Entscheidungen

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Beginnend mit dem 1. Januar 1998 werden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts an dieser Stelle in ungekürzter Form veröffentlicht. Der Text ist amtlich und entspricht demjenigen, den das Gericht auf Anfrage versendet. Hinweise zur Verlinkung auf Entscheidungen finden Sie hier.

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Für die Zitierung wird folgende Form vorgeschlagen: BVerfG, [Aktenzeichen] vom [Datum], [Absatz-Nr.], http://www.bverfg.de/.
Frei für den nicht gewerblichen Gebrauch. Kommerzielle Nutzung nur mit Zustimmung des Gerichts.

Die Entscheidungen der Senate sind in der vom Gericht autorisierten Sammlung der "Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfGE" abgedruckt. Kammerentscheidungen, die über den Einzelfall hinaus bedeutsame verfassungsrechtliche Aussagen und Entscheidungen enthalten, werden in der Entscheidungssammlung "Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts -- BVerfGK" abgedruckt.

2013 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
2012 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
2011 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
2010 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
2009 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
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2005 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
2004 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
2003 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
2002 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
2001 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
2000 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
1999 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
1998 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
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vom 29.10.2003
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine mit Entkleidung verbundene körperliche Durchsuchung von Gefangenen nach § 84 Abs. 2 Satz 1 2. Alt. StVollzG zulässig ist.
vom 28.10.2003
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen.
vom 27.10.2003
Die Staatsanwaltschaft führte ein Ermittlungsverfahren gegen Vorstandsmitglieder der Firma T. (heute Firma T.) wegen Steuerhinterziehung im Zusammenhang mit dem so genannten "Panzergeschäft" des Unternehmens mit Saudi-Arabien. Gegenstand war die Geltendmachung von Provisionszahlungen durch die Firma T. als Betriebsausgaben, die an Firmen in Panama und auf den British Virgin Islands geflossen waren. Bei diesen Firmen soll es sich um "Briefkastenfirmen" gehandelt haben, die wirtschaftlich der Firma T. zuzurechnen seien.
vom 24.10.2003
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit des Widerrufs ihrer Approbation als Apothekerin sowie der Einziehung ihrer Approbationsurkunde.
vom 24.10.2003
1. a) Der aus dem spanischen Baskenland stammende Beschwerdeführer wendet sich gegen seine Auslieferung nach Spanien zum Zwecke der Strafverfolgung wegen des Vorwurfs der Beteiligung an einem Sprengstoffanschlag und der Zusammenarbeit mit einer terroristischen Vereinigung.
vom 23.10.2003
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil ein Annahmegrund nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.
vom 22.10.2003
1. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob es mit Art. 10 Abs. 1 GG vereinbar ist, wenn auf der Grundlage des § 29 Abs. 3 i.V.m. § 130 StVollzG in einer Justizvollzugsanstalt mit höchster Sicherheitsstufe eine allgemeine Überwachung des Schriftwechsels der Gefangenen und Sicherungsverwahrten angeordnet wird, die den gesamten erfassten Schriftverkehr, einschließlich Schreiben von und an Behörden, erfasst, soweit er nicht kraft besonderer gesetzlicher Vorschrift von einer Überwachung ausgenommenen ist.
vom 22.10.2003
Der Beschwerdeführer begehrt die Einstellung eines laufenden Strafverfahrens, weil wegen derselben prozessualen Tat bereits ein weiteres Strafverfahren nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden sei.
vom 21.10.2003
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.
vom 21.10.2003
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund nicht vorliegt (§§ 93a Abs. 2, 93b BVerfGG). Grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung kommt der Verfassungsbeschwerde nicht zu, und sie dient nicht der Durchsetzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten des Beschwerdeführers, denn sie ist offensichtlich unbegründet. Die hier maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind vom Bundesverfassungsgericht bereits entschieden worden, und die angegriffenen Entscheidungen sind anhand dieser Maßstäbe nicht zu beanstanden.
