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Beginnend mit dem 1. Januar 1998 werden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts an dieser Stelle in ungekürzter Form veröffentlicht.
Der Text ist amtlich und entspricht demjenigen, den das Gericht auf Anfrage versendet. Hinweise zur Verlinkung auf Entscheidungen finden Sie hier.
Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts sind auch als RSS-Newsfeed verfügbar; Details hier. Bei technischen Problemen, insbesondere mit dem Ausdruck von
Pressemitteilungen, sei auf die folgenden technischen Hinweise verwiesen.
Für die Zitierung wird folgende Form vorgeschlagen: BVerfG, [Aktenzeichen] vom [Datum], [Absatz-Nr.], http://www.bverfg.de/.
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Die Entscheidungen der Senate sind in der vom Gericht autorisierten Sammlung der "Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfGE" abgedruckt. Kammerentscheidungen, die über den Einzelfall hinaus bedeutsame verfassungsrechtliche Aussagen und Entscheidungen enthalten, werden in der Entscheidungssammlung "Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts -- BVerfGK" abgedruckt.
vom 28.02.2003
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen eine wettbewerbsrechtliche Verurteilung wegen unzulässiger Werbung.
vom 27.02.2003
1. Die Beschwerdeführer wendet sich gegen eine zivilgerichtliche Verurteilung zur Unterlassung und zum Widerruf einer Äußerung. Kläger des Ausgangsverfahrens ist der vormalige Bürgermeister der Hansestadt Lübeck. Beklagte und Beschwerdeführer sind die Verlegerin sowie der Chefredakteur und der stellvertretende Chefredakteur einer Zeitung.
vom 27.02.2003
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers angezeigt; denn die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.
vom 27.02.2003
Die Voraussetzungen, unter denen eine Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung anzunehmen ist (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten des Beschwerdeführers angezeigt, denn sie hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>).
vom 27.02.2003
Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine auf "Gefahr im Verzug" gestützte Ergreifungsdurchsuchung nach § 103 StPO bei einem Rechtsanwalt.
vom 26.02.2003
1. Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten des Beschwerdeführers angezeigt; sie hat keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>).
vom 26.02.2003
Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt, denn die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>).
vom 26.02.2003
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat. Sie ist unbegründet.
vom 26.02.2003
Der Antrag auf Erstattung der notwendigen Auslagen kann keinen Erfolg haben. Eine Auslagenerstattung nach Erledigung der Hauptsache kommt gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG nur in Betracht, wenn sie der Billigkeit entspricht (vgl. BVerfGE 85, 109 <114>; 87, 394 <397>). Dabei kommt insbesondere dem Grund, der zur Erledigung geführt hat, wesentliche Bedeutung zu. Maßgeblich kann etwa sein, ob die öffentliche Gewalt von sich aus den angegriffenen Akt beseitigt und damit zu erkennen gegeben hat, dass sie das Begehren des Beschwerdeführers für berechtigt erachtet, oder ob eine Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde beispielsweise deshalb ohne weiteres unterstellt werden kann, weil die verfassungsrechtliche Lage - etwa durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in einem gleichliegenden Fall - bereits geklärt ist (vgl. BVerfGE 85, 109 <115 f.>). Eine überschlägige Beurteilung der Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde, die das Gericht womöglich nötigen würde, zu verfassungsrechtlichen Zweifelsfragen aufgrund einer lediglich kursorischen Prüfung Stellung zu nehmen, findet dagegen im Rahmen der Entscheidung über die Erstattung von Auslagen regelmäßig nicht statt (vgl. BVerfGE 33, 247 <264 f.>; 85, 109 <115>; 87, 394 <398>; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Mai 2000 - 2 BvR 2189/99 -, NJW 2001, S. 216).
vom 26.02.2003
Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten der Beschwerdeführerin angezeigt (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>). Sie hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, denn sie ist unzulässig; sie ist nicht innerhalb der Beschwerdefrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG wirksam erhoben worden.
vom 26.02.2003
Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten des Beschwerdeführers angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde besitzt keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>).
