Copyright © 2013 BVerfG
Beginnend mit dem 1. Januar 1998 werden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts an dieser Stelle in ungekürzter Form veröffentlicht.
Der Text ist amtlich und entspricht demjenigen, den das Gericht auf Anfrage versendet. Hinweise zur Verlinkung auf Entscheidungen finden Sie hier.
Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts sind auch als RSS-Newsfeed verfügbar; Details hier. Bei technischen Problemen, insbesondere mit dem Ausdruck von
Pressemitteilungen, sei auf die folgenden technischen Hinweise verwiesen.
Für die Zitierung wird folgende Form vorgeschlagen: BVerfG, [Aktenzeichen] vom [Datum], [Absatz-Nr.], http://www.bverfg.de/.
Frei für den nicht gewerblichen Gebrauch. Kommerzielle Nutzung nur mit Zustimmung des Gerichts.
Die Entscheidungen der Senate sind in der vom Gericht autorisierten Sammlung der "Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfGE" abgedruckt. Kammerentscheidungen, die über den Einzelfall hinaus bedeutsame verfassungsrechtliche Aussagen und Entscheidungen enthalten, werden in der Entscheidungssammlung "Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts -- BVerfGK" abgedruckt.
vom 27.06.2002
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat.
vom 27.06.2002
Die Hessische Landesregierung begehrt mit ihrem Normenkontrollantrag die Feststellung, dass die Verordnung des Bundesministeriums der Finanzen vom 4. März 1998 zur Übertragung von Aufgaben der Oberfinanzdirektionen Berlin, Bremen, Chemnitz, Düsseldorf, Erfurt, Frankfurt am Main, Hannover, Kiel, Magdeburg, München, Münster, Rostock, Saarbrücken und Stuttgart (BGBl I S. 407) verfassungswidrig und nichtig sei.
siehe auch
Pressemitteilung vom 27.11.2002
vom 26.06.2002
Die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Verfassungsbeschwerden betreffen die Frage, ob Grundrechte der Beschwerdeführerinnen, die Weinkellereien betreiben, dadurch verletzt worden sind, dass der Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit eine - auch diese Kellereien benennende - Liste über Weine und andere Erzeugnisse, in denen Diethylenglykol (im Folgenden: DEG) festgestellt worden war, herausgegeben und veröffentlicht hat.
siehe auch
Pressemitteilung vom 30.07.2002
vom 26.06.2002
Die Verfassungsbeschwerde betrifft Äußerungen der Bundesregierung über die Bewegung des Rajneesh Chandra Mohan und die ihr angehörenden Gemeinschaften.
siehe auch
Pressemitteilung vom 30.07.2002
vom 26.06.2002
The constitutional complaint concerns statements by the Federal Government on the movement of Rajneesh Chandra Mohan and the communities belonging to it.
vom 25.06.2002
Mit der Verfassungsbeschwerde greift der Beschwerdeführer die ihm auferlegte Verpflichtung zur Zahlung von Getrenntlebendenunterhalt an.
vom 24.06.2002
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Pfanderhebungspflicht für Bier- und Mineralwasser-Einweggetränkeverpackungen sowie die Verpflichtung zur Rücknahme und Verwertung entsprechender gebrauchter Verpackungen.
siehe auch
Pressemitteilung vom 27.06.2002
vom 21.06.2002
Mit der Verfassungsbeschwerde wenden sich die Beschwerdeführer insbesondere gegen den in einem Eilverfahren erfolgten Entzug der Personensorge für ihre vier gemeinsamen Kinder sowie den Entzug der elterlichen Sorge für drei weitere Kinder der Beschwerdeführerin zu 1 und den Ausschluss des Umgangsrechts.
siehe auch
Pressemitteilung vom 21.06.2002
vom 20.06.2002
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Verfassungsmäßigkeit der Entziehung einer Fahrerlaubnis wegen verweigerter Beibringung eines behördlich angeforderten Drogenscreenings nach festgestelltem Besitz einer geringen Menge Haschisch.
siehe auch
Pressemitteilung vom 12.07.2002
vom 20.06.2002
1. Der Beschwerdeführer, gegen den ein erstinstanzliches Strafverfahren vor dem Landgericht Neubrandenburg wegen Verdachts der Vorteilsannahme, der Untreue und der Bestechlichkeit anhängig ist, wendet sich gegen die Anberaumung der am Dienstag, den 2. Juli 2002 beginnenden und jeweils an zwei Nachmittagen pro Woche für die Dauer von zwei Stunden an 25 Verhandlungstagen terminierten Hauptverhandlung.