vom 21.10.2003
Der Antrag des Beschwerdeführers ist in entsprechender Anwendung der §§ 114 ff. ZPO (vgl. BVerfGE 1, 109 <110 ff.>; 1, 415 <416>; 79, 252 <253>; 92, 122 <123>) zulässig und begründet. Dass der Beschwerdeführer nicht zur Aufbringung der Kosten der Prozessführung durch Beauftragung eines Rechtsanwalts in der Lage ist und ihm kein nach § 115 Abs. 1 Satz 4 ZPO analog einzusetzendes Einkommen verbleibt, hat er gemäß § 117 Abs. 2, 3 ZPO analog dargelegt. Angesichts der schwierigen Rechts- und Sachlage ist die Rechtsverfolgung auch weder mutwillig noch ohne hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO analog.
vom 21.10.2003
Der Antrag des Beschwerdeführers ist in entsprechender Anwendung der §§ 114 ff. ZPO (vgl. BVerfGE 1, 109 <110 ff.>; 1, 415 <416>; 79, 252 <253>; 92, 122 <123>) zulässig und begründet. Dass der Beschwerdeführer nicht zur Aufbringung der Kosten der Prozessführung durch Beauftragung eines Rechtsanwalts in der Lage ist und ihm kein nach § 115 Abs. 1 Satz 4 ZPO analog einzusetzendes Einkommen verbleibt, hat er gemäß § 117 Abs. 2, 3 ZPO analog dargelegt. Angesichts der schwierigen Rechts- und Sachlage ist die Rechtsverfolgung auch weder mutwillig noch ohne hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO analog.
vom 20.10.2003
Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine Nachtragsentscheidung über eine Strafaussetzung gemäß § 453 StPO i.V.m. § 56f StGB sowie die darauf bezogene örtliche Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer gemäß § 462a StPO.
vom 16.10.2003
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Verfassungsmäßigkeit der Erhebung einer Gerichtsgebühr.
vom 16.10.2003
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93 a Abs. 2 BVerfGG). Sie hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
vom 14.10.2003
Die Verfassungsbeschwerde betrifft Verfassungsfragen im Prozesskostenhilfeverfahren.
vom 14.10.2003
Die Verfassungsbeschwerde wirft die Frage auf, ob eine Haftung der Staatskasse geboten ist, wenn der Antragsteller eines gerichtlichen Verfahrens, in dem ein Sequester bestellt wird, außerstande ist, dessen Auslagen zu begleichen.
vom 14.10.2003
Gegenstand der Vorlage ist die in Art. 3 des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 2000 (Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2000 - BBVAnpG 2000) vorgesehene Einmalzahlung für aktive Beamte bestimmter Besoldungsgruppen.
vom 13.10.2003
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind entschieden (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Die Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der Rechte der Beschwerdeführer angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG); denn die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>).
vom 10.10.2003
Die Vorlage betrifft die Frage, ob Anlage III (Bundesbesoldungsordnung R) des Bundesbesoldungsgesetzes in der vom 1. Januar 1996 bis 31. Dezember 2001 geltenden Fassung betreffend die Besoldung des Präsidenten des Landesarbeitsgerichts mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar war.
siehe auch Pressemitteilung vom 11.11.2003
vom 10.10.2003
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Dauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§§ 63, 67d Abs. 2 StGB).
vom 09.10.2003
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund nicht vorliegt (§§ 93a Abs. 2, 93b Satz 1 BVerfGG). Grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung kommt der Verfassungsbeschwerde nicht zu, und sie dient auch nicht der Durchsetzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten des Beschwerdeführers, denn sie ist offensichtlich unbegründet.
vom 09.10.2003
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.
vom 09.10.2003
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.
vom 09.10.2003
Die Verfassungsbeschwerde betrifft zivilgerichtliche Entscheidungen über gegen eine Bank geltend gemachte Ansprüche im Zusammenhang mit der Finanzierung des Erwerbs einer Immobilie.
