostREuroUG - ist mit Wirkung vom 1. Januar 2002 bei sonst unveränderter Rechtslage an die Stelle eines Mindestwerts von 8.000 DM ein solcher von 4.000 € getreten. Der Mindestwert ist für Verfassungsbeschwerden, denen durch Entscheidung der Kammer stattgegeben wird, angemessen zu erhöhen (vgl. BVerfGE 79, 365 <369>). Vor dem 1. Januar 2002 galt ein Gegenstandswert von 15.000 DM als der bei stattgebenden Kammerentscheidungen übliche Wert (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 21. August 1997 - 2 BvR 2475/94 -, veröffentlicht in JURIS; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Dezember 1994 - 2 BvR 1542/94 -, NJW 1995, S. 1737); dies entspräche 7.669,37 €. Eine Festlegung des üblichen Gegenstandswerts bei stattgebenden Kammerentscheidungen auf 7.500 € würde eine Verringerung des bisherigen Werts darstellen, die mit Blick auf den Zeitablauf und die allgemeine Kostensteigerung nicht angebracht erscheint. Ein Gegenstandswert von 8.000 € stellt dagegen das Doppelte des heute geltenden gesetzlichen Mindestwerts dar. Dieser Wert erscheint bei stattgebenden Kammerentscheidungen angemessen, wenn keine Besonderheiten vorliegen.
vom 20.12.2002
Erneute Wiederholung einer einstweiligen Anordnung
vom 19.12.2002
Die Verfassungsbeschwerde betrifft im Wesentlichen ein Normenkontrollurteil zur Rechtmäßigkeit eines Bebauungsplans, der Privatgrundstücke als öffentlichen Grüngürtel ausweist.
vom 19.12.2002
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob für eine im Ausland begangene Hinterziehung von Eingangsabgaben, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften verwaltet werden oder einem Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) bzw. einem mit dieser assoziierten Staat zustehen, nach dem Wortlaut des § 370 Abs. 7 Abgabenordnung (AO) in der Fassung des Umsatzsteuer-Binnenmarktgesetzes vom 25. August 1992 (BGBl I S. 1548) deutsches Strafrecht gilt.
vom 19.12.2002
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, weil ein Annahmegrund im Sinne des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht gegeben ist (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>). Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg, denn sie ist unzulässig.
vom 19.12.2002
1. Die Verfassungsbeschwerde ist mangels ausreichend substantiierter Begründung innerhalb der Monatsfrist unzulässig (§ 93 Abs. 1 i.V.m. §§ 92, 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG). Hierzu wird auf das gerichtliche Schreiben vom 16. Oktober 2002 verwiesen.
vom 18.12.2002
Die Antragstellerinnen wenden sich mit ihrem Normenkontrollantrag gegen das Gesetz zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern vom 20. Juni 2002 - Zuwanderungsgesetz - (BGBl I S. 1946).
siehe auch Pressemitteilung vom 18.12.2002
vom 18.12.2002
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich unmittelbar gegen das schleswig-holsteinische Gesetz über die Erhebung einer Grundwasserentnahmeabgabe (Grundwasserabgabengesetz - GruWAG -) vom 14. Februar 1994 (GVBl S. 141). Sie betrifft die Frage, ob die Erhebung einer Grundwasserentnahmeabgabe durch das Land mit dem Grundgesetz vereinbar ist.
siehe auch Pressemitteilung vom 21.01.2003
vom 18.12.2002
Das Vorlageverfahren betrifft die Frage, ob § 1304 BGB mit Art. 6 Abs. 1 GG vereinbar ist.
vom 18.12.2002
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Anwendung von Art. 220 Abs. 3 Satz 1 und 2 EGBGB auf familienrechtliche Rechtsverhältnisse, in denen die Ehe nach dem 31. März 1953 und vor dem 9. April 1983 geschlossen wurde und die Ehescheidung nach dem 8. April 1983 erfolgt ist.
vom 18.12.2002
Der Beschwerdeführer ist Orthopäde und betätigt sich hauptsächlich als Gutachter. Er wendet sich gegen eine Verwarnung wegen Verletzung seiner Berufspflichten als Arzt.
vom 18.12.2002
Die Verfassungsbeschwerden betreffen die Zulässigkeit einer Werbung mit Preisvergleichen.
