Entscheidungen

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Beginnend mit dem 1. Januar 1998 werden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts an dieser Stelle in ungekürzter Form veröffentlicht. Der Text ist amtlich und entspricht demjenigen, den das Gericht auf Anfrage versendet. Hinweise zur Verlinkung auf Entscheidungen finden Sie hier.

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Für die Zitierung wird folgende Form vorgeschlagen: BVerfG, [Aktenzeichen] vom [Datum], [Absatz-Nr.], http://www.bverfg.de/.
Frei für den nicht gewerblichen Gebrauch. Kommerzielle Nutzung nur mit Zustimmung des Gerichts.

Die Entscheidungen der Senate sind in der vom Gericht autorisierten Sammlung der "Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfGE" abgedruckt. Kammerentscheidungen, die über den Einzelfall hinaus bedeutsame verfassungsrechtliche Aussagen und Entscheidungen enthalten, werden in der Entscheidungssammlung "Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts -- BVerfGK" abgedruckt.

2013 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
2012 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
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2002 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
2001 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
2000 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
1999 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
1998 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
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vom 30.07.2002
1. Die Beschwerdeführer sehen sich in ihrem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG dadurch verletzt, dass ihnen in Folge der Befreiung vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung für so genannte Ortskräfte bei diplomatischen Vertretungen und deren Ehegatten gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes (DVAuslG) vom 18. Dezember 1990 (BGBl I S. 2983), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Dezember 2000 (BGBl I S. 1682), die Erlangung eines verfestigten Aufenthaltsstatus in Deutschland unmöglich gemacht werde.
vom 30.07.2002
Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten der Beschwerdeführerin angezeigt. Sie besitzt keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>).
vom 29.07.2002
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>). Sie hat keine Aussicht auf Erfolg.
vom 29.07.2002
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>). Sie hat keine Aussicht auf Erfolg.
vom 28.07.2002
Gegenstand des Verfahrens ist ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, das In-Kraft-Treten des Dritten Gesetzes zur Änderung des Brandenburgischen Schulgesetzes vom 10. Juli 2002 (GVBl S. 55) einstweilen "zu untersagen", hilfsweise "auszusetzen".
siehe auch Pressemitteilung vom 1.08.2002
vom 26.07.2002
Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg haben.
vom 24.07.2002
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob dem von der Anordnung von Abschiebungshaft Betroffenen das Rechtsmittel der sofortigen weiteren Beschwerde von Verfassungs wegen auch dann eröffnet bleibt, wenn die Haft bereits beendet ist.
vom 24.07.2002
Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist die Berechnung einer Verletztenrente aus der landwirtschaftlichen Unfallversicherung für den auf Grund eines Arbeitsvertrages beschäftigten Ehegatten (Ehegatten-Beschäftigten) eines forstwirtschaftlichen Unternehmers.
vom 24.07.2002
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die von Verfassungs wegen zu beachtenden Anforderungen an die Gewährung von Prozesskostenhilfe in einem Verfahren, in dem die nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit einer ohne richterliche Anordnung und Bestätigung erfolgten Festnahme und Ingewahrsamnahme im Rahmen einer Abschiebung begehrt wird.
vom 24.07.2002
Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 32 BVerfGG liegen nicht vor, weil die in der Hauptsache zu erhebende Verfassungsbeschwerde offensichtlich aussichtslos wäre (vgl. BVerfGE 71, 350 <351 f.>; 82, 310 <313> stRspr).
vom 23.07.2002
Das Normenkontrollverfahren betrifft die Verfassungsmäßigkeit der rückwirkenden Heilung von Gründungsfehlern bei der Bildung von Zweckverbänden durch das Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit des Landes Sachsen-Anhalt. Im Ausgangsverfahren begehren drei Gemeinden die Feststellung, nicht Mitglied des beklagten Abwasserzweckverbandes zu sein.
siehe auch Pressemitteilung vom 8.08.2002
vom 23.07.2002
Die Verfassungsbeschwerde betrifft den Rückfall ehemaliger Militärliegenschaften gemäß Art. 134 Abs. 3 GG in Verbindung mit den Vorschriften des Reichsvermögen-Gesetzes (RVG) vom 16. Mai 1961 (BGBl I S. 597).
