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Beginnend mit dem 1. Januar 1998 werden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts an dieser Stelle in ungekürzter Form veröffentlicht.
Der Text ist amtlich und entspricht demjenigen, den das Gericht auf Anfrage versendet. Hinweise zur Verlinkung auf Entscheidungen finden Sie hier.
Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts sind auch als RSS-Newsfeed verfügbar; Details hier. Bei technischen Problemen, insbesondere mit dem Ausdruck von
Pressemitteilungen, sei auf die folgenden technischen Hinweise verwiesen.
Für die Zitierung wird folgende Form vorgeschlagen: BVerfG, [Aktenzeichen] vom [Datum], [Absatz-Nr.], http://www.bverfg.de/.
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Die Entscheidungen der Senate sind in der vom Gericht autorisierten Sammlung der "Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfGE" abgedruckt. Kammerentscheidungen, die über den Einzelfall hinaus bedeutsame verfassungsrechtliche Aussagen und Entscheidungen enthalten, werden in der Entscheidungssammlung "Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts -- BVerfGK" abgedruckt.
vom 30.09.2002
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Auslegung des Begriffs der "Einkünfte" in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG in der für 1997 geltenden Fassung.
vom 30.09.2002
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>). Sie hat keine Aussicht auf Erfolg.
vom 30.09.2002
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>). Sie ist unbegründet.
vom 30.09.2002
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat.
vom 30.09.2002
Die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung nicht zu. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung von Verfassungsrechten des Beschwerdeführers angezeigt. Denn die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg. Die angegriffenen Entscheidungen und die ihnen zugrunde liegenden Regelungen verstoßen nicht gegen Art. 4 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 140 GG und Art. 136 Abs. 3 Satz 1 WRV. Auf den Beschluss der Kammer vom 25. Mai 2001 (NVwZ 2001, S. 909) wird Bezug genommen. Das ergänzende Vorbringen des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren gibt zu einer anderen Beurteilung keinen Anlass.
vom 27.09.2002
Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen zivilgerichtliche Entscheidungen, durch die seine Zahlungsklage überwiegend abgewiesen wurde, weil er gegen das Rechtsberatungsgesetz verstoßen habe.
vom 27.09.2002
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind entschieden (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Die Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der Rechte der Beschwerdeführer angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG); denn die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>).
vom 27.09.2002
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind entschieden (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Die Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG); denn die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>).
vom 27.09.2002
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.
vom 27.09.2002
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat.
vom 26.09.2002
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren (§ 60 VwGO).
vom 26.09.2002
Ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG liegt nicht vor. Insbesondere ist eine Annahme der - rechtzeitig erhobenen - Verfassungsbeschwerde nicht zur Durchsetzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten des Beschwerdeführers geboten. Die vom Beschwerdeführer beanstandete Auffassung der Fachgerichte, dass § 54 Abs. 1 StVollzG dem Gefangenen Anspruch auf Teilnahme an stattfindenden religiösen Veranstaltungen seines Bekenntnisses, nicht aber einen gegen die Justizvollzugsanstalt gerichteten Anspruch darauf gebe, dass die jeweilige Religionsgesellschaft derartige Veranstaltungen in der Anstalt an bestimmten Tagen anbietet, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
vom 25.09.2002
Die Antragsteller haben den Antrag mit Schriftsatz vom 21. Juni 2002 zurückgenommen. Das Verfahren ist einzustellen. Gründe des öffentlichen Interesses für seine Fortführung sind nicht gegeben.
vom 24.09.2002
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, welche Anforderungen die Verwaltungsgerichte im einstweiligen Anordnungsverfahren nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs stellen dürfen, wenn Gegenstand des Verfahrens die Sicherung des Anspruchs des abgelehnten Bewerbers auf effektiven gerichtlichen Schutz seines Rechts auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Befähigung, Eignung und fachlicher Leistung gemäß Art. 33 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG im Rahmen der Überprüfung einer beamtenrechtlichen Auswahlentscheidung (Konkurrentenstreit) ist.
vom 24.09.2002
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Voraussetzungen der Gewährung von Akteneinsicht an mutmaßlich Verletzte im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren.
vom 24.09.2002
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind entschieden (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Die Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG); denn die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>). Sie ist unzulässig, da dem Beschwerdeführer das Rechtsschutzinteresse fehlt.
vom 23.09.2002
Die beschwerdeführenden Anwaltsnotare wenden sich gegen die Versagung der Genehmigung von Nebentätigkeiten als Aufsichtsratsmitglieder zweier Banken.