vom 26.02.2003
Der Beschwerdeführer, seit 1996 Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Dresden, wendet sich gegen eine dienstliche Beurteilung aus dem Jahr 1998. Der Präsident des Verwaltungsgerichts hatte ihn zunächst mit "übertrifft die Anforderungen" beurteilt, was dann aber vom Präsidenten des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts in "entspricht voll den Anforderungen" abgeändert wurde. Nachdem der Beschwerdeführer vergeblich die Rückgängigmachung der Änderung beantragt hatte, erhob er Klage zum Landgericht Leipzig - Dienstgericht für Richter -. Er machte geltend, dass die "Durchgriffsänderung" seiner dienstlichen Beurteilung ihn in seiner richterlichen Unabhängigkeit verletze. Das Landgericht Leipzig wies die Klage ab. Die zugelassene Revision beim Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - hatte keinen Erfolg (ZBR 2002, S. 215).
vom 25.02.2003
Die Beschwerdeführer sind als Bundesbeamte beim Deutschen Patent- und Markenamt in München tätig. Sie haben dort die Stellung von technischen Mitgliedern inne. Ihr vor den Verwaltungsgerichten verfolgtes Begehren auf Rechtsschutz gegen die Einführung gleitender Arbeitszeit beim Deutschen Patent- und Markenamt blieb ohne Erfolg. Mit ihren Verfassungsbeschwerden machen die Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass ihre Tätigkeit, die sich nicht von der eines Richters am Bundespatentgericht unterscheide, als Rechtsprechung zu qualifizieren sei. Sie müssten daher im Hinblick auf ihre persönliche und sachliche Unabhängigkeit von der behördeninternen Arbeitszeitregelung und jeglicher Zeitkontrolle ausgenommen werden.
vom 24.02.2003
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>). Sie hat keine Aussicht auf Erfolg.
vom 24.02.2003
Im Beschluss vom 26. Januar 2001 hat die Kammer dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Wesentlichen entsprochen und angeordnet, dass das Land Nordrhein-Westfalen der Antragstellerin zwei Drittel der notwendigen Auslagen zu erstatten hat (vgl. NJW 2001, S. 1407). Im Anschluss hieran hat die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht beantragt, die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens dem Antragsgegner aufzuerlegen. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 16. Januar 2003 abgelehnt. Zur Begründung heißt es im Wesentlichen, das Begehren sei unzulässig, da das Bundesverfassungsgericht die Sache nicht nach dorthin zurückverwiesen habe.
vom 21.02.2003
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>). Sie hat keine Aussicht auf Erfolg.
vom 19.02.2003
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Vereinbarkeit einer beamtenrechtlichen Disziplinarmaßnahme (Aberkennung des Ruhegehalts) mit dem Schuldprinzip.
vom 18.02.2003
Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>). Sie haben keine Aussicht auf Erfolg.
vom 18.02.2003
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung (§ 93a Abs. 2 BVerfGG) liegen nicht vor.
vom 14.02.2003
Die Verfassungsbeschwerde betrifft den Vertrag vom 21. August 1987 zwischen der Republik Österreich und der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (DDR) über die Regelung bestimmter Vermögensansprüche (abgedruckt in: Feiberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, VermG, Bd. 2, Anhang II 6).
vom 13.02.2003
Die Antragstellerin begehrt mit der Behauptung, sie befinde sich in einem durch Zahlungsunfähigkeit verursachten Staatsnotstand, eine einstweilige Anordnung gegen das Landgericht Frankfurt am Main - 21. Zivilkammer. Dieses hat für den 14. Februar 2003 einen Termin zur Verkündung einer Entscheidung anberaumt, mit der möglicherweise einer Zahlungsklage im Urkundsprozess gegen die Antragstellerin stattgegeben werden soll.