siehe auch Pressemitteilung vom 7.08.2002
vom 23.07.2002
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der von dem Beschwerdeführer als verletzt gerügten Rechte angezeigt.
vom 22.07.2002
Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist die Berücksichtung eines Kirchensteuer-Hebesatzes bei der Bemessung des Altersübergangsgeldes.
vom 19.07.2002
Die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Verfassungsbeschwerden betreffen strafrechtliche Wiederaufnahmeverfahren.
vom 17.07.2002
Die Normenkontrollanträge betreffen die Vereinbarkeit des Gesetzes zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften vom 16. Februar 2001 (BGBl I S. 266; im Folgenden: LPartDisBG), das am 1. August 2001 in Kraft getreten ist, mit dem Grundgesetz.
siehe auch Pressemitteilung vom 17.07.2002
vom 17.07.2002
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Durchsuchung einer Anwaltskanzlei und der Räume einer Steuerberatungsgesellschaft im Steuerstrafverfahren gegen einen Sozius sowie die Beschlagnahme von Kopien aller dortiger Computerdateien.
siehe auch Pressemitteilung vom 19.07.2002
vom 17.07.2002
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 25.000 € (in Worten: fünfundzwanzigtausend Euro) festgesetzt (§ 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO).
vom 17.07.2002
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 30.000 € (in Worten: dreißigtausend Euro) festgesetzt (§ 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO).
vom 17.07.2002
The applications for judicial review relate to the compatibility of the Act on the Termination of the Discrimination of Same-Sex Couples: Civil Partnerships of 16 February 2001 (Federal Law Gazette I p. 266; hereinafter: Civil Partnerships Act, LPartDisBG), which entered into force on 1 August 2001, with the Basic Law.
vom 16.07.2002
Die miteinander verheirateten Beschwerdeführer sind Bundesbeamte. Ihre Anträge auf Gewährung von Auslandstrennungsgeld sowie von Sonderurlaub und Reisebeihilfen für Familienheimfahrten wurden für den Zeitraum abgelehnt, für den sie beide an unterschiedliche Auslandsdienstorte abgeordnet waren und keinen Haushalt im Inland führten. Sie rügen mit der Verfassungsbeschwerde in erster Linie eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG durch die angegriffenen gerichtlichen und behördlichen Entscheidungen.
vom 16.07.2002
Gemäß § 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO in der Fassung des Art. 7 Nr. 41 des Kostenrechtsänderungsgesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl I S. 1325) - KostRÄndG - betrug der Gegenstandswert im Verfahren über die Verfassungsbeschwerde ab 1. Juli 1994 (Art. 12 KostRÄndG) mindestens 8.000 DM. Entsprechend § 134 Abs. 1 Satz 2 BRAGO in der Fassung des Art. 7 Nr. 49 KostRÄndG galt der genannte Mindestwert für nach dem 1. Juli 1994 erhobene Verfassungsbeschwerden. Durch Art. 6 Nr. 19 des Gesetzes zur Umstellung des Kostenrechts und der Steuerberatergebührenverordnung auf Euro vom 27. April 2001 (BGBl I S. 751) - KostREuroUG - ist mit Wirkung vom 1. Januar 2002 bei sonst unveränderter Rechtslage an die Stelle eines Mindestwerts von 8.000 DM ein solcher von 4.000 € getreten.
vom 11.07.2002
Gegenstand des Verfahrens ist nur noch der Antrag des Beschwerdeführers, ihm die notwendigen Auslagen zu erstatten.
vom 10.07.2002
Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen die Verurteilung zur Zahlung einer Geldentschädigung wegen eines in der Zeitschrift "Stern" erschienenen Beitrags. Sie rügt die Verletzung ihres Grundrechts auf Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG.
vom 09.07.2002
Der Antragsteller steht als Regierungsamtsrat der Besoldungsgruppe A 12 im Dienst des Niedersächsischen Ministeriums für Frauen, Arbeit und Soziales. Nachdem er sich ohne Erfolg auf eine von vier Beförderungsstellen beworben hatte, nahm er vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch. Das Verwaltungsgericht Hannover gab dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit der Begründung statt, dass die letztlich allein nach dem Beförderungsdienstalter getroffene Auswahlentscheidung gegen den Leistungsgrundsatz verstoße. Da alle 21 Bewerber unabhängig von ihrer tatsächlichen Leistung mit der Höchstnote dienstlich beurteilt worden seien, fehle es an der für die Bestenauslese erforderlichen Grundlage. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hob den erstinstanzlichen Beschluss auf, weil ungeachtet der Rechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung jedenfalls nicht die realistische Möglichkeit glaubhaft gemacht worden sei, dass der Antragsteller in einem erneuten Auswahlverfahren bei Vermeidung des unterstellten Fehlers an Stelle eines Mitbewerbers ausgewählt werde.
