Entscheidungen

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Beginnend mit dem 1. Januar 1998 werden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts an dieser Stelle in ungekürzter Form veröffentlicht. Der Text ist amtlich und entspricht demjenigen, den das Gericht auf Anfrage versendet. Hinweise zur Verlinkung auf Entscheidungen finden Sie hier.

Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts sind auch als RSS-Newsfeed verfügbar; Details hier. Bei technischen Problemen, insbesondere mit dem Ausdruck von Pressemitteilungen, sei auf die folgenden technischen Hinweise verwiesen.

Für die Zitierung wird folgende Form vorgeschlagen: BVerfG, [Aktenzeichen] vom [Datum], [Absatz-Nr.], http://www.bverfg.de/.
Frei für den nicht gewerblichen Gebrauch. Kommerzielle Nutzung nur mit Zustimmung des Gerichts.

Die Entscheidungen der Senate sind in der vom Gericht autorisierten Sammlung der "Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfGE" abgedruckt. Kammerentscheidungen, die über den Einzelfall hinaus bedeutsame verfassungsrechtliche Aussagen und Entscheidungen enthalten, werden in der Entscheidungssammlung "Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts -- BVerfGK" abgedruckt.

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2002 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
2001 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
2000 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
1999 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
1998 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
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vom 23.12.2003
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage der Zulässigkeit einer unter Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz zustandegekommenen Rechtsbeschwerde eines Strafgefangenen.
siehe auch Pressemitteilung vom 28.01.2004
vom 22.12.2003
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Versagung einer Aufenthaltserlaubnis, die einem nicht-sorgeberechtigten ausländischen Elternteil eines minderjährigen ledigen deutschen Kindes nach § 23 Abs. 1, 2. Halbsatz in Verbindung mit § 17 Abs. 1 AuslG erteilt werden kann.
vom 19.12.2003
Der Antragsteller ist Strafgefangener und begehrt die Verpflichtung der Justizvollzugsanstalt zur Herausgabe einer Reihe im Einzelnen bezeichneter juristischer Fachbücher.
vom 18.12.2003
Die Beschwerdeführerin wendet sich mit der Verfassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung des Oberlandesgerichts, mit der dieses die gemeinsame Sorge für das 1990 geborene und aus der Ehe der Beschwerdeführerin mit dem Antragsgegner des Ausgangsverfahrens hervorgegangene Kind wieder hergestellt hat.
siehe auch Pressemitteilung vom 22.01.2004
vom 18.12.2003
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Weiterförderung einer Ausbildung nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes.
vom 18.12.2003
Auf der Grundlage des Schreibens der Freien und Hansestadt Hamburg vom 19. November 2003 kann wegen des die Datensicherung beeinflussenden Zeitablaufes in dem der Verfassungsbeschwerde zugrundeliegenden Ermittlungsverfahren ein Beweismittelverlust nicht mehr ausgeschlossen werden. Dieser Gefahr kann durch eine weitere Kopie der gesicherten Daten entsprechend dem Beschlusstenor vorgebeugt werden. Bei der gemäß § 32 Abs. 1 BVerfGG erforderlichen Folgenabwägung waren in der Einstweiligen Anordnung vom 17. Juli 2002 die nachhaltige Störung für das Vertrauensverhältnis zwischen den Beschwerdeführern und ihren Auftraggebern einerseits und die Möglichkeit der Beweissicherung andererseits berücksichtigt worden. Die erneute Datensicherung unter Aufsicht des zuständigen Ermittlungsrichters sowie die sich daran anschließende erneute Versiegelung und Hinterlegung der Datenkopien tragen den vorgenannten Abwägungskriterien Rechnung. Eine Sichtung der Daten wird dadurch ebenso vermieden wie ein Verlust von Beweismitteln.
vom 18.12.2003
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für die Durchsetzung eines Staatshaftungsanspruchs.
vom 18.12.2003
Der Antragsteller und die Beigeladene des Ausgangsverfahrens sind Professoren der Besoldungsgruppe C 2 an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung - Fachbereich Polizei -. Nachdem der Antragsteller durch einen Zeitungsbericht von der bevorstehenden Ernennung der Beigeladenen zur C3-Professorin erfahren hatte, nahm er vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch. Das Verwaltungsgericht gab dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit der Begründung statt, die zu besetzende Stelle habe nicht ohne die Durchführung eines Auswahlverfahrens vergeben werden dürfen. Für diesen Fall sei die Wahl des Antragstellers jedenfalls möglich. Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht hob den erstinstanzlichen Beschluss mit der Begründung auf, dass der Antragsteller ungeachtet der Frage, ob die Stelle hätte ausgeschrieben werden müssen, im Falle seiner Bewerbung chancenlos sei.
vom 16.12.2003
Die Beschwerdeführer wenden sich gegen Entscheidungen der Zivilgerichte, die sie unter anderem verpflichtet haben, die Beförderung von Auslandspost zu unterlassen.
vom 15.12.2003
Die Annahmevoraussetzungen liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (§ 93 a Abs. 2 BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist jedenfalls unbegründet und hat daher keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>).
vom 15.12.2003
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen verwaltungsgerichtliche Entscheidungen, mit denen die Klage der Beschwerdeführerin gegen eine öffentlichrechtliche Rundfunkanstalt auf eine Verpflichtung zum Abspielen ihrer Musik abgewiesen wurde. Die Beschwerdeführerin ist Musikerin und sendet seit mehreren Jahren der Rundfunkanstalt von ihr aufgenommene Langspielplatten und Compactdiscs zu. Die erfolglose Klage der Beschwerdeführerin war auf die Verpflichtung der Beklagten gerichtet, 100 mal jährlich Musikstücke von den Tonträgern der Beschwerdeführerin im Hörfunkprogramm abzuspielen.
vom 10.12.2003
Gegenstand der Verfassungsbeschwerde sind Entscheidungen in einem Vergabeverfahren.
vom 10.12.2003
Wiederholung einer einstweiligen Anordnung
vom 10.12.2003
1. Der Beschwerdeführer war zwischen 1994 und 1999 mehrfach wegen Besitzes geringer Mengen Cannabis in Erscheinung getreten. Die anschließenden Ermittlungsverfahren waren eingestellt worden.
vom 09.12.2003
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Einbeziehung der Ehegatten von Landwirten in die Versicherungspflicht der landwirtschaftlichen Alterssicherung.
siehe auch Pressemitteilung vom 14.01.2004
vom 04.12.2003
Die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor.
vom 04.12.2003
Die Verfassungsbeschwerde betrifft Fragen des strafrechtlichen Analogieverbots. Sie wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>). Sie hat keine Aussicht auf Erfolg.
vom 04.12.2003
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund fehlt (§§ 93a Abs. 2, 93b BVerfGG). Ihr kommt grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung nicht zu, und sie dient nicht der Durchsetzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten des Beschwerdeführers, denn sie ist offensichtlich unbegründet.
vom 04.12.2003
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Sie hat keine Aussicht auf Erfolg, weil sie nicht hinreichend substantiiert begründet wurde (§§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG).
vom 03.12.2003
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.
vom 03.12.2003
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind beantwortet (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Die Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der Rechte der Beschwerdeführerin angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG); denn die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>).
vom 03.12.2003
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Sie hat keine Aussicht auf Erfolg.
vom 03.12.2003
Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit
vom 03.12.2003
Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit
vom 01.12.2003
Die Verfassungsbeschwerde hat die Zulässigkeit der Auslieferung des Beschwerdeführers nach Peru sowie die Anordnung der Fortdauer der Auslieferungshaft zum Gegenstand.
siehe auch Pressemitteilung vom 18.12.2003