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Beginnend mit dem 1. Januar 1998 werden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts an dieser Stelle in ungekürzter Form veröffentlicht.
Der Text ist amtlich und entspricht demjenigen, den das Gericht auf Anfrage versendet. Hinweise zur Verlinkung auf Entscheidungen finden Sie hier.
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Für die Zitierung wird folgende Form vorgeschlagen: BVerfG, [Aktenzeichen] vom [Datum], [Absatz-Nr.], http://www.bverfg.de/.
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Die Entscheidungen der Senate sind in der vom Gericht autorisierten Sammlung der "Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfGE" abgedruckt. Kammerentscheidungen, die über den Einzelfall hinaus bedeutsame verfassungsrechtliche Aussagen und Entscheidungen enthalten, werden in der Entscheidungssammlung "Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts -- BVerfGK" abgedruckt.
vom 04.12.2002
Die Voraussetzungen für die Annahme einer Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung (§ 93 a Abs. 2 BverfGG) liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Ihr steht der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde entgegen.
vom 04.12.2002
Der Beschwerdeführer und die Kindesmutter beantragten beim Amtsgericht jeweils die Übertragung der Entscheidungsbefugnis für die Einschulung ihres 1995 geborenen Kindes, für das sie das gemeinsame Sorgerecht ausüben, wobei die Kindesmutter die E. I. Sch. (E.-Schule) und der Beschwerdeführer die M.-Schule bevorzugte. Mit Beschluss vom 13. August 2002 gab das Amtsgericht Potsdam dem Antrag der Kindesmutter statt. Die Entscheidung der Eltern habe sich wesentlich danach zu richten, welche Schulform das Kind in besonderer Weise unterstütze. Das Kind könne später von der E.-Schule in eine deutsche Regelschule wechseln; der Wechsel von der M.-Schule sei dagegen erheblich eingeschränkt. Das Brandenburgische Oberlandesgericht bestätigte mit Beschluss vom 19. August 2002 im Wesentlichen die amtsgerichtliche Entscheidung, wobei es der Mutter allerdings nicht die Entscheidungsbefugnis für die Einschulung, sondern allein das Recht übertrug, das Kind auf die E.-Schule einzuschulen, und dieses mit weiteren Auflagen verband.
vom 04.12.2002
Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist die Versicherungs- und Beitragspflicht in der Krankenversicherung der Landwirte.
vom 04.12.2002
Die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Verfassungsbeschwerden richten sich unmittelbar gegen finanzgerichtliche Entscheidungen und mittelbar gegen § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 3 Einkommensteuergesetz (EStG) in der Fassung des Art. 1 Nr. 14 Jahressteuergesetz 1996 (JStG 1996) vom 11. Oktober 1995 (BGBl I S. 1250) (Begrenzung des Abzugs der Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung bei einer Beschäftigung am selben Ort auf insgesamt zwei Jahre) und die dazu durch Art. 1 Nr. 59 JStG 1996 erlassene Anwendungsvorschrift des § 52 Abs. 11a EStG 1996. Die Ausgangsverfahren beziehen sich auf die Veranlagungszeiträume 1996 (2 BvR 400/98) und 1997 (2 BvR 1735/00).
siehe auch
Pressemitteilung vom 8.04.2003
vom 04.12.2002
Die Verfassungsbeschwerden sind nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerden haben keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der von den Beschwerdeführern als verletzt gerügten Rechte angezeigt. Für eine Verletzung von Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten ist nichts ersichtlich.