siehe auch
Pressemitteilung vom 17.10.2002
vom 20.09.2002
Die mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundene Verfassungsbeschwerde richtet sich unmittelbar gegen die durch das Gesetz zur Regelung von öffentlichen Angeboten zum Erwerb von Wertpapieren und von Unternehmensübernahmen vom 20. Dezember 2001 (BGBl I S. 3822) in das Aktiengesetz (im Folgenden: AktG) eingefügten §§ 327 a ff., die den Ausschluss von Minderheitsaktionären aus Aktiengesellschaften regeln und am 1. Januar 2002 in Kraft getreten sind. Nach § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG kann die Hauptversammlung der Gesellschaft dazu auf Verlangen des Hauptaktionärs, eines Aktionärs, dem Aktien in Höhe von 95 vom Hundert des Grundkapitals gehören, die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre auf den Hauptaktionär gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließen. § 327 f AktG ergänzt und modifiziert die Regelung über den Rechtsschutz der Minderheitsaktionäre (vgl. BTDrucks 14/7034, S. 32 vor III., S. 73 zu § 327 f).
vom 20.09.2002
Die Verfassungsbeschwerden betreffen den Abbruch einer Ausschreibung von Notarstellen aufgrund der so genannten Landeskinder-Klausel.
siehe auch
Pressemitteilung vom 11.10.2002
vom 19.09.2002
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage der Strafrestaussetzung zur Bewährung.
vom 19.09.2002
Die beschwerdeführende Apothekerin, die eine öffentliche Apotheke betreibt, wendet sich gegen die Verhängung einer berufsgerichtlichen Geldbuße wegen der - dem Rezept entsprechenden - Abgabe eines Medikamentes in einer Packungsgröße, die nur für die Versorgung von Krankenhäusern vorgesehen ist.
siehe auch
Pressemitteilung vom 10.10.2002
vom 19.09.2002
Die Antragsteller haben mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 28. August 2002 den Antrag, mit dem das vorliegende Verfahren eingeleitet wurde, zurückgenommen. Das Verfahren ist einzustellen; Gründe des öffentlichen Interesses für seine Fortführung sind nicht gegeben (vgl. BVerfGE 87, 152 <153>).
vom 13.09.2002
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft.
vom 12.09.2002
Gemäß § 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO in der Fassung des Art. 7 Nr. 41 des Kostenrechtsänderungsgesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl I S. 1325) - KostRÄndG - betrug der Gegenstandswert im Verfahren über die Verfassungsbeschwerde ab 1. Juli 1994 (Art. 12 KostRÄndG) mindestens 8.000 DM. Entsprechend § 134 Abs. 1 Satz 2 BRAGO in der Fassung des Art. 7 Nr. 49 KostRÄndG galt der genannte Mindestwert für nach dem 1. Juli 1994 erhobene Verfassungsbeschwerden. Durch Art. 6 Nr. 19 des Gesetzes zur Umstellung des Kostenrechts und der Steuerberatergebührenverordnung auf Euro vom 27. April 2001 (BGBl I S. 751) - KostREuroUG - ist mit Wirkung vom 1. Januar 2002 bei sonst unveränderter Rechtslage an die Stelle eines Mindestwerts von 8.000 DM ein solcher von 4.000 € getreten.
vom 11.09.2002
Die Verfahren betreffen eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis des Beschwerdeführers gemäß § 111a StPO.
vom 11.09.2002
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
vom 05.09.2002
Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten des Beschwerdeführers angezeigt, denn die Verfassungsbeschwerde besitzt keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>).
vom 02.09.2002
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Auslegung und Anwendung der Wiedereinsetzungsvorschrift des § 110 Abs. 1 AO 1977.
vom 02.09.2002
Es kann hier dahingestellt bleiben, ob die in der angegriffenen Entscheidung vorgenommene Auslegung noch mit dem Sinn und Zweck des Haager Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung vereinbar ist und gegebenenfalls Grundrechte des Beschwerdeführers verletzt. Das tatsächliche Element der Sorgerechtsausübung in Art. 3 Buchstabe b HKiEntÜ hat nach dem Willen des Abkommens die Bedeutung, dass nur demjenigen Elternteil ein Rechtsschutzbedürfnis an der Durchführung des Verfahrens zugebilligt wird, der infolge seines Verhaltens vor der Entführung emotionale und soziale Bindungen zum Kind geschaffen oder sich zu schaffen bemüht hat (vgl. BTDrucks 11/5314, S. 49, 50, insbesondere Rz. 74). Dem wird die Berücksichtigung eines nur kurzen Zeitraumes der Trennung des Sorgeberechtigten von dem Kind im Heimatstaat vor der Verbringung ins Ausland kaum gerecht.
vom 02.09.2002
Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin, mit der ein Berufungsurteil des Landgerichts Berlin teilweise aufgehoben und die Sache insoweit an das Landgericht zurückverwiesen worden ist.