siehe auch
Pressemitteilung vom 14.02.2003
vom 13.02.2003
Die Verfassungsbeschwerde betrifft einen Rechtsstreit über eine Anwaltshaftung wegen verspäteter Einlegung einer Berufung. Gegenstand des rechtskräftig abgeschlossenen Vorprozesses war ein Unterhaltsanspruch einer Mutter aus Anlass der Geburt eines nichtehelichen Kindes gemäß § 1615 l BGB. Die Ablehnung eines Schadensersatzanspruchs ist in den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen damit begründet worden, im Vorverfahren sei erstinstanzlich zu Recht § 1615 l Abs. 2 Satz 3 BGB in der Fassung des Schwangeren- und Familienhilfeänderungsgesetzes (SFHÄndG) vom 21. August 1995 (BGBl I S. 1050) zur Anwendung gekommen, mit dem die Höchstdauer des Unterhaltsanspruchs der Mutter eines nichtehelichen Kindes von einem Jahr auf drei Jahre verlängert wurde. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer. Er sieht in der Anwendung der Norm in dieser Fassung einen Verstoß gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot nach Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 GG, wenn damit wie in seinem Fall der Mutter eines nichtehelichen Kindes ein Unterhaltsanspruch über das erste Lebensjahr des Kindes hinaus zuerkannt wird, obwohl das Kind schon vor In-Kraft-Treten der Neuregelung am 1. Oktober 1995 sein erstes Lebensjahr vollendet hatte und damit der Unterhaltsanspruch nach altem Recht erloschen war.
vom 13.02.2003
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, da Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten des Beschwerdeführers angezeigt, da sie keine ausreichende Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>).
vom 12.02.2003
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die beitragsfreie Mitversicherung von Familienangehörigen und insbesondere von Kindern in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V), die so genannte Familienversicherung.
siehe auch
Pressemitteilung vom 12.02.2003
vom 12.02.2003
Das Normenkontrollverfahren betrifft die Frage, ob § 73 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) in den seit dem 1. Januar 1996 geltenden Fassungen mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Nach den aufgrund dieser Vorschrift erlassenen besoldungsrechtlichen Übergangsregelungen erhalten Beamte, Richter und Soldaten, die von ihrer erstmaligen Ernennung an im Beitrittsgebiet verwendet werden, lediglich abgesenkte Dienstbezüge.
siehe auch
Pressemitteilung vom 17.07.2003
vom 12.02.2003
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob der Besoldung des Beschwerdeführers zu Recht die im Gebiet der neuen Länder für Beamte, Richter und Soldaten geltenden Übergangsvorschriften zugrunde gelegt worden sind. Neben der Vereinbarkeit der so genannten abgesenkten "Ostbesoldung" mit dem Grundgesetz ist strittig, von welchen Voraussetzungen die Gewährung eines diese Besoldung ergänzenden ruhegehaltfähigen Zuschusses von Verfassungs wegen abhängig gemacht werden darf. Ferner wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Höhe des Betrages, den er als in der Vergangenheit zu Unrecht geleistete Besoldung zurückzahlen soll.
siehe auch
Pressemitteilung vom 17.07.2003
vom 12.02.2003
Die Verfassungsbeschwerde betrifft Regelungen des Heimrechts und des Pflegeversicherungsrechts zum Rechtsverhältnis zwischen Heimträgern und Heimbewohnern.
vom 11.02.2003
Die Verfassungsbeschwerden betreffen die Frage, ob Apotheker an Ärzte Impfstoffe versenden und ob sie hierfür werben dürfen.
siehe auch
Pressemitteilung vom 25.02.2003
vom 11.02.2003
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Gewährung von Prozesskostenhilfe für ein sozialgerichtliches Berufungsverfahren.
vom 10.02.2003
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der vom Beschwerdeführer als verletzt bezeichneten Verfassungsrechte angezeigt. Denn die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg. Hinsichtlich des gerügten Gehörsverstoßes (Art. 103 Abs. 1 GG) ist sie unzulässig, weil sie gegen den Grundsatz der Subsidiarität verstößt; im Übrigen ist sie nicht ausreichend begründet (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG).
vom 06.02.2003
Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen zivilgerichtliche Urteile, die sie zur Erteilung einer Auskunft über den Bestand eines Nachlasses gegenüber einem Pflichtteilsberechtigten verpflichten. Mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrt die Beschwerdeführerin die Aussetzung der Zwangsvollstreckung.
