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Beginnend mit dem 1. Januar 1998 werden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts an dieser Stelle in ungekürzter Form veröffentlicht.
Der Text ist amtlich und entspricht demjenigen, den das Gericht auf Anfrage versendet. Hinweise zur Verlinkung auf Entscheidungen finden Sie hier.
Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts sind auch als RSS-Newsfeed verfügbar; Details hier. Bei technischen Problemen, insbesondere mit dem Ausdruck von
Pressemitteilungen, sei auf die folgenden technischen Hinweise verwiesen.
Für die Zitierung wird folgende Form vorgeschlagen: BVerfG, [Aktenzeichen] vom [Datum], [Absatz-Nr.], http://www.bverfg.de/.
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Die Entscheidungen der Senate sind in der vom Gericht autorisierten Sammlung der "Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfGE" abgedruckt. Kammerentscheidungen, die über den Einzelfall hinaus bedeutsame verfassungsrechtliche Aussagen und Entscheidungen enthalten, werden in der Entscheidungssammlung "Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts -- BVerfGK" abgedruckt.
vom 29.03.2002
1. Die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG für die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>; 96, 245 <248>) liegen nicht vor. Weder kommt der Verfassungsbeschwerde grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, noch ist zu erkennen, dass ihre Annahme zur Entscheidung zur Durchsetzung des als verletzt gerügten Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) angezeigt wäre.
vom 29.03.2002
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betrifft den versammlungsbehördlich angeordneten Sofortvollzug von zwei Auflagen. Die Kammer hat die Begründung ihrer Entscheidung, soweit sie sich auf die Auflage Nr. 8 - das Mitführen von Fahnen - bezieht, gemäß § 32 Abs. 5 Satz 2 in Verbindung mit § 93 d Abs. 2 BVerfGG nach Bekanntgabe des Beschlusses schriftlich abgefasst.
vom 29.03.2002
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die Verfassungsbeschwerde ist durch Wegfall des für jede Verfassungsbeschwerde vorauszusetzenden Rechtsschutzinteresses (vgl. BVerfGE 9, 89 <92>; 50, 244 <247 f.>; 53, 152 <157 f.>) unzulässig geworden.
vom 29.03.2002
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat. Sie genügt nicht den an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde zu stellenden Anforderungen (vgl. §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG) und ist deshalb unzulässig.
vom 28.03.2002
Anlass der Verfahren ist die Versteigerung von Lizenzen für das Universal Mobile Telecommunication System (UMTS) im Sommer 2000, bei der 99,3682 Milliarden DM erlöst wurden. Diese Einnahmen hat der Bund gegen den Willen der antragstellenden Länder in vollem Umfang vereinnahmt und zur Tilgung eigener Schulden verwandt. Die Bund-Länder-Streitigkeiten und die abstrakten Normenkontrollverfahren haben die Frage der finanzverfassungsrechtlichen Ertragszuständigkeit für die Erlöse, hilfsweise deren finanzausgleichsrechtliche Relevanz zum Gegenstand.
siehe auch
Pressemitteilung vom 28.03.2002
vom 28.03.2002
Berichtigungsbeschluss zum Urteil vom 28.03.2002.
(Die Berichtigung bezieht sich auf Abs. 46 des Urteils)
siehe auch
Pressemitteilung vom 28.03.2002
vom 28.03.2002
Die Beschwerdeführerin hatte im Verfassungsbeschwerde-Verfahren gerügt, der Bundesgerichtshof habe gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstossen, weil er den vom Oberlandesgericht festgesetzten Streitwert ohne vorherige Anhörung erhöht habe. Im Hinblick auf die sachliche Bescheidung ihrer zeitgleich mit der Verfassungsbeschwerde erhobenen Gegenvorstellung gegen den Streitwertbeschluss des Bundesgerichtshofs hat die Beschwerdeführerin das Verfassungsbeschwerde-Verfahren für erledigt erklärt; sie beantragt, ihr die notwendigen Auslagen zu erstatten.
