Copyright © 2013 BVerfG
Beginnend mit dem 1. Januar 1998 werden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts an dieser Stelle in ungekürzter Form veröffentlicht.
Der Text ist amtlich und entspricht demjenigen, den das Gericht auf Anfrage versendet. Hinweise zur Verlinkung auf Entscheidungen finden Sie hier.
Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts sind auch als RSS-Newsfeed verfügbar; Details hier. Bei technischen Problemen, insbesondere mit dem Ausdruck von
Pressemitteilungen, sei auf die folgenden technischen Hinweise verwiesen.
Für die Zitierung wird folgende Form vorgeschlagen: BVerfG, [Aktenzeichen] vom [Datum], [Absatz-Nr.], http://www.bverfg.de/.
Frei für den nicht gewerblichen Gebrauch. Kommerzielle Nutzung nur mit Zustimmung des Gerichts.
Die Entscheidungen der Senate sind in der vom Gericht autorisierten Sammlung der "Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfGE" abgedruckt. Kammerentscheidungen, die über den Einzelfall hinaus bedeutsame verfassungsrechtliche Aussagen und Entscheidungen enthalten, werden in der Entscheidungssammlung "Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts -- BVerfGK" abgedruckt.
vom 12.02.2003
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die beitragsfreie Mitversicherung von Familienangehörigen und insbesondere von Kindern in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V), die so genannte Familienversicherung.
siehe auch
Pressemitteilung vom 12.02.2003
vom 12.02.2003
Das Normenkontrollverfahren betrifft die Frage, ob § 73 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) in den seit dem 1. Januar 1996 geltenden Fassungen mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Nach den aufgrund dieser Vorschrift erlassenen besoldungsrechtlichen Übergangsregelungen erhalten Beamte, Richter und Soldaten, die von ihrer erstmaligen Ernennung an im Beitrittsgebiet verwendet werden, lediglich abgesenkte Dienstbezüge.
siehe auch
Pressemitteilung vom 17.07.2003
vom 12.02.2003
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob der Besoldung des Beschwerdeführers zu Recht die im Gebiet der neuen Länder für Beamte, Richter und Soldaten geltenden Übergangsvorschriften zugrunde gelegt worden sind. Neben der Vereinbarkeit der so genannten abgesenkten "Ostbesoldung" mit dem Grundgesetz ist strittig, von welchen Voraussetzungen die Gewährung eines diese Besoldung ergänzenden ruhegehaltfähigen Zuschusses von Verfassungs wegen abhängig gemacht werden darf. Ferner wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Höhe des Betrages, den er als in der Vergangenheit zu Unrecht geleistete Besoldung zurückzahlen soll.
siehe auch
Pressemitteilung vom 17.07.2003
vom 12.02.2003
Die Verfassungsbeschwerde betrifft Regelungen des Heimrechts und des Pflegeversicherungsrechts zum Rechtsverhältnis zwischen Heimträgern und Heimbewohnern.