vom 05.02.2003
Die Verfassungsbeschwerden betreffen die Konsequenzen, die von Verfassungs wegen aus der überlangen Dauer eines Strafverfahrens zu ziehen sind.
siehe auch
Pressemitteilung vom 21.02.2003
vom 05.02.2003
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) durch ausreichende Bemessung richterlich gesetzter Äußerungsfristen im asylrechtlichen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes.
vom 05.02.2003
Der Beschwerdeführer begehrt die Zuweisung eines Studienplatzes im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren.
vom 05.02.2003
Der Antrag ist darauf gerichtet, § 14 Abs. 1a Umsatzsteuergesetz bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde außer Vollzug zu setzen. Nach dem durch Artikel 1 Nr. 2 des Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetzes vom 19. Dezember 2001 (BGBl I S. 3922) neu eingefügten § 14 Abs. 1 a Umsatzsteuergesetz (UStG) hat der leistende Unternehmer in der Rechnung die ihm vom Finanzamt erteilte Steuernummer anzugeben. Diese Vorschrift ist gemäß § 27 Abs. 3 UStG zum 1. Juli 2002 in Kraft getreten. Der Beschwerdeführer sieht sich in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung und in seiner Berufsfreiheit verletzt. Er weist insbesondere auf die mit der Kenntnis der Steuernummer entstehenden Missbrauchsgefahren hin. Die Finanzämter würden nach wie vor telefonische Auskünfte bereits bei Angabe des Namens und der Steuernummer erteilen.
vom 05.02.2003
Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein Prozesskostenhilfeverfahren. Der Beschwerdeführer war in die Steuerklasse III und seine Ehefrau, die Antragsgegnerin im Ausgangsverfahren, in die Steuerklasse V eingruppiert. Nach Trennung der Ehegatten beantragte die Antragsgegnerin rückwirkend für das Jahr 2000 die getrennte Veranlagung, woraufhin das Finanzamt in dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2000 für den Beschwerdeführer eine noch zu entrichtende Steuer festsetzte; der Antragsgegnerin erteilte es eine Gutschrift. Der Beschwerdeführer forderte die Antragsgegnerin erfolglos auf, einer gemeinsamen Veranlagung zuzustimmen. Ihre Bedingung, sie von sämtlichen steuerlichen Nachteilen freizustellen, wollte der Beschwerdeführer nicht erfüllen. Er beantragte daraufhin die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Klage gegen die Antragsgegnerin auf Zahlung eines Ausgleichsbetrages, mit dem er den hälftigen Anteil an der Steuererstattung sowie die hälftige Beteiligung an der Steuernachforderung von der Antragsgegnerin einforderte.
vom 05.02.2003
Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.
vom 04.02.2003
Die Beschwerdeführerin begehrt die Zuweisung eines Studienplatzes im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren.
vom 04.02.2003
Der im Jahr 1938 geborene Beschwerdeführer war seit 1973 als Ordinarius an der Universität Linz in Österreich tätig; seit 1982 steht er als Hochschullehrer im Dienst des Freistaats Bayern. Den Antrag des Beschwerdeführers, festzustellen, dass ihm das vor Erlass des Hochschulrahmengesetzes in Österreich erworbene Recht auf Entpflichtung zustehe, lehnte das Bayerische Staatsministerium für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst ab. Widerspruch und Klage blieben erfolglos. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 3 Abs. 1, Art. 5 Abs. 3, Art. 12 Abs. 1 GG und des Art. 33 Abs. 5 GG.
vom 03.02.2003
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>). Sie hat keine Aussicht auf Erfolg.
vom 03.02.2003
Gegenstand der Vorlagen ist die Verfassungsmäßigkeit der Restschuldbefreiung nach der Insolvenzordnung (InsO).
vom 03.02.2003
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, welche Anforderungen an die Begründung einer Kündigung wegen Eigenbedarfs gestellt werden dürfen.
vom 03.02.2003
Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde dagegen, dass über die Erforderlichkeit der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach § 67c Abs. 1 StGB ohne vorherige Einholung eines Sachverständigengutachtens entschieden wurde.