vom 18.12.2002
Die Verfassungsbeschwerde betrifft im Wesentlichen die Frage, ob selbständig tätige Rechtsanwälte gleichheitswidrig von der einkommensteuerrechtlichen Begünstigung des Sonderausgabenabzuges nach § 10a Abs. 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) für Altersvorsorgebeiträge zur sogenannten "Riester-Rente" ausgeschlossen sind.
vom 18.12.2002
Die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene Entscheidung des Bundesfinanzhofs -BFH- betrifft u.a. die Frage, wie der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft im Sinne des § 17 EStG zu berechnen ist, wenn nach einer Kapitalerhöhung gegen Einlagen und mit Bezugsrechten für die Gesellschafter lediglich Altaktien veräußert werden. Nach Auffassung des BFH führt die Kapitalerhöhung bei der Altaktie zu einer Substanzabspaltung zugunsten des Bezugsrechts, die es rechtfertigt, einen Teil der ursprünglichen Anschaffungskosten der Altaktie auf das Bezugsrecht zu übertragen. Daraus folgt bei alleiniger Veräußerung von Altaktien eine der Minderung der Anschaffungskosten entsprechende Gewinnerhöhung.
vom 18.12.2002
Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Weder kommt der Verfassungsbeschwerde grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten des Beschwerdeführers angezeigt. Sie besitzt keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <25f.>).
vom 18.12.2002
Gegen den Beschwerdeführer wurde ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren geführt. Am 7. Februar 2000 ordnete das Amtsgericht die Durchsuchung der Wohn- und Geschäftsräume des Beschwerdeführers sowie die Beschlagnahme von Unterlagen an. Der Beschluss wurde am 29. Februar 2000 vollzogen. Nachdem der Beschwerdeführer den Tatvorwurf eingeräumt und den Schaden wieder gutgemacht hatte, wurde am 10. Januar 2002 nach Zahlung einer Geldauflage das Verfahren gemäß § 153a StPO eingestellt. Mit Schreiben vom 24. Januar 2002 legte der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss ein. Das Landgericht verwarf das Rechtsmittel mangels "Beschwer" wegen "prozessualer Überholung" als unzulässig. Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner Verfassungsbeschwerde und rügt eine Verletzung von Art. 13 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG.
vom 18.12.2002
Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine Durchsuchung und das Verfahren nach § 110 StPO.
vom 18.12.2002
Der Beschwerdeführer begehrt die Zulassung als Anwaltsnotar, die ihm im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens versagt wurde, weil ihm an der vorgesehenen fünfjährigen Zulassung als Rechtsanwalt sechs Tage fehlten.
vom 18.12.2002
With their application for proceedings on the constitutionality of a statute, the applicants object to the Act to Control and Restrict Immigration and to Regulate the Residence and Integration of EU Citizens and Foreigners of 20 June 2002 – Immigration Act – (Federal Law Gazette I p. 1946).
vom 17.12.2002
Die Verfahren betreffen die so genannten Festbeträge für Arzneimittel (1 BvL 28/95), für Hörhilfen (1 BvL 29/95) und für Sehhilfen (1 BvL 30/95). Mit Festbeträgen wird in der gesetzlichen Krankenversicherung der erstattungsfähige Höchstbetrag für ein Arznei-, ein Heil- oder ein Hilfsmittel festgesetzt. Kostet ein zu Lasten der gesetzlichen Krankversicherung ärztlich verordnetes Mittel mehr, so sind die den Festbetrag übersteigenden Kosten vom Versicherten selbst zu tragen.
siehe auch Pressemitteilung vom 17.12.2002
vom 17.12.2002
Die Beschwerdeführer der verbundenen Verfahren wenden sich im Wesentlichen gegen gerichtliche Entscheidungen, durch die sie wegen der Weitergabe von Informationen an die Presse zum Ersatz des Schadens verurteilt worden sind, den die von der Information betroffene Person erlitten hat.
vom 17.12.2002
Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein Verfahren aus dem Versorgungsausgleichsrecht mit einem deutsch-deutschen Sachverhalt. Im Vordergrund steht die Frage, ob das Oberlandesgericht in seiner Beschwerdeentscheidung verfassungsrechtlich verpflichtet war, die weitere Beschwerde zum Bundesgerichtshof zuzulassen, weil es in einer für das Ausgangsverfahren maßgeblichen Frage von einer gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abgewichen ist.
