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Beginnend mit dem 1. Januar 1998 werden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts an dieser Stelle in ungekürzter Form veröffentlicht.
Der Text ist amtlich und entspricht demjenigen, den das Gericht auf Anfrage versendet. Hinweise zur Verlinkung auf Entscheidungen finden Sie hier.
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Pressemitteilungen, sei auf die folgenden technischen Hinweise verwiesen.
Für die Zitierung wird folgende Form vorgeschlagen: BVerfG, [Aktenzeichen] vom [Datum], [Absatz-Nr.], http://www.bverfg.de/.
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Die Entscheidungen der Senate sind in der vom Gericht autorisierten Sammlung der "Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfGE" abgedruckt. Kammerentscheidungen, die über den Einzelfall hinaus bedeutsame verfassungsrechtliche Aussagen und Entscheidungen enthalten, werden in der Entscheidungssammlung "Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts -- BVerfGK" abgedruckt.
vom 29.03.2002
1. Die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG für die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>; 96, 245 <248>) liegen nicht vor. Weder kommt der Verfassungsbeschwerde grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, noch ist zu erkennen, dass ihre Annahme zur Entscheidung zur Durchsetzung des als verletzt gerügten Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) angezeigt wäre.
vom 29.03.2002
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betrifft den versammlungsbehördlich angeordneten Sofortvollzug von zwei Auflagen. Die Kammer hat die Begründung ihrer Entscheidung, soweit sie sich auf die Auflage Nr. 8 - das Mitführen von Fahnen - bezieht, gemäß § 32 Abs. 5 Satz 2 in Verbindung mit § 93 d Abs. 2 BVerfGG nach Bekanntgabe des Beschlusses schriftlich abgefasst.
vom 29.03.2002
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die Verfassungsbeschwerde ist durch Wegfall des für jede Verfassungsbeschwerde vorauszusetzenden Rechtsschutzinteresses (vgl. BVerfGE 9, 89 <92>; 50, 244 <247 f.>; 53, 152 <157 f.>) unzulässig geworden.
vom 29.03.2002
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat. Sie genügt nicht den an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde zu stellenden Anforderungen (vgl. §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG) und ist deshalb unzulässig.