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Beginnend mit dem 1. Januar 1998 werden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts an dieser Stelle in ungekürzter Form veröffentlicht. Der Text ist amtlich und entspricht demjenigen, den das Gericht auf Anfrage versendet. Hinweise zur Verlinkung auf Entscheidungen finden Sie hier.

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Die Entscheidungen der Senate sind in der vom Gericht autorisierten Sammlung der "Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfGE" abgedruckt. Kammerentscheidungen, die über den Einzelfall hinaus bedeutsame verfassungsrechtliche Aussagen und Entscheidungen enthalten, werden in der Entscheidungssammlung "Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts -- BVerfGK" abgedruckt.

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1999 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
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vom 30.04.2002
Die Beschwerdeführerin wendet sich mit der Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Verleihung der Bezeichnung "Fachanwältin für Arbeitsrecht" durch die Rechtsanwaltskammer H. sowie einen Beschluss des Anwaltsgerichtshofs, nach dessen Begründung sich der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wegen eines Zulassungswechsels der Beschwerdeführerin erledigt haben und deshalb unzulässig geworden sein soll.
vom 30.04.2002
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig und ihre Annahme daher mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg nicht zur Durchsetzung des als verletzt bezeichneten Verfassungsrechts angezeigt im Sinne von § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>).
vom 29.04.2002
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
vom 29.04.2002
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
vom 29.04.2002
1. Die Kammer nimmt die zulässige Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung des Grundrechts der Beschwerdeführerin aus Art. 3 Abs. 1 GG angezeigt ist (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen für eine stattgebende Entscheidung der Kammer nach § 93 c Abs. 1 BVerfGG liegen vor. Die von der Verfassungsbeschwerde aufgeworfene verfassungsrechtliche Frage ist durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden. Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat mit Beschluss vom 21. November 2001 (Az. 1 BvL 19/93, 1 BvR 1318/94, 1 BvR 1513/94, 1 BvR 2358/94, 1 BvR 308/95; im Umdruck beigefügt) festgestellt, dass die Einstellung der Zahlung von Dienstbeschädigungsteilrenten aufgrund von § 11 Abs. 5 Satz 2 und § 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 AAÜG gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Im vorliegenden Fall wurde die Zahlung einer Dienstbeschädigungsteilrente aufgrund der verfassungswidrigen Vorschrift des § 11 Abs. 5 Satz 2 AAÜG eingestellt. Da das angegriffene Urteil des Bundessozialgerichts auf dieser Vorschrift beruht, ist es aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 2 BVerfGG).
vom 29.04.2002
1. Die Kammer nimmt die zulässige Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 3 Abs. 1 GG angezeigt ist (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen für eine stattgebende Entscheidung der Kammer nach § 93 c Abs. 1 BVerfGG liegen vor. Die von der Verfassungsbeschwerde aufgeworfene verfassungsrechtliche Frage ist durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden. Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat mit Beschluss vom 21. November 2001 (Az. 1 BvL 19/93, 1 BvR 1318/94, 1 BvR 1513/94, 1 BvR 2358/94, 1 BvR 308/95; im Umdruck beigefügt) festgestellt, dass die Einstellung der Zahlung von Dienstbeschädigungsteilrenten aufgrund von § 11 Abs. 5 Satz 2 und § 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 AAÜG gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Die nach § 94 i.V.m. § 93 c Abs. 2 BVerfGG angehörte Wehrbereichsverwaltung Ost hat "auf Grund der gleichen Sach- und Rechtslage" wie in dem Verfahren 1 BvL 19/93 u.a. von einer Stellungnahme abgesehen.
vom 29.04.2002
1. Die Kammer nimmt die zulässige Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 3 Abs. 1 GG angezeigt ist (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen für eine stattgebende Entscheidung der Kammer nach § 93 c Abs. 1 BVerfGG liegen vor. Die von der Verfassungsbeschwerde aufgeworfene verfassungsrechtliche Frage ist durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden. Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat mit Beschluss vom 21. November 2001 (Az. 1 BvL 19/93, 1 BvR 1318/94, 1 BvR 1513/94, 1 BvR 2358/94, 1 BvR 308/95; im Umdruck beigefügt) festgestellt, dass die Einstellung der Zahlung von Dienstbeschädigungsteilrenten aufgrund von § 11 Abs. 5 Satz 2 und § 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 AAÜG gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Die nach § 94 i.V.m. § 93 c Abs. 2 BVerfGG angehörte Wehrbereichsverwaltung Ost hat "auf Grund der gleichen Sach- und Rechtslage" in dem Verfahren 1 BvL 19/93 u.a. von einer Stellungnahme abgesehen.
