Copyright © 2013 BVerfG
Beginnend mit dem 1. Januar 1998 werden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts an dieser Stelle in ungekürzter Form veröffentlicht.
Der Text ist amtlich und entspricht demjenigen, den das Gericht auf Anfrage versendet. Hinweise zur Verlinkung auf Entscheidungen finden Sie hier.
Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts sind auch als RSS-Newsfeed verfügbar; Details hier. Bei technischen Problemen, insbesondere mit dem Ausdruck von
Pressemitteilungen, sei auf die folgenden technischen Hinweise verwiesen.
Für die Zitierung wird folgende Form vorgeschlagen: BVerfG, [Aktenzeichen] vom [Datum], [Absatz-Nr.], http://www.bverfg.de/.
Frei für den nicht gewerblichen Gebrauch. Kommerzielle Nutzung nur mit Zustimmung des Gerichts.
Die Entscheidungen der Senate sind in der vom Gericht autorisierten Sammlung der "Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfGE" abgedruckt. Kammerentscheidungen, die über den Einzelfall hinaus bedeutsame verfassungsrechtliche Aussagen und Entscheidungen enthalten, werden in der Entscheidungssammlung "Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts -- BVerfGK" abgedruckt.
vom 13.06.2002
Der beschwerdeführende Technische Überwachungsverein, der derzeit hinsichtlich der Prüfung der überwachungsbedürftigen Anlagen noch Inhaber eines faktischen Monopols ist, wendet sich gegen den Verlust dieses Monopols durch die Änderung des Gerätesicherheitsgesetzes (GSG).
vom 13.06.2002
Der beschwerdeführende Rechtsanwalt wendet sich gegen das für die in einer Sozietät zusammengeschlossenen Rechtsanwälte geltende Gebot, auf ihren Briefbögen die Namen sämtlicher deutscher Gesellschafter aufzuführen.
vom 13.06.2002
Die Voraussetzungen für eine Annahme der Verfassungsbeschwerde gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor, weil die Verfassungsbeschwerde unzulässig ist. Der Beschwerdeführer hat es versäumt, vor Anrufung des Bundesverfassungsgerichts den Rechtsweg zu erschöpfen (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist der Rechtsweg grundsätzlich nicht erschöpft, wenn die Sache durch ein Revisionsgericht an die Vorinstanz zurückverwiesen wird. Die Bindungswirkung des Revisionsurteils hinsichtlich der für einen Beschwerdeführer ungünstigen Beurteilung der verfassungsrechtlichen Lage ändert daran nichts. Rechtsausführungen in den Gründen der Entscheidung schaffen für sich allein keine Beschwer im Rechtssinn. Entscheidend ist vielmehr, ob ein Beschwerdeführer im Ergebnis mit seinem Begehren noch Erfolg haben kann (vgl. BVerfGE 8, 222 <224>; 78, 58 <68>; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 27. April 2000 - 1 BvR 256/97 -, NJW 2000, S. 3198). Gemessen daran hat der Beschwerdeführer hier den Rechtsweg noch nicht erschöpft. Der Bundesfinanzhof hat das der Klage im Wesentlichen stattgebende Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf lediglich aufgehoben und die Sache an das Finanzgericht zurückverwiesen. Es ist trotz der Bindungswirkung des § 126 Abs. 5 der Finanzgerichtsordnung - FGO - damit noch unklar, wie der Rechtsstreit im Ergebnis ausgehen wird. Im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer erhobenen Einwendungen gegen die Annahme von verdeckten Gewinnausschüttungen, zu denen das Finanzgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus zu Recht - noch keine Feststellung getroffen hat, ist es offen, in welchem Maß die angeblich verfassungswidrige Auslegung zur Reichweite der Ablaufhemmung gemäß § 171 Abs. 3 AO 1977 a.F. und zu den Tatbestandsvoraussetzungen für eine nachträgliche Änderung des Steuerbescheids nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO zu einer grundrechtlichen Beschwer des Beschwerdeführers führen.
vom 13.06.2002
The complainant solicitor objects to the requirement applicable to the solicitors who are associated in a partnership to list the names of all German partners on their letterheads.