vom 28.03.2002
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich unmittelbar gegen die am 23. Februar 2002 in Kraft getretene Ausweitung der Aut-idem-Regelung (Abgabe eines wirkstoffgleichen Arzneimittels) im Krankenversicherungsrecht.
vom 28.03.2002
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Verurteilung eines angestellten Steuerbevollmächtigten zu einer Geldstrafe wegen des Fehlens einer Berufshaftpflichtversicherung für die Dauer seiner Arbeitslosigkeit.
vom 28.03.2002
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen eine Entscheidung des Oberlandesgerichts, mit der ein Antrag gemäß § 172 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen wurde.
vom 28.03.2002
Die Beschwerdeführer waren Mitglieder der Christlich Demokratischen Union Deutschlands (CDU) und zugleich Mitglieder der als rechtsfähige Vereine konstituierten örtlichen Scientology Kirche Frankfurt und Düsseldorf. Sie wenden sich mit der Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung von Rechtsschutz nach dem Ausschluss aus der CDU.
vom 28.03.2002
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Versorgungsbezügen der Ruhestandsbeamten nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG für das Veranlagungsjahr 1993.
vom 28.03.2002
Eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG setzt voraus, dass es für die im Ausgangsverfahren zu treffende Entscheidung auf die Gültigkeit der zur Prüfung gestellten Norm ankommt. Bei der Prüfung der Entscheidungserheblichkeit gilt ein strenger Maßstab, weil der Richter mit der Aussetzung und Vorlage zunächst eine Entscheidung zur Sache verweigert. Der verfassungsrechtliche Justizgewährungsanspruch fordert vom Richter, das Verfahren so zu behandeln, dass eine Verzögerung durch die Anrufung des Bundesverfassungsgerichts nach Möglichkeit vermieden wird (BVerfGE 78, 165 <178>; 86, 71 <76 f.>).
vom 27.03.2002
Die Vorlage betrifft die Verfassungsmäßigkeit der allgemeinen Wehrpflicht (§ 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 WPflG) und der Strafbarkeit der eigenmächtigen Abwesenheit (§ 15 WStG).
siehe auch
Pressemitteilung vom 11.04.2002
vom 27.03.2002
Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig und ihre Annahme daher mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg nicht im Sinne des § 93a Abs. 2 BVerfGG angezeigt (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>).
vom 26.03.2002
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Grenzen der Beweiswürdigung im wiederaufnahmerechtlichen Aditionsverfahren nach einer Verurteilung durch Strafbefehl.
vom 24.03.2002
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Neuregelung der Entlohnung von Strafgefangenen für Pflichtarbeit im Strafvollzug.
siehe auch
Pressemitteilung vom 23.04.2002
vom 21.03.2002
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Ablehnung ihres Antrages auf Anerkennung als Überwachungsorganisation von freiberuflichen Kfz-Sachverständigen zur Durchführung von Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen von Kraftfahrzeugen in Nordrhein-Westfalen. Sie ist in den Ländern Baden-Württemberg und Mecklenburg-Vorpommern als Überwachungsorganisation anerkannt.
vom 21.03.2002
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig und begründet.
vom 21.03.2002
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Ablehnung eines Antrags auf Aktenübersendung gegenüber einem Rechtsbeistand, der nicht Mitglied einer Rechtsanwaltskammer ist.
vom 20.03.2002
Die Verfassungsbeschwerde stellt die Frage nach der Vereinbarkeit des § 43a StGB (Vermögensstrafe) mit dem Grundgesetz. Sie richtet sich zugleich gegen die Anwendung dieser Vorschrift in der verfassungskonformen Auslegung des Bundesgerichtshofs.
siehe auch
Pressemitteilung vom 20.03.2002
vom 18.03.2002
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, dass die von Eltern, die keinen Ehenamen tragen, für ihr erstes Kind getroffene Geburtsnamensbestimmung kraft Gesetzes (§ 1616 Abs. 2 Satz 3 BGB a.F.) auch für ihre weiteren Kinder gilt.
vom 14.03.2002
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen ein landesarbeitsgerichtliches Berufungsurteil, das der Beschwerdeführerin in vollständig abgefasster Form erst mehr als 12 Monate nach der Verkündung zugestellt wurde.
