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Beginnend mit dem 1. Januar 1998 werden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts an dieser Stelle in ungekürzter Form veröffentlicht.
Der Text ist amtlich und entspricht demjenigen, den das Gericht auf Anfrage versendet. Hinweise zur Verlinkung auf Entscheidungen finden Sie hier.
Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts sind auch als RSS-Newsfeed verfügbar; Details hier. Bei technischen Problemen, insbesondere mit dem Ausdruck von
Pressemitteilungen, sei auf die folgenden technischen Hinweise verwiesen.
Für die Zitierung wird folgende Form vorgeschlagen: BVerfG, [Aktenzeichen] vom [Datum], [Absatz-Nr.], http://www.bverfg.de/.
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Die Entscheidungen der Senate sind in der vom Gericht autorisierten Sammlung der "Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfGE" abgedruckt. Kammerentscheidungen, die über den Einzelfall hinaus bedeutsame verfassungsrechtliche Aussagen und Entscheidungen enthalten, werden in der Entscheidungssammlung "Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts -- BVerfGK" abgedruckt.
vom 07.03.2002
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob die Übergangsregelung in § 149 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe b, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 5 des Bundesberggesetzes (BBergG) gegen Art. 14 GG verstößt. Nach diesen Vorschriften erlöschen Berechtigungen alten Rechts, die der Rechtsinhaber nicht innerhalb von drei Jahren nach Bekanntmachung einer öffentlichen Aufforderung bei der zuständigen Behörde angezeigt hat.
vom 07.03.2002
1. Die Beschwerdeführerin, eine zuletzt bei einer evangelischen Kirchengemeinde beschäftigte Erzieherin, wendet sich gegen die arbeitsgerichtliche Abweisung ihrer Kündigungsschutzklage und die Bestätigung dieser Entscheidung im Revisionsverfahren (vgl. NZA 2001, S. 1136).
vom 07.03.2002
Die Verfassungsbeschwerden betreffen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ergangene verwaltungsgerichtliche Entscheidungen zu einem Versammlungsverbot.
vom 07.03.2002
Die Verfassungsbeschwerde betrifft im Wesentlichen die Frage, ob die Zurückweisung eines Beweisantrags zur Überprüfung der Echtheit einer vorgelegten ausländischen öffentlichen Urkunde auf Grund eigenen Fachwissens des Gerichtes in einem asylrechtlichen vorläufigen Rechtsschutzverfahren nach Ablehnung eines Asylfolgeantrags den Anforderungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör genügt.