vom 19.06.2002
Die Beschwerdeführerin verlegt das Nachrichtenmagazin FOCUS. In der Ausgabe Nr. 41/2001 vom 8. Oktober 2001 veröffentlichte sie einen Artikel über die Islamische Gemeinschaft Milli Görüs (IGMG) e.V. - den Verfügungskläger des Ausgangsrechtsstreits. Der Artikel hatte die Überschrift: "Milli Görüs. Mitglieder sollen Kalaschnikow kaufen" und lautete wörtlich unter anderem wie folgt:
vom 18.06.2002
Die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung nicht zu, weil Fragen, die eine solche Bedeutung begründen könnten, mit ihr nicht aufgeworfen (vgl. BVerfGE 90, 22 <24>) werden. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der vom Beschwerdeführer als verletzt bezeichneten Verfassungsrechte angezeigt. Denn die Verfassungsbeschwerde hat, auch soweit sie zulässig ist, keine Aussicht auf Erfolg.
vom 17.06.2002
Die Vorlage betrifft die Frage, ob es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, dass Pfändungsschutz für wiederkehrende Einkünfte, die auf das Konto des Schuldners bei einem Geldinstitut überwiesen worden sind, gemäß § 850 k Abs. 1 ZPO nicht von Amts wegen, sondern nur auf Antrag des Schuldners vom Vollstreckungsgericht gewährt wird.
vom 17.06.2002
Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist die Gewährung von Ausbildungsförderung nach dem Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG) in Form eines Bankdarlehens.
siehe auch
Pressemitteilung vom 6.08.2002
vom 14.06.2002
Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Aussetzung einer laufenden Hauptverhandlung in einem Wirtschaftsstrafverfahren bis zu einer positiven Entscheidung über sein Anschlussbegehren als Nebenkläger, erforderlichenfalls nach Feststellung der Verfassungswidrigkeit des § 395 StPO durch das Bundesverfassungsgericht. Den Anordnungsgrund sieht er in der Gefahr, dass ein zwischenzeitlich ergehendes Strafurteil, sollte seinem Begehren erst nach Urteilsverkündung entsprochen werden, auf seine Revision oder Verfassungsbeschwerde hin aufgehoben werden müsste.
vom 13.06.2002
Der beschwerdeführende Technische Überwachungsverein, der derzeit hinsichtlich der Prüfung der überwachungsbedürftigen Anlagen noch Inhaber eines faktischen Monopols ist, wendet sich gegen den Verlust dieses Monopols durch die Änderung des Gerätesicherheitsgesetzes (GSG).
vom 13.06.2002
Der beschwerdeführende Rechtsanwalt wendet sich gegen das für die in einer Sozietät zusammengeschlossenen Rechtsanwälte geltende Gebot, auf ihren Briefbögen die Namen sämtlicher deutscher Gesellschafter aufzuführen.
vom 13.06.2002
Die Voraussetzungen für eine Annahme der Verfassungsbeschwerde gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor, weil die Verfassungsbeschwerde unzulässig ist. Der Beschwerdeführer hat es versäumt, vor Anrufung des Bundesverfassungsgerichts den Rechtsweg zu erschöpfen (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist der Rechtsweg grundsätzlich nicht erschöpft, wenn die Sache durch ein Revisionsgericht an die Vorinstanz zurückverwiesen wird. Die Bindungswirkung des Revisionsurteils hinsichtlich der für einen Beschwerdeführer ungünstigen Beurteilung der verfassungsrechtlichen Lage ändert daran nichts. Rechtsausführungen in den Gründen der Entscheidung schaffen für sich allein keine Beschwer im Rechtssinn. Entscheidend ist vielmehr, ob ein Beschwerdeführer im Ergebnis mit seinem Begehren noch Erfolg haben kann (vgl. BVerfGE 8, 222 <224>; 78, 58 <68>; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 27. April 2000 - 1 BvR 256/97 -, NJW 2000, S. 3198). Gemessen daran hat der Beschwerdeführer hier den Rechtsweg noch nicht erschöpft. Der Bundesfinanzhof hat das der Klage im Wesentlichen stattgebende Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf lediglich aufgehoben und die Sache an das Finanzgericht zurückverwiesen. Es ist trotz der Bindungswirkung des § 126 Abs. 5 der Finanzgerichtsordnung - FGO - damit noch unklar, wie der Rechtsstreit im Ergebnis ausgehen wird. Im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer erhobenen Einwendungen gegen die Annahme von verdeckten Gewinnausschüttungen, zu denen das Finanzgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus zu Recht - noch keine Feststellung getroffen hat, ist es offen, in welchem Maß die angeblich verfassungswidrige Auslegung zur Reichweite der Ablaufhemmung gemäß § 171 Abs. 3 AO 1977 a.F. und zu den Tatbestandsvoraussetzungen für eine nachträgliche Änderung des Steuerbescheids nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO zu einer grundrechtlichen Beschwer des Beschwerdeführers führen.
vom 13.06.2002
The complainant solicitor objects to the requirement applicable to the solicitors who are associated in a partnership to list the names of all German partners on their letterheads.
vom 12.06.2002
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Feststellung einer Flucht- oder Missbrauchsgefahr bei Entscheidungen, die die Gewährung von Vollzugslockerungen betreffen (§ 11 Abs. 2 StVollzG).