vom 16.12.2002
Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die Enteignung ihres Grundstücks zum Zwecke der Errichtung einer im Bebauungsplan festgesetzten Erschließungsstraße für ein Neubaugebiet.
vom 16.12.2002
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat.
vom 16.12.2002
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Dauer eines Verfahrens auf Strafrestaussetzung einer lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung gemäß § 57a StGB. Der Beschwerdeführer stellte beim zuständigen Landgericht Antrag auf Strafrestaussetzung und Beiordnung eines Rechtsanwalts. Mit seiner Verfassungsbeschwerde beanstandet er die Untätigkeit des Gerichts.
vom 16.12.2002
Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>). Sie haben keine Aussicht auf Erfolg.
vom 16.12.2002
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat.
vom 13.12.2002
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Berücksichtigung so genannter Überentgelte im Rahmen der Berechnung von Renten aus Beitragszeiten im Beitrittsgebiet nach § 256 a SGB VI.
vom 13.12.2002
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, welcher Beitragssatz auf Versorgungsbezüge von Ruhestandsbeamten anzuwenden ist, die in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert sind.
vom 12.12.2002
Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist die Frage, ob es mit dem Gleichheitssatz vereinbar ist, dass der Arbeitgeber wegen seiner Beitragspflicht zur sozialen Pflegeversicherung durch die Feiertagsregelung des Pflegeversicherungsrechts entlastet wird, während die zur Künstlersozialabgabe verpflichteten Unternehmer einen entsprechenden Ausgleich nicht erhalten.
vom 12.12.2002
Die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung liegen nicht vor. Weder kommt ihr grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der als verletzt bezeichneten Verfassungsrechte des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Sie ist unzulässig.
vom 11.12.2002
Die Beschwerdeführerin, Beamtin des Landes Nordrhein-Westfalen mit der Lehrbefähigung für die Sekundarstufe I und II, bezieht seit ihrer Einstellung als Lehrerin für die Sekundarstufe I im Schuljahr 1997/1998 ein Gehalt nach der Besoldungsgruppe A 12 BBesO (gehobener Dienst). Sie wendet sich mit der Rüge einer Verletzung von Art. 33 Abs. 2 und Art. 3 Abs. 1 GG unmittelbar dagegen, dass mit dem Gesetz des Landes Nordrhein-Westfalen zur Überleitung von Lehrkräften mit den Befähigungen für die Lehrämter für die Sekundarstufen I und II an Gymnasien und Gesamtschulen in die Besoldungsgruppe A 13 (höherer Dienst) vom 19. Dezember 2001 (GV NW S. 882) nicht auch Lehrkräfte der Besoldungsgruppe A 12 oder A 13 (gehobener Dienst) an Gesamtschulen, die nach dem Schuljahr 1996/1997 eingestellt worden sind und die Befähigung für das Lehramt für die Sekundarstufe I und II haben, ebenso wie vergleichbare Lehrkräfte an Gesamtschulen, die spätestens im Schuljahr 1996/1997 eingestellt worden sind, sowie vergleichbare Lehrkräfte an Gymnasien, in die Besoldungsgruppe A 13 (höherer Dienst) - Studienrätin/Studienrat - übergeleitet und in eine entsprechende Planstelle eingewiesen wurden.
vom 10.12.2002
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
vom 06.12.2002
Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen zivilgerichtliche Entscheidungen, durch die seine Klage auf Unterlassung rufschädigender Äußerungen teilweise abgewiesen worden ist.
vom 06.12.2002
1. Der beschwerdeführende Mietwagenunternehmer wendet sich gegen eine Geldbuße wegen unzulässiger Eigenwerbung auf seinem Mietwagen. Im Jahr 1997 hatte er eine Ausnahmegenehmigung beantragt, die ihm nicht erteilt wurde. Nachdem sein Widerspruch zurückgewiesen worden war, erhob der Beschwerdeführer zwar Klage, nahm sie aber später zurück. Einige Zeit später brachte er an der Seite seines Mietwagens den Unternehmensnamen und die Telefonnummer an. Gegen den hierauf erlassenen Bußgeldbescheid hat er erfolglos den Rechtsweg beschritten.
vom 06.12.2002
Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine oberverwaltungsgerichtliche Entscheidung im Eilverfahren, mit der es abgelehnt worden ist, der Bundesregierung die Veröffentlichung einer auch die Beschwerdeführer betreffenden "Sektenbroschüre" im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen.
