Copyright © 2013 BVerfG
Beginnend mit dem 1. Januar 1998 werden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts an dieser Stelle in ungekürzter Form veröffentlicht.
Der Text ist amtlich und entspricht demjenigen, den das Gericht auf Anfrage versendet. Hinweise zur Verlinkung auf Entscheidungen finden Sie hier.
Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts sind auch als RSS-Newsfeed verfügbar; Details hier. Bei technischen Problemen, insbesondere mit dem Ausdruck von
Pressemitteilungen, sei auf die folgenden technischen Hinweise verwiesen.
Für die Zitierung wird folgende Form vorgeschlagen: BVerfG, [Aktenzeichen] vom [Datum], [Absatz-Nr.], http://www.bverfg.de/.
Frei für den nicht gewerblichen Gebrauch. Kommerzielle Nutzung nur mit Zustimmung des Gerichts.
Die Entscheidungen der Senate sind in der vom Gericht autorisierten Sammlung der "Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfGE" abgedruckt. Kammerentscheidungen, die über den Einzelfall hinaus bedeutsame verfassungsrechtliche Aussagen und Entscheidungen enthalten, werden in der Entscheidungssammlung "Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts -- BVerfGK" abgedruckt.
vom 20.02.2002
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betrifft die Vollziehung eines rechtskräftigen Urteils des Amtsgerichts Stuttgart-Bad Cannstatt, durch das der Beschwerdeführer wegen Hehlerei in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten verurteilt wurde. Die Ladung des Beschwerdeführers zum Strafantritt nach Ablauf eines ihm bereits gewährten Strafaufschubs steht unmittelbar bevor.
vom 20.02.2002
Die Verfassungsbeschwerden betreffen die Frage, ob ein Inkassounternehmer berechtigt ist, seine Kunden darüber zu beraten, ob und nach welchen rechtlichen Gesichtspunkten und in welcher Höhe eine Forderung, die der Inkassounternehmer einziehen will, dem Kunden zusteht.
siehe auch
Pressemitteilung vom 13.03.2002
vom 20.02.2002
Die Vorlage betrifft die Verfassungsmäßigkeit der allgemeinen Wehrpflicht (§ 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Satz 1 WPflG) und der Strafbarkeit der Dienstflucht (§ 53 Abs. 1 ZDG).
siehe auch
Pressemitteilung vom 10.04.2002
vom 20.02.2002
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie mangels ordnungsgemäßer Erschöpfung des Rechtswegs unzulässig ist. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
vom 20.02.2002
Die Voraussetzungen für eine Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung liegen nicht vor (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>; 96, 245 <248>). Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Sie ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Monatsfrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG erhoben worden ist.
vom 20.02.2002
Gegenstand der zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Verfahren ist die Frage der Verfassungsmäßigkeit der rückwirkenden Inkraftsetzung des § 93 Abs. 5 Satz 2 und 3 SGB VI durch das Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz von 1996, der Regelungen über die Anrechnung von Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung auf Renten der gesetzlichen Rentenversicherung trifft.
siehe auch
Pressemitteilung vom 28.05.2002
vom 20.02.2002
Die Verfassungsbeschwerde betrifft im Wesentlichen Fragen der durch Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip gewährleisteten Rechtsschutzgleichheit und des rechtlichen Gehörs.