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Beginnend mit dem 1. Januar 1998 werden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts an dieser Stelle in ungekürzter Form veröffentlicht.
Der Text ist amtlich und entspricht demjenigen, den das Gericht auf Anfrage versendet. Hinweise zur Verlinkung auf Entscheidungen finden Sie hier.
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Die Entscheidungen der Senate sind in der vom Gericht autorisierten Sammlung der "Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfGE" abgedruckt. Kammerentscheidungen, die über den Einzelfall hinaus bedeutsame verfassungsrechtliche Aussagen und Entscheidungen enthalten, werden in der Entscheidungssammlung "Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts -- BVerfGK" abgedruckt.
vom 05.08.2002
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Abweisung einer Zahlungsklage wegen einer unbefugten Wohnungsnutzung. Das Amtsgericht hatte der Zahlungsklage stattgegeben, soweit die Beschwerdeführerin von der Beklagten zu 1. Nutzungsentschädigung für die von dieser selbst unbefugt genutzten Wohnung begehrt; soweit die Beschwerdeführerin von der Beklagten zu 1. Nutzungsentschädigung für eine Mitbenutzung des von der Beklagten zu 2. (Tochter der Beklagten zu 1.) bewohnten Appartements begehrt, hatte es die Klage abgewiesen.
vom 05.08.2002
Die Verfassungsbeschwerde betrifft im Wesentlichen verfassungsrechtliche Aspekte der Zurückweisung einer Berufung im Beschlussverfahren nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl I, S. 1887, geänd. 3138). Sie richtet sich gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 6. Juni 2002 - 2 U 31/02 - (auszugsweise veröffentlicht in JURIS), durch den eine Berufung gegen ein Räumungsurteil zurückgewiesen wurde. Das Berufungsgericht war insbesondere davon überzeugt, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) habe. Der Gesetzgeber habe die Erforderlichkeit einer "offensichtlichen" Unbegründetheit der Berufung als Voraussetzung für die einstimmige Zurückweisung gerade nicht in das Gesetz aufgenommen; die Zurückweisung der Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO sei nicht auf Fälle beschränkt, in denen die fehlende Erfolgsaussicht "besonders deutlich ins Auge" springe.