Entscheidungen

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Beginnend mit dem 1. Januar 1998 werden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts an dieser Stelle in ungekürzter Form veröffentlicht. Der Text ist amtlich und entspricht demjenigen, den das Gericht auf Anfrage versendet. Hinweise zur Verlinkung auf Entscheidungen finden Sie hier.

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Für die Zitierung wird folgende Form vorgeschlagen: BVerfG, [Aktenzeichen] vom [Datum], [Absatz-Nr.], http://www.bverfg.de/.
Frei für den nicht gewerblichen Gebrauch. Kommerzielle Nutzung nur mit Zustimmung des Gerichts.

Die Entscheidungen der Senate sind in der vom Gericht autorisierten Sammlung der "Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfGE" abgedruckt. Kammerentscheidungen, die über den Einzelfall hinaus bedeutsame verfassungsrechtliche Aussagen und Entscheidungen enthalten, werden in der Entscheidungssammlung "Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts -- BVerfGK" abgedruckt.

2013 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
2012 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
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2002 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
2001 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
2000 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
1999 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
1998 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
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vom 26.11.2003
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde hat weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der von den Beschwerdeführern als verletzt bezeichneten Verfassungsrechte angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.
vom 26.11.2003
Die Verfassungsbeschwerden betreffen Art. 315 a EGStGB mit der Frage, ob die Regelung wegen ihrer Differenzierung nach im Beitrittsgebiet begangenen Straftaten gegen die Verfassung verstößt.
vom 25.11.2003
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Zurückweisung einer in einem Umgangsverfahren erhobenen Untätigkeitsbeschwerde.
vom 25.11.2003
Mit der Verfassungsbeschwerde wenden sich die Beschwerdeführerinnen (Mutter und Großmutter) gegen den durch das Oberlandesgericht angeordneten Verbleib des Kindes bei den Pflegeeltern.
vom 25.11.2003
Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer insbesondere gegen die Verurteilung zur Zahlung nachehelichen Unterhalts auf der Grundlage eines fiktiv nach der Lohnsteuerklasse III berechneten Einkommens.
vom 24.11.2003
1. Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, weil ein Annahmegrund im Sinne des § 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt (vgl. dazu BVerfGE 90, 22 <24 ff.>). Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich unzulässig. Die substanzlose Begründung genügt nicht ansatzweise den Anforderungen des § 92 BVerfGG. Soweit der Beschwerdeführer die Nichtannahmeentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Juni 2003 - 1 BvR 686/03 - und vom 27. August 2003 - 1 BvR 1512/03 - beanstandet, ist die Verfassungsbeschwerde - ungeachtet weiterer Mängel - nicht statthaft (vgl. BVerfGE 19, 88 <90>).
vom 20.11.2003
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich unmittelbar gegen das Dritte Gesetz zur Änderung des Postgesetzes.
vom 20.11.2003
Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein Erbscheinsverfahren. In der Sache geht es um die Auslegung und die Verfassungsmäßigkeit des Art. 12 § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder vom 19. August 1969 (BGBl I S. 1243; im Folgenden: Nichtehelichengesetz).
vom 19.11.2003
Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen ist ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 82, 310 <312>; stRspr).
vom 19.11.2003
Wiederholung einer einstweiligen Anordnung
vom 19.11.2003
Der Beschwerdeführer begehrt die Zahlung des kinderbezogenen Anteils am Familienzuschlag (früher: Ortszuschlag). Er steht als Regierungsrat im Dienst des Landes Baden-Württemberg und ist der leibliche Vater eines 1990 nicht ehelich geborenen Kindes, das bei der nicht verheirateten Kindesmutter lebt. Diese ist bei der "Gustav-Werner-Stiftung zum Bruderhaus" angestellt.
vom 19.11.2003
Festsetzung des Gegenstandswerts
vom 19.11.2003
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob es verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet, dass der Besoldung des Beschwerdeführers die im Gebiet der neuen Länder für Beamte, Richter und Soldaten geltenden Übergangsvorschriften zu Grunde gelegt worden sind. Neben der Vereinbarkeit der so genannten "Ostbesoldung" mit dem Grundgesetz ist strittig, von welchen Voraussetzungen die Gewährung eines diese Besoldung ergänzenden ruhegehaltfähigen Zuschusses von Verfassungs wegen abhängig gemacht werden darf.
siehe auch Pressemitteilung vom 11.12.2003
vom 19.11.2003
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, von welchen Voraussetzungen die Gewährung eines ruhegehaltfähigen Zuschusses zur Ergänzung der so genannten "Ostbesoldung" von Verfassungs wegen abhängig gemacht werden darf.
vom 18.11.2003
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Verfassungsmäßigkeit des vom Arbeitgeber zu zahlenden Zuschusses zum Mutterschaftsgeld.
siehe auch Pressemitteilung vom 9.12.2003
vom 13.11.2003
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob es verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet, dass der Besoldung des Beschwerdeführers die im Gebiet der neuen Länder für Beamte, Richter und Soldaten geltenden Übergangsvorschriften zu Grunde gelegt worden sind. Neben der Vereinbarkeit der so genannten "Ostbesoldung" mit dem Grundgesetz ist strittig, von welchen Voraussetzungen die Gewährung eines diese Besoldung ergänzenden ruhegehaltfähigen Zuschusses von Verfassungs wegen abhängig gemacht werden darf.
siehe auch Pressemitteilung vom 11.12.2003
vom 12.11.2003
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage der Anforderungen an eine so genannte Verwertungskündigung des Mietverhältnisses gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB.
vom 11.11.2003
Wiederholung einer einstweiligen Anordnung
vom 10.11.2003
Die Verfassungsbeschwerden lassen die Möglichkeit einer Verletzung von Grundrechten des Beschwerdeführers nicht auch nur im Ansatz erkennen. Die Annahme des Landgerichts, die Anträge des Beschwerdeführers seien unzulässig, da er die begehrte Freischaltung der angegebenen Telefonnummern nicht bei der Justizvollzugsanstalt beantragt habe, ist offensichtlich rechtsfehlerfrei.
vom 06.11.2003
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob die Ausschlussfrist des § 66 Abs. 3 EStG in der für das Kindergeld für die Jahre 1996 und 1997 geltenden Fassung i.V.m. § 52 Abs. 32b EStG in der im Jahr 1998 geltenden Fassung, wonach das Kindergeld rückwirkend nur für die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats gezahlt wurde, in dem der Antrag auf Kindergeld eingegangen ist, verfassungsgemäß ist.
vom 06.11.2003
1. Die Verfassungsbeschwerde, die die Frage nach der ausreichenden Höhe von Kindergeld und Kinderfreibetrag im Jahr 1996 betrifft, ist mangels hinreichend substantiierter Begründung innerhalb der Monatsfrist unzulässig (§ 93 Abs. 1 i.V.m. §§ 92, 93 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG). Hierzu wird auf das gerichtliche Schreiben vom 6. Juni 2002 verwiesen.
vom 05.11.2003
Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main, mit dem seine Auslieferung in die Vereinigten Staaten von Amerika zum Zwecke der Strafverfolgung für zulässig erklärt wurde.
siehe auch Pressemitteilung vom 13.11.2003
vom 05.11.2003
Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen Beschlüsse des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main, mit denen seine Auslieferung in die Vereinigten Staaten von Amerika zum Zwecke der Strafverfolgung für zulässig erklärt und seine dagegen gerichteten Gegenvorstellungen zurückgewiesen wurden.
siehe auch Pressemitteilung vom 13.11.2003
vom 05.11.2003
By way of his constitutional complaint, the complainant challenges orders of the Frankfurt am Main Higher Regional Court (Oberlandesgericht) that declared the complainant's extradition to the United States of America for criminal prosecution admissible and rejected the remonstrances that the complainant made against the orders as unfounded.
vom 03.11.2003
Die Verfassungsbeschwerde betrifft das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (BGBl 1972 II S. 1022, DBA-Schweiz). Die Beteiligten des Ausgangsverfahrens streiten über die steuerliche Behandlung der in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtigen Beschwerdeführerin.