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Beginnend mit dem 1. Januar 1998 werden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts an dieser Stelle in ungekürzter Form veröffentlicht.
Der Text ist amtlich und entspricht demjenigen, den das Gericht auf Anfrage versendet. Hinweise zur Verlinkung auf Entscheidungen finden Sie hier.
Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts sind auch als RSS-Newsfeed verfügbar; Details hier. Bei technischen Problemen, insbesondere mit dem Ausdruck von
Pressemitteilungen, sei auf die folgenden technischen Hinweise verwiesen.
Für die Zitierung wird folgende Form vorgeschlagen: BVerfG, [Aktenzeichen] vom [Datum], [Absatz-Nr.], http://www.bverfg.de/.
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Die Entscheidungen der Senate sind in der vom Gericht autorisierten Sammlung der "Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfGE" abgedruckt. Kammerentscheidungen, die über den Einzelfall hinaus bedeutsame verfassungsrechtliche Aussagen und Entscheidungen enthalten, werden in der Entscheidungssammlung "Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts -- BVerfGK" abgedruckt.
vom 30.01.2003
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Verfassungsmäßigkeit der Entziehung einer Fahrerlaubnis wegen verweigerter Beibringung eines behördlich angeforderten Drogenscreenings.
vom 29.01.2003
Die Richtervorlage und die Verfassungsbeschwerde betreffen die Frage, ob es verfassungsgemäß ist, dass der Vater eines nichtehelichen Kindes nur dann die elterliche Sorge für das Kind mit der ansonsten allein sorgeberechtigten Mutter gemeinsam tragen kann, wenn beide entsprechende Sorgeerklärungen abgeben oder einander heiraten.
siehe auch
Pressemitteilung vom 29.01.2003
vom 28.01.2003
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Ermäßigung der nach der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte zu berechnenden Gebühren für die berufliche Tätigkeit von Rechtsanwälten mit Kanzleisitz in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen.
siehe auch
Pressemitteilung vom 28.01.2003
vom 28.01.2003
1. Der Antragsteller ist Journalist. Er verfolgt das Ziel, ihm in einem Strafverfahren die Bildberichterstattung zu ermöglichen.
vom 28.01.2003
Die Kammer nimmt die Verfassungbeschwerde nicht zur Entscheidung an, da die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Der Verfassungbeschwerde kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten des Beschwerdeführers angezeigt, da sie keine Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>).
vom 27.01.2003
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>). Sie hat keine Aussicht auf Erfolg.
vom 21.01.2003
Die Verfassungsbeschwerde betrifft das Begehren eines Strafgefangenen, ihm oder seinem anwaltlichen Bevollmächtigten eine Abschrift des ihn betreffenden Vollzugsplans auszuhändigen, und, damit zusammenhängend, die Voraussetzungen der Akteneinsicht gemäß § 185 StVollzG.
vom 20.01.2003
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>). Sie hat keine Aussicht auf Erfolg.
vom 16.01.2003
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die jugendstrafgerichtliche Verurteilung eines Minderjährigen, dessen Vater gemäß § 51 Abs. 2 JGG vom Verfahren ausgeschlossen worden war. Sie wirft die Frage auf, ob die Vorschrift des § 51 Abs. 2 JGG mit dem Erziehungsrecht der Eltern nach Art. 6 Abs. 2 GG in Einklang steht.
siehe auch
Pressemitteilung vom 16.01.2003
vom 16.01.2003
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie unzulässig ist und daher die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen.
vom 15.01.2003
Die Antragsteller sind Apotheker. Sie beantragen, die sie betreffenden Regelungen des Gesetzes zur Sicherung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der gesetzlichen Rentenversicherung (Beitragssatzsicherungsgesetz - BSSichG) vom 23. Dezember 2002 (BGBl I S. 4637) vorerst nicht in Kraft treten zu lassen, hilfsweise, sie vorläufig außer Vollzug zu setzen.
siehe auch
Pressemitteilung vom 22.01.2003
vom 15.01.2003
1. Die Antragstellerin betreibt europaweit einen Großhandel für Arzneimittel. In Deutschland erzielt sie mit etwa 18 vom Hundert des Gesamtumsatzes des pharmazeutischen Großhandels den zweithöchsten Anteil. Sie beantragt, die sie beschwerenden Regelungen in Art. 11 des Gesetzes zur Sicherung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der gesetzlichen Rentenversicherung (Beitragssatzsicherungsgesetz - BSSichG) vom 23. Dezember 2002 (BGBl I S. 4637) vorerst nicht In-Kraft-Treten zu lassen, hilfsweise, sie außer Vollzug zu setzen. Art. 11 BSSichG lautet:
siehe auch
Pressemitteilung vom 22.01.2003
vom 14.01.2003
1. Die drei Antragsteller sind Inhaber gewerblicher zahntechnischer Labore, die ihre wirtschaftliche Existenz durch das In-Kraft-Treten von Art. 6 des Gesetzes zur Sicherung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der gesetzlichen Rentenversicherung (Beitragssatzsicherungsgesetz - BSSichG) vom 23. Dezember 2002 (BGBl I S. 4637) für tiefgreifend gefährdet halten. Sie beantragen, die sie betreffende Regelung vorerst nicht in Kraft treten zu lassen, hilfsweise, sie vorläufig außer Vollzug zu setzen. Art. 6 BSSichG lautet:
siehe auch
Pressemitteilung vom 22.01.2003
vom 14.01.2003
Die Begründung der Entscheidung wird gemäß § 32 Abs. 5 Satz 2 BVerfGG gesondert übermittelt.
vom 13.01.2003
Gegenstand der Vorlage ist die Regelung, wonach sich die Berücksichtigung der Zeit einer Kindererziehung bei der Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind weiterhin nach § 6 Abs. 1 Sätze 4 und 5 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung richtet (§ 85 Abs. 7 Satz 1 BeamtVG in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1999, BGBl I S. 322).
vom 07.01.2003
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage des Fristbeginns für einen Antrag auf Wiedereinsetzung in eine versäumte Klagefrist.
vom 07.01.2003
Der Beschwerdeführer wendet sich mit der Verfassungsbeschwerde gegen die Abweisung seiner wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsklage. Das vom Beschwerdeführer vor dem Landgericht gegen die Beklagte des Ausgangsverfahrens erstrittene Urteil, mit dem diese verpflichtet wurde, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs die Möglichkeit kostenloser werbefinanzierter Telefongespräche innerhalb der Bundesrepublik Deutschland mit der Maßgabe anzubieten, dass die Gespräche durch Werbung unterbrochen werden, hob der Bundesgerichtshof unter Abweisung der Klage auf (BGH, NJW 2002, S. 2038 f.).
vom 02.01.2003
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betrifft die Vollziehung eines rechtskräftigen Urteils des Landgerichts Ingolstadt, durch das der Antragsteller wegen sexueller Nötigung u.a. zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt wurde. Nachdem sein Antrag auf Gewährung von Strafaufschub abgelehnt worden war, hat der Antragsteller zum festgesetzten Zeitpunkt, dem 27. Dezember 2002, die Strafe an- getreten.