vom 09.07.2002
Gegenstand des Vorlagebeschlusses ist die verfassungsrechtliche Prüfung des § 13 Abs. 1 Satz 3 des Personenstandsgesetzes (PStG) in der bis zum 30. Juni 1998 geltenden Fassung, der die örtliche Zuständigkeit des Standesbeamten für die Fortführung des Familienbuchs im Falle des Getrenntlebens der Ehegatten regelte.
vom 08.07.2002
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Verfassungsmäßigkeit der Entziehung von Fahrerlaubnissen.
siehe auch Pressemitteilung vom 12.07.2002
vom 04.07.2002
Die Verfassungsbeschwerde betrifft einen Einspruch gegen einen Strafbefehl, der am letzten Tag der Einspruchsfrist mit einem Computerfax eingelegt worden ist, sowie die Versagung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Zurückweisung des Einspruchs als unzulässig.
siehe auch Pressemitteilung vom 23.07.2002
vom 04.07.2002
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Anforderungen an die gerichtliche Prüfung der Frage, ob eine Entwicklungsmaßnahme nach den §§ 165 ff. BauGB nach ihrer konkreten Ausgestaltung dem Wohl der Allgemeinheit im Sinne des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG dient.
vom 03.07.2002
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Unter den hier vorliegenden Umständen gebietet es der Grundsatz der Subsidiarität, zunächst den Rechtsweg in der Hauptsache zu erschöpfen (vgl. z.B. BVerfGE 78, 290 <301 f.>).
vom 03.07.2002
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen ein landesarbeitsgerichtliches Berufungsurteil, das in vollständiger Fassung erst mehr als neun Monate nach der Verkündung abgesetzt und zugestellt wurde.
vom 02.07.2002
Gegenstand der zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Verfassungsbeschwerden ist die Frage, ob es verfassungsrechtlich zulässig war, Leistungen auf der Grundlage der "Anordnung über die Gewährung einer berufsbezogenen Zuwendung an Ballettmitglieder in staatlichen Einrichtungen der DDR" vom Juni 1983 zum 31. Dezember 1991 einzustellen.
siehe auch Pressemitteilung vom 2.08.2002
vom 01.07.2002
Mit der Verfassungsbeschwerde begehrt der Beschwerdeführer die Ausschreibung einer hauptamtlichen Notarstelle.
vom 01.07.2002
1. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil infolge der mittlerweile erfolgten Aushändigung der Verteidigerpost eine Erledigung des Rechtsschutzbegehrens eingetreten und damit das Rechtsschutzbedürfnis des Beschwerdeführers entfallen ist. Zwar kann trotz Erledigung des ursprünglichen Rechtsschutzziels ein Bedürfnis nach gerichtlicher Entscheidung fortbestehen, dies jedoch nur dann, wenn das Interesse an der Feststellung der Rechtslage in besonderer Weise schutzwürdig ist, wie z. B. in Fällen tiefgreifender Grundrechtseingriffe oder bei bestehender Wiederholungsgefahr (vgl. BVerfG, InfAuslR 2002, 132 ff.). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Weder ist ein tiefgreifender Grundrechtseingriff feststellbar, da die zeitliche Verzögerung durch das Anhalten der Verteidigerpost lediglich wenige Tage betrug und der Beschwerdeführer einen dadurch eingetretenen besonderen Nachteil nicht dargetan hat, noch ergeben sich aus dem Vortrag des Beschwerdeführers Anhaltspunkte für das Bestehen einer Wiederholungsgefahr.
vom 01.07.2002
1. Das Verfassungsbeschwerde-Verfahren betrifft die Ablehnung der bedingten Entlassung nach § 57a StGB.
siehe auch Pressemitteilung vom 13.09.2002