vom 05.12.2002
Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine Durchsuchung in einem Strafverfahren.
vom 05.12.2002
Die Verfahren betreffen die Frage, ob einzelne Vorschriften des Lippeverbandsgesetzes vom 7. Februar 1990 (GV.NW S. 162) und des Emschergenossenschaftsgesetzes vom 7. Februar 1990 (GV.NW S. 144), soweit danach bestimmten Verbands- bzw. Genossenschaftsorganen - insgesamt oder mehrheitlich - eine ununterbrochene auf das Volk zurückzuführende organisatorisch-personelle demokratische Legitimation fehlt, mit dem in Art. 20 Abs. 2, Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG verankerten Demokratieprinzip unvereinbar sind.
siehe auch Pressemitteilung vom 13.05.2003
vom 04.12.2002
Die Voraussetzungen für die Annahme einer Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung (§ 93 a Abs. 2 BverfGG) liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Ihr steht der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde entgegen.
vom 04.12.2002
Der Beschwerdeführer und die Kindesmutter beantragten beim Amtsgericht jeweils die Übertragung der Entscheidungsbefugnis für die Einschulung ihres 1995 geborenen Kindes, für das sie das gemeinsame Sorgerecht ausüben, wobei die Kindesmutter die E. I. Sch. (E.-Schule) und der Beschwerdeführer die M.-Schule bevorzugte. Mit Beschluss vom 13. August 2002 gab das Amtsgericht Potsdam dem Antrag der Kindesmutter statt. Die Entscheidung der Eltern habe sich wesentlich danach zu richten, welche Schulform das Kind in besonderer Weise unterstütze. Das Kind könne später von der E.-Schule in eine deutsche Regelschule wechseln; der Wechsel von der M.-Schule sei dagegen erheblich eingeschränkt. Das Brandenburgische Oberlandesgericht bestätigte mit Beschluss vom 19. August 2002 im Wesentlichen die amtsgerichtliche Entscheidung, wobei es der Mutter allerdings nicht die Entscheidungsbefugnis für die Einschulung, sondern allein das Recht übertrug, das Kind auf die E.-Schule einzuschulen, und dieses mit weiteren Auflagen verband.
vom 04.12.2002
Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist die Versicherungs- und Beitragspflicht in der Krankenversicherung der Landwirte.
vom 04.12.2002
Die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Verfassungsbeschwerden richten sich unmittelbar gegen finanzgerichtliche Entscheidungen und mittelbar gegen § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 3 Einkommensteuergesetz (EStG) in der Fassung des Art. 1 Nr. 14 Jahressteuergesetz 1996 (JStG 1996) vom 11. Oktober 1995 (BGBl I S. 1250) (Begrenzung des Abzugs der Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung bei einer Beschäftigung am selben Ort auf insgesamt zwei Jahre) und die dazu durch Art. 1 Nr. 59 JStG 1996 erlassene Anwendungsvorschrift des § 52 Abs. 11a EStG 1996. Die Ausgangsverfahren beziehen sich auf die Veranlagungszeiträume 1996 (2 BvR 400/98) und 1997 (2 BvR 1735/00).
siehe auch Pressemitteilung vom 8.04.2003
vom 04.12.2002
Die Verfassungsbeschwerden sind nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerden haben keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der von den Beschwerdeführern als verletzt gerügten Rechte angezeigt. Für eine Verletzung von Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten ist nichts ersichtlich.
vom 03.12.2002
Keine einstweilige Anordnung wegen Sitzverteilung auf der Bundestagsbank des Vermittlungsausschusses
siehe auch Pressemitteilung vom 3.12.2002
vom 03.12.2002
Dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung liegt in der Hauptsache ein Organstreit zu Grunde. Er betrifft den Beschluss des Deutschen Bundestages vom 30. Oktober 2002, mit dem das Verfahren für die Berechnung der Stellenanteile der Fraktionen bei der Besetzung der Bundestagsausschüsse und anderer Gremien festgelegt wird. Der Beschluss ändert das in der 14. Legislaturperiode geltende Zählverfahren, um - so die Begründung - die parlamentarische Mehrheit im 15. Deutschen Bundestag insbesondere im Vermittlungsausschuss abbilden zu können.
siehe auch Pressemitteilung vom 28.02.2003
vom 03.12.2002
Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.
vom 03.12.2002
Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine polizeiliche Durchsuchungsanordnung wegen Gefahr im Verzug.