vom 13.03.2002
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die zeitweilige Unterbringung zweier Strafgefangener in einem Einzelhaftraum.
siehe auch
Pressemitteilung vom 3.04.2002
vom 12.03.2002
Erneute Wiederholung der einstweiligen Anordnung vom 10. Oktober 2000
vom 12.03.2002
Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde besitzt keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>).
vom 08.03.2002
Die Beschwerdeführerin, Pflichtmitglied der Landeszahnärztekammer Brandenburg, begehrt die Befreiung von der Pflichtmitgliedschaft in dem Versorgungswerk der Zahnärztekammer Berlin; dem Versorgungswerk gehört sie nach der Satzung über den Anschluss der Angehörigen der brandenburgischen Landeszahnärztekammer an das Versorgungswerk der Zahnärztekammer Berlin (Anschlusssatzung) vom 28. März 1992 (ABl für Brandenburg S. 498) an.
vom 08.03.2002
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>). Sie hat keine Aussicht auf Erfolg.
vom 08.03.2002
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg; denn sie entspricht nicht den Begründungsanforderungen gemäß §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG. Die Angriffe auf die Verwerfung der Beschwerde gegen die Beschlagnahmeanordnung sind unsubstantiiert.
vom 07.03.2002
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob die Übergangsregelung in § 149 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe b, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 5 des Bundesberggesetzes (BBergG) gegen Art. 14 GG verstößt. Nach diesen Vorschriften erlöschen Berechtigungen alten Rechts, die der Rechtsinhaber nicht innerhalb von drei Jahren nach Bekanntmachung einer öffentlichen Aufforderung bei der zuständigen Behörde angezeigt hat.
vom 07.03.2002
1. Die Beschwerdeführerin, eine zuletzt bei einer evangelischen Kirchengemeinde beschäftigte Erzieherin, wendet sich gegen die arbeitsgerichtliche Abweisung ihrer Kündigungsschutzklage und die Bestätigung dieser Entscheidung im Revisionsverfahren (vgl. NZA 2001, S. 1136).
vom 07.03.2002
Die Verfassungsbeschwerden betreffen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ergangene verwaltungsgerichtliche Entscheidungen zu einem Versammlungsverbot.
vom 07.03.2002
Die Verfassungsbeschwerde betrifft im Wesentlichen die Frage, ob die Zurückweisung eines Beweisantrags zur Überprüfung der Echtheit einer vorgelegten ausländischen öffentlichen Urkunde auf Grund eigenen Fachwissens des Gerichtes in einem asylrechtlichen vorläufigen Rechtsschutzverfahren nach Ablehnung eines Asylfolgeantrags den Anforderungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör genügt.
vom 06.03.2002
Die Vorlage betrifft die Verfassungsmäßigkeit der unterschiedlichen Besteuerung einerseits von Versorgungsbezügen der Ruhestandsbeamten nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG und andererseits von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie der Zusatzversorgung nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a EStG im Veranlagungsjahr 1996.
siehe auch
Pressemitteilung vom 6.03.2002
vom 06.03.2002
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Sie hat keine Aussicht auf Erfolg.
vom 06.03.2002
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die richterliche Anordnung einer Durchsuchung im Steuerstrafverfahren.
vom 01.03.2002
Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>).
vom 01.03.2002
Die Verfassungsbeschwerden betreffen die Sichtung und Verwertung von Kundenunterlagen bei der Durchsuchung von Banken sowie die Beweismittelbeschlagnahme im steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren.
vom 01.03.2002
1. Unter dem 11. Dezember 2001 meldete der Antragsteller beim Polizeipräsidium Bielefeld für den 2. März 2002 einen Aufzug an. Dieser wurde mit der erwähnten Verbotsverfügung unter Anordnung der sofortigen Vollziehung untersagt. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag, die aufschiebende Wirkung des hiergegen eingelegten Widerspruchs wieder herzustellen, abgelehnt. Das Oberverwaltungsgericht hat seine Beschwerde zurückgewiesen.