Entscheidungen

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Beginnend mit dem 1. Januar 1998 werden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts an dieser Stelle in ungekürzter Form veröffentlicht. Der Text ist amtlich und entspricht demjenigen, den das Gericht auf Anfrage versendet. Hinweise zur Verlinkung auf Entscheidungen finden Sie hier.

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Für die Zitierung wird folgende Form vorgeschlagen: BVerfG, [Aktenzeichen] vom [Datum], [Absatz-Nr.], http://www.bverfg.de/.
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Die Entscheidungen der Senate sind in der vom Gericht autorisierten Sammlung der "Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfGE" abgedruckt. Kammerentscheidungen, die über den Einzelfall hinaus bedeutsame verfassungsrechtliche Aussagen und Entscheidungen enthalten, werden in der Entscheidungssammlung "Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts -- BVerfGK" abgedruckt.

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2001 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
2000 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
1999 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
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vom 01.07.2002
Mit der Verfassungsbeschwerde begehrt der Beschwerdeführer die Ausschreibung einer hauptamtlichen Notarstelle.
vom 01.07.2002
1. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil infolge der mittlerweile erfolgten Aushändigung der Verteidigerpost eine Erledigung des Rechtsschutzbegehrens eingetreten und damit das Rechtsschutzbedürfnis des Beschwerdeführers entfallen ist. Zwar kann trotz Erledigung des ursprünglichen Rechtsschutzziels ein Bedürfnis nach gerichtlicher Entscheidung fortbestehen, dies jedoch nur dann, wenn das Interesse an der Feststellung der Rechtslage in besonderer Weise schutzwürdig ist, wie z. B. in Fällen tiefgreifender Grundrechtseingriffe oder bei bestehender Wiederholungsgefahr (vgl. BVerfG, InfAuslR 2002, 132 ff.). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Weder ist ein tiefgreifender Grundrechtseingriff feststellbar, da die zeitliche Verzögerung durch das Anhalten der Verteidigerpost lediglich wenige Tage betrug und der Beschwerdeführer einen dadurch eingetretenen besonderen Nachteil nicht dargetan hat, noch ergeben sich aus dem Vortrag des Beschwerdeführers Anhaltspunkte für das Bestehen einer Wiederholungsgefahr.
vom 01.07.2002
1. Das Verfassungsbeschwerde-Verfahren betrifft die Ablehnung der bedingten Entlassung nach § 57a StGB.
siehe auch Pressemitteilung vom 13.09.2002