vom 29.04.2002
1. Die Kammer nimmt die zulässige Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung des Grundrechts der Beschwerdeführerin aus Art. 3 Abs. 1 GG angezeigt ist (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen für eine stattgebende Entscheidung der Kammer nach § 93 c Abs. 1 BVerfGG liegen vor. Die von der Verfassungsbeschwerde aufgeworfene verfassungsrechtliche Frage ist durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden. Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat mit Beschluss vom 21. November 2001 (Az. 1 BvL 19/93, 1 BvR 1318/94, 1 BvR 1513/94, 1 BvR 2358/94, 1 BvR 308/95; im Umdruck beigefügt) festgestellt, dass die Einstellung der Zahlung von Dienstbeschädigungsteilrenten aufgrund von § 11 Abs. 5 Satz 2 und § 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 AAÜG gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Im vorliegenden Fall wurde die Zahlung einer Dienstbeschädigungsteilrente aufgrund der verfassungswidrigen Vorschrift des § 11 Abs. 5 Satz 2 AAÜG eingestellt. Da das angegriffene Urteil des Bundessozialgerichts auf dieser Vorschrift beruht, ist es aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 2 BVerfGG).
vom 29.04.2002
1. Die Kammer nimmt die zulässige Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung des Grundrechts der Beschwerdeführerin aus Art. 3 Abs. 1 GG angezeigt ist (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen für eine stattgebende Entscheidung der Kammer nach § 93 c Abs. 1 BVerfGG liegen vor. Die von der Verfassungsbeschwerde aufgeworfene verfassungsrechtliche Frage ist durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden. Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat mit Beschluss vom 21. November 2001 (Az. 1 BvL 19/93, 1 BvR 1318/94, 1 BvR 1513/94, 1 BvR 2358/94, 1 BvR 308/95; im Umdruck beigefügt) festgestellt, dass die Einstellung der Zahlung von Dienstbeschädigungsteilrenten aufgrund von § 11 Abs. 5 Satz 2 und § 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 AAÜG gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Im vorliegenden Fall beruhen die angegriffenen Verwaltungs- und Gerichtsentscheidungen auf § 11 Abs. 5 Satz 2 AAÜG und verstoßen daher gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
vom 29.04.2002
vom 23.04.2002
Gegenstand des Verfahrens ist ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der verhindert werden soll, dass der Landtag von Brandenburg im Anschluss an den Beschluss des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Dezember 2001 - 1 BvF 1/96 und andere - eine Änderung des Brandenburgischen Schulgesetzes berät und verabschiedet.
siehe auch Pressemitteilung vom 26.04.2002
vom 18.04.2002
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob in der gesetzlichen Rentenversicherung bei einer Rente wegen Berufsunfähigkeit für die Berechnung des Wertes der Zurechnungszeit allein Pflichtbeiträge zugrunde zu legen sind oder ob entsprechend dem bis zum 31. Dezember 1982 geltenden Recht auch freiwillige Beiträge berücksichtigt werden müssen.
vom 17.04.2002
Berichtigungsbeschluss zum Beschluss vom 15.04.2002. (Die Berichtigung bezieht sich auf den Tenor des Beschlusses)
vom 16.04.2002
Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten des Beschwerdeführers angezeigt.
vom 16.04.2002
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Einführung der Grundschule mit festen Öffnungszeiten in Sachsen-Anhalt.
siehe auch Pressemitteilung vom 2.05.2002
vom 15.04.2002
Die Verfassungsbeschwerde und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 32 Abs. 1 BVerfGG betreffen sitzungspolizeiliche Maßnahmen über das Fertigen von Fernsehaufnahmen in dem Strafverfahren gegen mutmaßliche El-Kaida-Terroristen vor dem Oberlandesgericht Frankfurt.
vom 11.04.2002
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betrifft ein für sofort vollziehbar erklärtes Versammlungsverbot.
