Entscheidungen

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Beginnend mit dem 1. Januar 1998 werden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts an dieser Stelle in ungekürzter Form veröffentlicht. Der Text ist amtlich und entspricht demjenigen, den das Gericht auf Anfrage versendet. Hinweise zur Verlinkung auf Entscheidungen finden Sie hier.

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Für die Zitierung wird folgende Form vorgeschlagen: BVerfG, [Aktenzeichen] vom [Datum], [Absatz-Nr.], http://www.bverfg.de/.
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Die Entscheidungen der Senate sind in der vom Gericht autorisierten Sammlung der "Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfGE" abgedruckt. Kammerentscheidungen, die über den Einzelfall hinaus bedeutsame verfassungsrechtliche Aussagen und Entscheidungen enthalten, werden in der Entscheidungssammlung "Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts -- BVerfGK" abgedruckt.

2013 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
2012 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
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2002 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
2001 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
2000 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
1999 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
1998 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
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vom 30.08.2002
1. Die Beschwerdeführerin, die Freie Demokratische Partei, erstrebt die Teilnahme ihres Vorsitzenden an der Fernsehsendung "TV-Duell der Kanzlerkandidaten", welche die Arbeitsgemeinschaft der Rundfunkanstalten Deutschlands (ARD) und das Zweite Deutsche Fernsehen (ZDF) am Abend des 8. September 2002 - zwei Wochen vor der auf den 22. September 2002 angesetzten Wahl zum 15. Deutschen Bundestag - auszustrahlen beabsichtigen. In dieser Sendung sollen der Bundeskanzler und der Ministerpräsident des Freistaates Bayern als von ihren Parteien für das Amt des Bundeskanzlers nominierte Kandidaten von zwei Moderatorinnen für die Dauer von 75 Minuten zu Themen des Wahlkampfes befragt werden. Ein Begehren der Beschwerdeführerin, ihrem Vorsitzenden ebenfalls die Teilnahme an der Sendung zu ermöglichen, wurde von den Intendanten des Westdeutschen Rundfunks und des ZDF abgelehnt. Der hiergegen gerichtete Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes blieb ohne Erfolg.
siehe auch Pressemitteilung vom 30.08.2002
vom 26.08.2002
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Auslegung von § 57 Abs. 1 Nr. 1 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) vom 25. Juli 1996 (BGBl I S. 1120).
siehe auch Pressemitteilung vom 11.09.2002
vom 26.08.2002
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die teilweise Abweisung einer auf Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) gerichteten Klage.
vom 22.08.2002
Der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Erstattung der notwendigen Auslagen im Verfassungsbeschwerdeverfahren.
vom 21.08.2002
Der Beschwerdeführer zu 1) - ein ehemaliger Kursmakler - und seine Kursmaklergesellschaft, die Beschwerdeführerin zu 2), wenden sich gegen das Erlöschen der Bestellung des Beschwerdeführers zu 1) als Kursmakler und die Abschaffung des Vorranges des Präsenzhandels durch Art. 1 des Vierten Finanzmarktförderungsgesetzes.
vom 20.08.2002
Die einstweilige Anordnung vom 10. Oktober 2000, wiederholt mit Beschlüssen vom 14. März 2001, 11. September 2001 und 12. März 2002 wird erneut für die Dauer von weiteren sechs Monaten, längstens bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, wiederholt.
vom 19.08.2002
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die vom Bundesverfassungsgericht bereits entschiedene Frage der Grundrechtsbindung des kirchlichen Gesetzgebers bei der Erhebung von Kirchensteuer.
siehe auch Pressemitteilung vom 17.09.2002
vom 16.08.2002
Die Verfassungsbeschwerde betrifft einen Verwaltungsrechtsstreit um Äußerungen einer Landesregierung in einer Stellungnahme gegenüber dem Landtag.
vom 16.08.2002
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen eine landgerichtliche Entscheidung und gegen das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20. Oktober 2000 (NJ 2001, S. 253), in dem dieser an seiner Rechtsprechung zu Art. 233 §§ 11 ff. EGBGB (vgl. BGHZ 140, 223) festgehalten hat. Die Beschwerdeführer rügen in erster Linie die Verletzung von Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 1 GG.