vom 09.10.2003
Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte des Beschwerdeführers angezeigt, denn die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>).
vom 09.10.2003
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Sie ist nicht innerhalb der Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG erhoben worden und deshalb unzulässig.
vom 08.10.2003
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die nach § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO zu stellenden formalen Anforderungen an einen Klageerzwingungsantrag.
vom 08.10.2003
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg; sie ist unzulässig, da der Rechtsweg noch nicht erschöpft ist (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG).
vom 07.10.2003
Die Verfassungsbeschwerden betreffen die Berücksichtigung steuerlicher Vorteile aus einer neuen Ehe eines Unterhaltspflichtigen bei der Bemessung des an den ehemaligen Ehegatten zu leistenden Unterhalts.
siehe auch Pressemitteilung vom 28.10.2003
vom 07.10.2003
Die Verfassungsbeschwerde betrifft Fragen des rechtlichen Gehörs sowie des verfassungsrechtlich gebotenen Rechtsschutzes bei der Geltendmachung von Gehörsverstößen.
vom 07.10.2003
Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist die Frage, ob im Ermittlungs- und Hauptverfahren entstandene Dolmetscherkosten für die Übersetzung von Telefonüberwachungsprotokollen und von privater Post des inhaftierten Beschuldigten vom Staat zu tragen sind oder ob sie dem Verurteilten auferlegt werden dürfen.
siehe auch Pressemitteilung vom 7.11.2003
vom 07.10.2003
Die Verfassungsbeschwerde wendet sich gegen den, wenn auch befristeten, Fortbestand einer der Deutschen Post AG eingeräumten Exklusivlizenz im Bereich der Beförderung von Briefen und adressierten Katalogen.
siehe auch Pressemitteilung vom 12.11.2003
vom 07.10.2003
Der Bund-Länder-Streit betrifft die Frage, ob der Bund berechtigt ist, vom Land Mecklenburg-Vorpommern die Erstattung eines Betrages von umgerechnet ungefähr 15 Millionen Euro zu verlangen, der ihm im Rahmen der Rechnungsabschlussentscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften durch die Anlastung von Marktordnungsausgaben des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft auferlegt worden ist.
siehe auch Pressemitteilung vom 23.12.2003
vom 02.10.2003
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen verwaltungsgerichtliche Entscheidungen, die es im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt haben, die Durchführung eines Tischgebets in einem kommunalen Kindergarten zu untersagen (vgl. VG Gießen, NJW 2003, S. 1265; Hessischer VGH, NJW 2003, S. 2846). Die Beschwerdeführer, ein diesen Kindergarten besuchendes, im September 1997 geborenes Kind und sein Vater, der eine atheistische Weltanschauung vertritt, sehen durch diese Entscheidungen ihre Grundrechte aus Art. 4 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG verletzt. Sie machen geltend, dass es das Prinzip der religiös-weltanschaulichen Neutralität des Staates verbiete, dass Angestellte eines kommunalen Kindergartens als Organisatoren und Veranstalter religiöser Betätigung auftreten.
siehe auch Pressemitteilung vom 15.10.2003
vom 02.10.2003
Die Verfassungsbeschwerde betrifft das (Vereins-)Verbot des so genannten Kalifatstaats.
siehe auch Pressemitteilung vom 17.10.2003
vom 02.10.2003
Mit der Verfassungsbeschwerde wenden sich die Beschwerdeführer, Hochschulprofessoren, gegen die Zusammensetzung des Senats ihrer Universität.
vom 02.10.2003
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob es einen Verstoß gegen das Recht auf ein faires Strafverfahren darstellt, wenn die Anklageschrift während ihrer Verlesung nicht übersetzt wird, sondern eine schriftliche Übersetzung zur Verfügung steht. Ferner wird eine unvollständige Beweisaufnahme gerügt.
vom 02.10.2003
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat.