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Beginnend mit dem 1. Januar 1998 werden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts an dieser Stelle in ungekürzter Form veröffentlicht.
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Die Entscheidungen der Senate sind in der vom Gericht autorisierten Sammlung der "Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfGE" abgedruckt. Kammerentscheidungen, die über den Einzelfall hinaus bedeutsame verfassungsrechtliche Aussagen und Entscheidungen enthalten, werden in der Entscheidungssammlung "Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts -- BVerfGK" abgedruckt.
vom 01.08.2002
1. Die Beschwerdeführerin zu 1 ist Verlegerin verschiedener Informationsschriften zum deutschen Anwaltsmarkt; die Beschwerdeführer zu 2 und 3 sind ihre Geschäftsführer. Seit dem Jahre 1998 gibt die Beschwerdeführerin zu 1 das jährlich erscheinende "JUVE-Handbuch" heraus. Die Kläger des Ausgangsverfahrens, zwei in München niedergelassene Rechtsanwälte, nahmen die Beschwerdeführer wegen der in dem Handbuch enthaltenen Anwalts-Ranglisten auf Unterlassung in Anspruch. Dabei rügten sie eine Verletzung von § 1 UWG, da die Ranglisten den Leistungswettbewerb beeinträchtigten. Das Oberlandesgericht gab im Berufungsrechtszug der Klage statt und bejahte den Verstoß gegen § 1 UWG, weil in dem Handbuch namentlich genannte Anwaltskanzleien in objektiv nicht zu rechtfertigenden Ranggruppen aufgelistet seien, während andere objektiv keineswegs schlechter arbeitende Kanzleien und Einzelanwälte nur am Rande erwähnt werden oder ganz unerwähnt blieben. Hierin liege eine unzulässige Handlung zur Förderung des Wettbewerbs der als besser ausgegebenen Kanzleien. Es fehle an hinreichenden sachlichen und überprüfbaren Kriterien, welche die in den Rangfolgetabellen enthaltene Beurteilung rechtfertigen könnten. Die Ranglisten seien als getarnte Wirtschaftswerbung einzuordnen (vgl. NJW 2001, S. 1950 = ZIP 2001, S. 1116). Der Bundesgerichtshof hat die Revision nicht zur Entscheidung angenommen.
vom 01.08.2002
Die Staatsanwaltschaft Chemnitz beschuldigt den Beschwerdeführer im Ausgangsverfahren (Anklageschrift vom 15. Februar 1999) verschiedener zu DDR-Zeiten im "Spezialkinderheim Erich Hartung" in Meerane zum Nachteil dort untergebrachter sog. schwer erziehbarer Jugendlicher in der Zeit von 1987 bis zum 5. Dezember 1989 begangener Taten. Am 6. September 1999 lehnte das Landgericht Chemnitz die Eröffnung des Hauptverfahrens wegen Verfolgungsverjährung ab. Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft hob das Oberlandesgericht Dresden den angefochtenen Beschluss auf und eröffnete das Hauptverfahren vor dem Landgericht Chemnitz wegen des Vorwurfs der Verletzung von Erziehungspflichten in fünf Fällen (§ 142 Abs. 1 Nr. 2 StGB/DDR), davon in einem Fall tateinheitlich mit sexuellem Missbrauch von Jugendlichen (§ 150 Abs. 1 StGB/DDR) sowie wegen Freiheitsberaubung (§ 131 Abs. 1 StGB/DDR); im Übrigen blieb es bei der Nichteröffnung.
vom 01.08.2002
1. Die Beschwerdeführerin, eine politische Partei, wendet sich mit der Verfassungsbeschwerde dagegen, dass sie unter Androhung von Ordnungsgeld gerichtlich verurteilt wurde, den Einwurf ihrer Flugblattwerbung in den Hausbriefkasten des Klägers des Ausgangsverfahrens zu unterlassen, solange dort der Aufkleber "keine Werbung einwerfen" angebracht ist.
vom 01.08.2002
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Verfassungsmäßigkeit der Entziehung einer Fahrerlaubnis wegen verweigerter Beibringung eines behördlich angeforderten Drogenscreenings nach festgestelltem Besitz einer geringen Menge Haschisch.