Copyright © 2013 BVerfG
Beginnend mit dem 1. Januar 1998 werden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts an dieser Stelle in ungekürzter Form veröffentlicht.
Der Text ist amtlich und entspricht demjenigen, den das Gericht auf Anfrage versendet. Hinweise zur Verlinkung auf Entscheidungen finden Sie hier.
Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts sind auch als RSS-Newsfeed verfügbar; Details hier. Bei technischen Problemen, insbesondere mit dem Ausdruck von
Pressemitteilungen, sei auf die folgenden technischen Hinweise verwiesen.
Für die Zitierung wird folgende Form vorgeschlagen: BVerfG, [Aktenzeichen] vom [Datum], [Absatz-Nr.], http://www.bverfg.de/.
Frei für den nicht gewerblichen Gebrauch. Kommerzielle Nutzung nur mit Zustimmung des Gerichts.
Die Entscheidungen der Senate sind in der vom Gericht autorisierten Sammlung der "Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfGE" abgedruckt. Kammerentscheidungen, die über den Einzelfall hinaus bedeutsame verfassungsrechtliche Aussagen und Entscheidungen enthalten, werden in der Entscheidungssammlung "Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts -- BVerfGK" abgedruckt.
vom 04.04.2002
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Rechtsfolgen einer unrichtigen gerichtlichen Rechtsbehelfsbelehrung. Der Beschwerdeführer, ein angestellter Arzt, begehrt im Ausgangsverfahren höheres Kurzarbeitergeld. Widerspruch und Klage beim Sozialgericht blieben ohne Erfolg. Nur der Arbeitgeber und die Betriebsvertretung seien befugt, Ansprüche auf Kurzarbeitergeld zu verfolgen. Das Landessozialgericht wies die Berufung zurück. Das Sozialgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass es einer Zulassung der Berufung nicht bedürfe. Dieser Irrtum dürfe jedoch nicht zu Lasten des Beschwerdeführers gehen. Ein Zulassungsgrund im Sinne des § 144 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz liege vor. Daher sei das Rechtsmittel vom Berufungsgericht zuzulassen. Jedoch sei die Berufung wegen fehlender Klagebefugnis des Beschwerdeführers unbegründet. Das Bundessozialgericht hat die Revision mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts als unzulässig verworfen werde. Dem Berufungsgericht sei es nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung verwehrt, die nicht zugelassene Berufung ohne Nichtzulassungsbeschwerde zuzulassen.
vom 04.04.2002
Mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung begehren die Beschwerdeführer die Rückführung ihrer vier gemeinsamen Kinder sowie von drei weiteren Kinder der Beschwerdeführerin zu 1, nachdem ihnen im Wege der einstweiligen Anordnung das Sorgerecht von den Instanzgerichten entzogen worden ist und die Kinder vom Jugendamt aus der Familie herausgenommen worden sind.
vom 04.04.2002
1. Die Kammer nimmt die zulässige Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung des Grundrechts der Beschwerdeführerin aus Art. 3 Abs. 1 GG angezeigt ist (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen für eine stattgebende Entscheidung der Kammer nach § 93 c Abs. 1 BVerfGG liegen vor. Die von der Verfassungsbeschwerde aufgeworfene verfassungsrechtliche Frage ist durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden. Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat mit Beschluss vom 21. November 2001 (Az. 1 BvL 19/93, 1 BvR 1318/94, 1 BvR 1513/94, 1 BvR 2358/94, 1 BvR 308/95) festgestellt, dass die Einstellung der Zahlung von Dienstbeschädigungsteilrenten aufgrund von § 11 Abs. 5 Satz 2 und § 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 AAÜG gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Im vorliegenden Fall wurde die Zahlung einer Dienstbeschädigungsteilrente aufgrund der verfassungswidrigen Vorschrift des § 11 Abs. 5 Satz 2 AAÜG eingestellt. Die Urteile des Bundessozialgerichts und des Landessozialgerichts, die von der Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift ausgehen und darauf beruhen, sind demnach nach § 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben.
vom 04.04.2002
Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen eine Verurteilung wegen Beleidigung. Er rügt die Verletzung seines Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 GG.