Entscheidungen

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Beginnend mit dem 1. Januar 1998 werden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts an dieser Stelle in ungekürzter Form veröffentlicht. Der Text ist amtlich und entspricht demjenigen, den das Gericht auf Anfrage versendet. Hinweise zur Verlinkung auf Entscheidungen finden Sie hier.

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Für die Zitierung wird folgende Form vorgeschlagen: BVerfG, [Aktenzeichen] vom [Datum], [Absatz-Nr.], http://www.bverfg.de/.
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Die Entscheidungen der Senate sind in der vom Gericht autorisierten Sammlung der "Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfGE" abgedruckt. Kammerentscheidungen, die über den Einzelfall hinaus bedeutsame verfassungsrechtliche Aussagen und Entscheidungen enthalten, werden in der Entscheidungssammlung "Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts -- BVerfGK" abgedruckt.

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vom 18.12.2003
Die Beschwerdeführerin wendet sich mit der Verfassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung des Oberlandesgerichts, mit der dieses die gemeinsame Sorge für das 1990 geborene und aus der Ehe der Beschwerdeführerin mit dem Antragsgegner des Ausgangsverfahrens hervorgegangene Kind wieder hergestellt hat.
siehe auch Pressemitteilung vom 22.01.2004
vom 18.12.2003
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Weiterförderung einer Ausbildung nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes.
vom 18.12.2003
Auf der Grundlage des Schreibens der Freien und Hansestadt Hamburg vom 19. November 2003 kann wegen des die Datensicherung beeinflussenden Zeitablaufes in dem der Verfassungsbeschwerde zugrundeliegenden Ermittlungsverfahren ein Beweismittelverlust nicht mehr ausgeschlossen werden. Dieser Gefahr kann durch eine weitere Kopie der gesicherten Daten entsprechend dem Beschlusstenor vorgebeugt werden. Bei der gemäß § 32 Abs. 1 BVerfGG erforderlichen Folgenabwägung waren in der Einstweiligen Anordnung vom 17. Juli 2002 die nachhaltige Störung für das Vertrauensverhältnis zwischen den Beschwerdeführern und ihren Auftraggebern einerseits und die Möglichkeit der Beweissicherung andererseits berücksichtigt worden. Die erneute Datensicherung unter Aufsicht des zuständigen Ermittlungsrichters sowie die sich daran anschließende erneute Versiegelung und Hinterlegung der Datenkopien tragen den vorgenannten Abwägungskriterien Rechnung. Eine Sichtung der Daten wird dadurch ebenso vermieden wie ein Verlust von Beweismitteln.
vom 18.12.2003
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für die Durchsetzung eines Staatshaftungsanspruchs.
vom 18.12.2003
Der Antragsteller und die Beigeladene des Ausgangsverfahrens sind Professoren der Besoldungsgruppe C 2 an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung - Fachbereich Polizei -. Nachdem der Antragsteller durch einen Zeitungsbericht von der bevorstehenden Ernennung der Beigeladenen zur C3-Professorin erfahren hatte, nahm er vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch. Das Verwaltungsgericht gab dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit der Begründung statt, die zu besetzende Stelle habe nicht ohne die Durchführung eines Auswahlverfahrens vergeben werden dürfen. Für diesen Fall sei die Wahl des Antragstellers jedenfalls möglich. Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht hob den erstinstanzlichen Beschluss mit der Begründung auf, dass der Antragsteller ungeachtet der Frage, ob die Stelle hätte ausgeschrieben werden müssen, im Falle seiner Bewerbung chancenlos sei.