vom 09.04.2002
Die Vorlage betrifft die Frage, ob § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 EStG im Jahr 1993 allein deshalb verfassungswidrig war, weil eine Neuregelung der Besteuerung der Altersbezüge bislang unterblieben war.
vom 09.04.2002
1. Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist die Verwerfung eines Antrags nach § 172 Abs. 2 Satz 1 StPO, mit dessen Hilfe der Beschwerdeführer, der aus Glaubens- und Pietätsgründen mit seiner zwischenzeitlich verstorbenen Ehefrau übereingekommen war, nach dem Tode des jeweils anderen ärztliche Eingriffe in dessen Körper nicht zuzulassen, versucht hat, die Bestrafung von Ärzten einer Universitätsklinik zu erzwingen, die am Leichnam seiner Ehefrau eine Obduktion vorgenommen haben.
vom 08.04.2002
Der Organstreit betrifft die Beweiserhebung des 1. Untersuchungsausschusses des 14. Deutschen Bundestags, und zwar den Nichtvollzug bereits beschlossener Beweisanträge sowie die Ablehnung von Beweisanträgen der Ausschussminderheit.
siehe auch Pressemitteilung vom 8.04.2002
vom 06.04.2002
Die Verfassungsbeschwerde betrifft das Abkommen vom 13. Mai 1992 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Regelung bestimmter Vermögensansprüche (BGBl 1992 II S. 1223).
vom 04.04.2002
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Rechtsfolgen einer unrichtigen gerichtlichen Rechtsbehelfsbelehrung. Der Beschwerdeführer, ein angestellter Arzt, begehrt im Ausgangsverfahren höheres Kurzarbeitergeld. Widerspruch und Klage beim Sozialgericht blieben ohne Erfolg. Nur der Arbeitgeber und die Betriebsvertretung seien befugt, Ansprüche auf Kurzarbeitergeld zu verfolgen. Das Landessozialgericht wies die Berufung zurück. Das Sozialgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass es einer Zulassung der Berufung nicht bedürfe. Dieser Irrtum dürfe jedoch nicht zu Lasten des Beschwerdeführers gehen. Ein Zulassungsgrund im Sinne des § 144 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz liege vor. Daher sei das Rechtsmittel vom Berufungsgericht zuzulassen. Jedoch sei die Berufung wegen fehlender Klagebefugnis des Beschwerdeführers unbegründet. Das Bundessozialgericht hat die Revision mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts als unzulässig verworfen werde. Dem Berufungsgericht sei es nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung verwehrt, die nicht zugelassene Berufung ohne Nichtzulassungsbeschwerde zuzulassen.
vom 04.04.2002
Mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung begehren die Beschwerdeführer die Rückführung ihrer vier gemeinsamen Kinder sowie von drei weiteren Kinder der Beschwerdeführerin zu 1, nachdem ihnen im Wege der einstweiligen Anordnung das Sorgerecht von den Instanzgerichten entzogen worden ist und die Kinder vom Jugendamt aus der Familie herausgenommen worden sind.
vom 04.04.2002
1. Die Kammer nimmt die zulässige Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung des Grundrechts der Beschwerdeführerin aus Art. 3 Abs. 1 GG angezeigt ist (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen für eine stattgebende Entscheidung der Kammer nach § 93 c Abs. 1 BVerfGG liegen vor. Die von der Verfassungsbeschwerde aufgeworfene verfassungsrechtliche Frage ist durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden. Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat mit Beschluss vom 21. November 2001 (Az. 1 BvL 19/93, 1 BvR 1318/94, 1 BvR 1513/94, 1 BvR 2358/94, 1 BvR 308/95) festgestellt, dass die Einstellung der Zahlung von Dienstbeschädigungsteilrenten aufgrund von § 11 Abs. 5 Satz 2 und § 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 AAÜG gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Im vorliegenden Fall wurde die Zahlung einer Dienstbeschädigungsteilrente aufgrund der verfassungswidrigen Vorschrift des § 11 Abs. 5 Satz 2 AAÜG eingestellt. Die Urteile des Bundessozialgerichts und des Landessozialgerichts, die von der Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift ausgehen und darauf beruhen, sind demnach nach § 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben.
vom 04.04.2002
Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen eine Verurteilung wegen Beleidigung. Er rügt die Verletzung seines Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 GG.