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Beginnend mit dem 1. Januar 1998 werden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts an dieser Stelle in ungekürzter Form veröffentlicht.
Der Text ist amtlich und entspricht demjenigen, den das Gericht auf Anfrage versendet. Hinweise zur Verlinkung auf Entscheidungen finden Sie hier.
Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts sind auch als RSS-Newsfeed verfügbar; Details hier. Bei technischen Problemen, insbesondere mit dem Ausdruck von
Pressemitteilungen, sei auf die folgenden technischen Hinweise verwiesen.
Für die Zitierung wird folgende Form vorgeschlagen: BVerfG, [Aktenzeichen] vom [Datum], [Absatz-Nr.], http://www.bverfg.de/.
Frei für den nicht gewerblichen Gebrauch. Kommerzielle Nutzung nur mit Zustimmung des Gerichts.
Die Entscheidungen der Senate sind in der vom Gericht autorisierten Sammlung der "Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfGE" abgedruckt. Kammerentscheidungen, die über den Einzelfall hinaus bedeutsame verfassungsrechtliche Aussagen und Entscheidungen enthalten, werden in der Entscheidungssammlung "Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts -- BVerfGK" abgedruckt.
vom 12.06.2002
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Feststellung einer Flucht- oder Missbrauchsgefahr bei Entscheidungen, die die Gewährung von Vollzugslockerungen betreffen (§ 11 Abs. 2 StVollzG).
vom 12.06.2002
Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, und ihre Annahme ist nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 BVerfGG).
vom 12.06.2002
Die Voraussetzungen, unter denen eine Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung anzunehmen ist, liegen nicht vor. Weder kommt der Verfassungsbeschwerde grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 BVerfGG).
vom 12.06.2002
Die Antragsteller sind beim Oberlandesgericht zugelassene Rechtsanwälte. Sie haben - ebenso wie Rechtsanwalt W. - beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Dezember 2000 betreffend die Singularzulassung von Rechtsanwälten bei den Oberlandesgerichten (BVerfGE 103, 1) eingelegt. Der Bundesrepublik Deutschland als Antragsgegnerin wurde von dem Gericht zunächst Frist zur Stellungnahme und zur Beantwortung von konkreten Fragen bis 27. Mai 2002 gesetzt, die auf Antrag der Bundesrepublik Deutschland bis 27. Juni 2002 verlängert wurde. Durch Gesetz zur Änderung des Rechts der Vertretung durch Rechtsanwälte vor den Oberlandesgerichten soll § 78 der Zivilprozessordnung dahingehend geändert werden, dass sich die Parteien vor den Oberlandesgerichten durch jeden bei einem Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen können. Die zweite und dritte Lesung des Gesetzentwurfs fanden am 7. Juni 2002 statt.