vom 15.08.2002
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes zugunsten eines für einen Jahrmarkt abgelehnten Marktbeschickers.
vom 12.08.2002
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Bedeutung des verfassungsrechtlichen Gebots fairer Verfahrensgestaltung für die im Ermessen des Gerichts stehende Entscheidung über die Verbindung von Strafverfahren.
siehe auch Pressemitteilung vom 16.08.2002
vom 12.08.2002
Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein Urteil des Bundesgerichtshofs, durch welches der Beschwerdeführer dem Grunde nach wegen Anwaltsverschuldens zum Schadensersatz verurteilt wurde.
vom 12.08.2002
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Wirksamkeit einer Honorarvereinbarung zwischen einem Rechtsanwalt und seinem Mandanten, in der neben dem Honorar die Zahlung von Spesen vereinbart wurde.
vom 12.08.2002
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen ein landesarbeitsgerichtliches Berufungsurteil, das erst mehr als fünf Monate nach der Verkündung in vollständiger Fassung abgesetzt und zugestellt wurde.
vom 12.08.2002
Die Verfassungsbeschwerde betrifft Äußerungen einer Landesregierung über die Bewegung des Rajneesh Chandra Mohan und die ihr angehörenden Gemeinschaften.
vom 12.08.2002
1. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob das Gesetz über den unlauteren Wettbewerb einem Rechtsanwalt ermöglicht, Medienberichten über Rechtsfälle, bei denen sich die Medien auch aktiv einschalten, mit der Unterlassungsklage zu begegnen. Wird nur die von der Berichterstattung in Medien ausgehende Wirkung benutzt, um Forderungen von Zuschauern aufgrund des öffentlichen Drucks durchzusetzen, ohne dass der Schwerpunkt der Hilfestellung im rechtlichen Bereich liegt, ist nicht bereits von einer Rechtsberatung im Sinne des Rechtsberatungsgesetzes auszugehen, hat der Bundesgerichtshof mit dem angegriffenen Urteil entschieden. Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer mit der Rüge der Verletzung von Art. 12 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 3 GG.
vom 09.08.2002
Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor; die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>).
vom 09.08.2002
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, da die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten des Beschwerdeführers angezeigt, da sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>).
vom 08.08.2002
Der isolierte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betrifft die Ablehnung der Bewerbung um eine Notarstelle.
vom 08.08.2002
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, da die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten der Beschwerdeführer angezeigt, da sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>).
vom 06.08.2002
Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist die Geltung der Beitragsbemessungsgrenze (West) für freiwillige Beiträge zur Zusatzrentenversicherung der Deutschen Demokratischen Republik bei der Berechnung von Altersrenten auf der Grundlage des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI).
vom 06.08.2002
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Nichtberücksichtigung von Vorbringen in einem Berufungszulassungsantrag.
vom 05.08.2002
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Abweisung einer Zahlungsklage wegen einer unbefugten Wohnungsnutzung. Das Amtsgericht hatte der Zahlungsklage stattgegeben, soweit die Beschwerdeführerin von der Beklagten zu 1. Nutzungsentschädigung für die von dieser selbst unbefugt genutzten Wohnung begehrt; soweit die Beschwerdeführerin von der Beklagten zu 1. Nutzungsentschädigung für eine Mitbenutzung des von der Beklagten zu 2. (Tochter der Beklagten zu 1.) bewohnten Appartements begehrt, hatte es die Klage abgewiesen.
vom 05.08.2002
Die Verfassungsbeschwerde betrifft im Wesentlichen verfassungsrechtliche Aspekte der Zurückweisung einer Berufung im Beschlussverfahren nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl I, S. 1887, geänd. 3138). Sie richtet sich gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 6. Juni 2002 - 2 U 31/02 - (auszugsweise veröffentlicht in JURIS), durch den eine Berufung gegen ein Räumungsurteil zurückgewiesen wurde. Das Berufungsgericht war insbesondere davon überzeugt, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) habe. Der Gesetzgeber habe die Erforderlichkeit einer "offensichtlichen" Unbegründetheit der Berufung als Voraussetzung für die einstimmige Zurückweisung gerade nicht in das Gesetz aufgenommen; die Zurückweisung der Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO sei nicht auf Fälle beschränkt, in denen die fehlende Erfolgsaussicht "besonders deutlich ins Auge" springe.
