Entscheidungen

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Beginnend mit dem 1. Januar 1998 werden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts an dieser Stelle in ungekürzter Form veröffentlicht. Der Text ist amtlich und entspricht demjenigen, den das Gericht auf Anfrage versendet. Hinweise zur Verlinkung auf Entscheidungen finden Sie hier.

Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts sind auch als RSS-Newsfeed verfügbar; Details hier. Bei technischen Problemen, insbesondere mit dem Ausdruck von Pressemitteilungen, sei auf die folgenden technischen Hinweise verwiesen.

Für die Zitierung wird folgende Form vorgeschlagen: BVerfG, [Aktenzeichen] vom [Datum], [Absatz-Nr.], http://www.bverfg.de/.
Frei für den nicht gewerblichen Gebrauch. Kommerzielle Nutzung nur mit Zustimmung des Gerichts.

Die Entscheidungen der Senate sind in der vom Gericht autorisierten Sammlung der "Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfGE" abgedruckt. Kammerentscheidungen, die über den Einzelfall hinaus bedeutsame verfassungsrechtliche Aussagen und Entscheidungen enthalten, werden in der Entscheidungssammlung "Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts -- BVerfGK" abgedruckt.

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vom 12.08.2002
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Bedeutung des verfassungsrechtlichen Gebots fairer Verfahrensgestaltung für die im Ermessen des Gerichts stehende Entscheidung über die Verbindung von Strafverfahren.
siehe auch Pressemitteilung vom 16.08.2002
vom 12.08.2002
Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein Urteil des Bundesgerichtshofs, durch welches der Beschwerdeführer dem Grunde nach wegen Anwaltsverschuldens zum Schadensersatz verurteilt wurde.
vom 12.08.2002
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Wirksamkeit einer Honorarvereinbarung zwischen einem Rechtsanwalt und seinem Mandanten, in der neben dem Honorar die Zahlung von Spesen vereinbart wurde.
vom 12.08.2002
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen ein landesarbeitsgerichtliches Berufungsurteil, das erst mehr als fünf Monate nach der Verkündung in vollständiger Fassung abgesetzt und zugestellt wurde.
vom 12.08.2002
Die Verfassungsbeschwerde betrifft Äußerungen einer Landesregierung über die Bewegung des Rajneesh Chandra Mohan und die ihr angehörenden Gemeinschaften.
vom 12.08.2002
1. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob das Gesetz über den unlauteren Wettbewerb einem Rechtsanwalt ermöglicht, Medienberichten über Rechtsfälle, bei denen sich die Medien auch aktiv einschalten, mit der Unterlassungsklage zu begegnen. Wird nur die von der Berichterstattung in Medien ausgehende Wirkung benutzt, um Forderungen von Zuschauern aufgrund des öffentlichen Drucks durchzusetzen, ohne dass der Schwerpunkt der Hilfestellung im rechtlichen Bereich liegt, ist nicht bereits von einer Rechtsberatung im Sinne des Rechtsberatungsgesetzes auszugehen, hat der Bundesgerichtshof mit dem angegriffenen Urteil entschieden. Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer mit der Rüge der Verletzung von Art. 12 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 3 GG.