vom 12.06.2002
Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, und ihre Annahme ist nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 BVerfGG).
vom 12.06.2002
Die Voraussetzungen, unter denen eine Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung anzunehmen ist, liegen nicht vor. Weder kommt der Verfassungsbeschwerde grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 BVerfGG).
vom 12.06.2002
Die Antragsteller sind beim Oberlandesgericht zugelassene Rechtsanwälte. Sie haben - ebenso wie Rechtsanwalt W. - beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Dezember 2000 betreffend die Singularzulassung von Rechtsanwälten bei den Oberlandesgerichten (BVerfGE 103, 1) eingelegt. Der Bundesrepublik Deutschland als Antragsgegnerin wurde von dem Gericht zunächst Frist zur Stellungnahme und zur Beantwortung von konkreten Fragen bis 27. Mai 2002 gesetzt, die auf Antrag der Bundesrepublik Deutschland bis 27. Juni 2002 verlängert wurde. Durch Gesetz zur Änderung des Rechts der Vertretung durch Rechtsanwälte vor den Oberlandesgerichten soll § 78 der Zivilprozessordnung dahingehend geändert werden, dass sich die Parteien vor den Oberlandesgerichten durch jeden bei einem Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen können. Die zweite und dritte Lesung des Gesetzentwurfs fanden am 7. Juni 2002 statt.
vom 11.06.2002
Die Antragstellerin begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung, dem Präsidenten des Deutschen Bundestages aufzugeben, ihr - entsprechend dem Bewilligungsbescheid vom 12. Februar 2002 - zum 15. Mai 2002 eine Abschlagszahlung auf die staatliche Parteienfinanzierung in Höhe von 111.850,96 Euro - ohne Geltendmachung einer Sicherheitsleistung - unverzüglich zu überweisen.
vom 11.06.2002
Verlängerung der einstweiligen Anordnung vom 3. Juli 2001
vom 11.06.2002
Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine Strafrestaussetzung zur Bewährung.
vom 11.06.2002
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß § 93a BVerfGG nicht vorliegt.
vom 10.06.2002
Die Antragstellerin hat den Antrag mit Schriftsatz vom 15. März 2002 zurückgenommen. Das Verfahren ist einzustellen. Gründe des öffentlichen Interesses für seine Fortführung sind nicht gegeben.
vom 10.06.2002
Das Verfahren betrifft die Wertung der Stimmen des Landes Brandenburg bei der Abstimmung im Bundesrat über das vom Bundestag beschlossene Gesetz zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz) durch den Präsidenten des Bundesrats.
vom 07.06.2002
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen verwaltungsgerichtliche Entscheidungen in einem Verfahren, in dem die Klage des Beschwerdeführers auf Verpflichtung zur Übereignung eines Ersatzgrundstücks nach § 9 des Vermögensgesetzes (VermG) mit der Begründung abgewiesen worden ist, mit der Streichung dieser Vorschrift durch das Vermögensrechtsergänzungsgesetz vom 15. September 2000 (BGBl I S. 1382) sei die Grundlage für das Klagebegehren entfallen. Der Beschwerdeführer hält die Aufhebung der Ersatzgrundstücksregelung und die angegriffenen Gerichtsentscheidungen wegen Verstoßes gegen Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 3 GG für verfassungswidrig.
vom 05.06.2002
1. Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer, ein Beamter der ehemaligen Deutschen Bundespost (Telekom), der nach Inkrafttreten der Postreform II (1. Januar 1995) nunmehr bei der Deutschen Telekom AG beschäftigt ist, gegen eine Gehaltskürzung um ein Zwanzigstel für die Dauer von fünf Monaten, die gegen ihn als Disziplinarmaßnahme wegen einer wiederholten außerdienstlichen Trunkenheitsfahrt verhängt worden ist.
vom 05.06.2002
Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde besitzt keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. <!--linkkennzeichnung Entsch="rk20020605_2bvr088801.htm" Nummer="2" Inhalt="BVerfGE 90, 22 <25 f.>"-->BVerfGE 90, 22 <25 f.><!--/linkkennzeichnung-->).
vom 04.06.2002
Zur Frage der Anrechnung ausländischer Freiheitsentziehungen im Rahmen der Strafzumessung durch ein deutsches Gericht
vom 04.06.2002
1. Der Beschwerdeführer wurde im Dezember 1998 telefonisch überwacht. Aus den Gesprächen schloss die Staatsanwaltschaft, dass der Beschwerdeführer 10 g Kokain bestellt habe und ein Übergabetermin vereinbart worden sei. Im Dezember 2000 ordnete das Amtsgericht die Durchsuchung der Wohn- und Geschäftsräume des Beschwerdeführers zum Zwecke der Auffindung von Betäubungsmitteln und Händlerutensilien an. Im Beschluss heißt es, dem Beschwerdeführer werde vorgeworfen, mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel zu treiben.