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Beginnend mit dem 1. Januar 1998 werden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts an dieser Stelle in ungekürzter Form veröffentlicht.
Der Text ist amtlich und entspricht demjenigen, den das Gericht auf Anfrage versendet. Hinweise zur Verlinkung auf Entscheidungen finden Sie hier.
Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts sind auch als RSS-Newsfeed verfügbar; Details hier. Bei technischen Problemen, insbesondere mit dem Ausdruck von
Pressemitteilungen, sei auf die folgenden technischen Hinweise verwiesen.
Für die Zitierung wird folgende Form vorgeschlagen: BVerfG, [Aktenzeichen] vom [Datum], [Absatz-Nr.], http://www.bverfg.de/.
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Die Entscheidungen der Senate sind in der vom Gericht autorisierten Sammlung der "Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfGE" abgedruckt. Kammerentscheidungen, die über den Einzelfall hinaus bedeutsame verfassungsrechtliche Aussagen und Entscheidungen enthalten, werden in der Entscheidungssammlung "Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts -- BVerfGK" abgedruckt.
vom 27.05.2002
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie - unabhängig vom Fehlen der gemäß § 22 Abs. 2 BVerfGG erforderlichen Vollmacht - keine Aussicht auf Erfolg hat. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
vom 27.05.2002
Die Beschwerdeführer sind Vorstands- bzw. Aufsichtsratsmitglieder der Met@box AG, die sich mit der Entwicklung und Vermarktung sogenannter Set-top-Boxen befasst. Gegen die Beschwerdeführer wird ein Ermittlungsverfahren geführt, das hinsichtlich des Beschwerdeführers zu 1. den Verdacht des Kursbetrugs (§§ 88 BörsG i.V.m. § 15 WpHG) und des Insiderhandels (§ 14 WpHG), hinsichtlich des Beschwerdeführers zu 2. den Verdacht eines verbotenen Insidergeschäfts (§ 14 WpHG) und der Untreue zum Gegenstand hat. Die Staatsanwaltschaft hat zahlreiche Geschäftsunterlagen der Met@box AG sichergestellt, u.a. Geschäftsgeheimnisse enthaltende Verträge, die noch ausgeführt werden, und Unterlagen, die Informationen über die Konstruktion der Set-top-Boxen enthalten sowie Schriftverkehr zwischen Firmenangehörigen, die nicht für die Öffentlichkeit oder Dritte bestimmt und damit nach Auffassung der Beschwerdeführer ebenfalls geheimhaltungsbedürftig sind.
vom 27.05.2002
Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte des Beschwerdeführers angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.
vom 27.05.2002
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat.