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Beginnend mit dem 1. Januar 1998 werden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts an dieser Stelle in ungekürzter Form veröffentlicht.
Der Text ist amtlich und entspricht demjenigen, den das Gericht auf Anfrage versendet. Hinweise zur Verlinkung auf Entscheidungen finden Sie hier.
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Pressemitteilungen, sei auf die folgenden technischen Hinweise verwiesen.
Für die Zitierung wird folgende Form vorgeschlagen: BVerfG, [Aktenzeichen] vom [Datum], [Absatz-Nr.], http://www.bverfg.de/.
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Die Entscheidungen der Senate sind in der vom Gericht autorisierten Sammlung der "Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfGE" abgedruckt. Kammerentscheidungen, die über den Einzelfall hinaus bedeutsame verfassungsrechtliche Aussagen und Entscheidungen enthalten, werden in der Entscheidungssammlung "Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts -- BVerfGK" abgedruckt.
vom 19.11.2003
Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen ist ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 82, 310 <312>; stRspr).
vom 19.11.2003
Wiederholung einer einstweiligen Anordnung
vom 19.11.2003
Der Beschwerdeführer begehrt die Zahlung des kinderbezogenen Anteils am Familienzuschlag (früher: Ortszuschlag). Er steht als Regierungsrat im Dienst des Landes Baden-Württemberg und ist der leibliche Vater eines 1990 nicht ehelich geborenen Kindes, das bei der nicht verheirateten Kindesmutter lebt. Diese ist bei der "Gustav-Werner-Stiftung zum Bruderhaus" angestellt.
vom 19.11.2003
Festsetzung des Gegenstandswerts
vom 19.11.2003
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob es verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet, dass der Besoldung des Beschwerdeführers die im Gebiet der neuen Länder für Beamte, Richter und Soldaten geltenden Übergangsvorschriften zu Grunde gelegt worden sind. Neben der Vereinbarkeit der so genannten "Ostbesoldung" mit dem Grundgesetz ist strittig, von welchen Voraussetzungen die Gewährung eines diese Besoldung ergänzenden ruhegehaltfähigen Zuschusses von Verfassungs wegen abhängig gemacht werden darf.
siehe auch
Pressemitteilung vom 11.12.2003
vom 19.11.2003
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, von welchen Voraussetzungen die Gewährung eines ruhegehaltfähigen Zuschusses zur Ergänzung der so genannten "Ostbesoldung" von Verfassungs wegen abhängig gemacht werden darf.