vom 01.08.2002
1. Die Beschwerdeführerin zu 1 ist Verlegerin verschiedener Informationsschriften zum deutschen Anwaltsmarkt; die Beschwerdeführer zu 2 und 3 sind ihre Geschäftsführer. Seit dem Jahre 1998 gibt die Beschwerdeführerin zu 1 das jährlich erscheinende "JUVE-Handbuch" heraus. Die Kläger des Ausgangsverfahrens, zwei in München niedergelassene Rechtsanwälte, nahmen die Beschwerdeführer wegen der in dem Handbuch enthaltenen Anwalts-Ranglisten auf Unterlassung in Anspruch. Dabei rügten sie eine Verletzung von § 1 UWG, da die Ranglisten den Leistungswettbewerb beeinträchtigten. Das Oberlandesgericht gab im Berufungsrechtszug der Klage statt und bejahte den Verstoß gegen § 1 UWG, weil in dem Handbuch namentlich genannte Anwaltskanzleien in objektiv nicht zu rechtfertigenden Ranggruppen aufgelistet seien, während andere objektiv keineswegs schlechter arbeitende Kanzleien und Einzelanwälte nur am Rande erwähnt werden oder ganz unerwähnt blieben. Hierin liege eine unzulässige Handlung zur Förderung des Wettbewerbs der als besser ausgegebenen Kanzleien. Es fehle an hinreichenden sachlichen und überprüfbaren Kriterien, welche die in den Rangfolgetabellen enthaltene Beurteilung rechtfertigen könnten. Die Ranglisten seien als getarnte Wirtschaftswerbung einzuordnen (vgl. NJW 2001, S. 1950 = ZIP 2001, S. 1116). Der Bundesgerichtshof hat die Revision nicht zur Entscheidung angenommen.
vom 01.08.2002
Die Staatsanwaltschaft Chemnitz beschuldigt den Beschwerdeführer im Ausgangsverfahren (Anklageschrift vom 15. Februar 1999) verschiedener zu DDR-Zeiten im "Spezialkinderheim Erich Hartung" in Meerane zum Nachteil dort untergebrachter sog. schwer erziehbarer Jugendlicher in der Zeit von 1987 bis zum 5. Dezember 1989 begangener Taten. Am 6. September 1999 lehnte das Landgericht Chemnitz die Eröffnung des Hauptverfahrens wegen Verfolgungsverjährung ab. Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft hob das Oberlandesgericht Dresden den angefochtenen Beschluss auf und eröffnete das Hauptverfahren vor dem Landgericht Chemnitz wegen des Vorwurfs der Verletzung von Erziehungspflichten in fünf Fällen (§ 142 Abs. 1 Nr. 2 StGB/DDR), davon in einem Fall tateinheitlich mit sexuellem Missbrauch von Jugendlichen (§ 150 Abs. 1 StGB/DDR) sowie wegen Freiheitsberaubung (§ 131 Abs. 1 StGB/DDR); im Übrigen blieb es bei der Nichteröffnung.
vom 01.08.2002
1. Die Beschwerdeführerin, eine politische Partei, wendet sich mit der Verfassungsbeschwerde dagegen, dass sie unter Androhung von Ordnungsgeld gerichtlich verurteilt wurde, den Einwurf ihrer Flugblattwerbung in den Hausbriefkasten des Klägers des Ausgangsverfahrens zu unterlassen, solange dort der Aufkleber "keine Werbung einwerfen" angebracht ist.
vom 01.08.2002
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Verfassungsmäßigkeit der Entziehung einer Fahrerlaubnis wegen verweigerter Beibringung eines behördlich angeforderten Drogenscreenings nach festgestelltem Besitz einer geringen Menge Haschisch.