Entscheidungen

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Beginnend mit dem 1. Januar 1998 werden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts an dieser Stelle in ungekürzter Form veröffentlicht. Der Text ist amtlich und entspricht demjenigen, den das Gericht auf Anfrage versendet. Hinweise zur Verlinkung auf Entscheidungen finden Sie hier.

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Für die Zitierung wird folgende Form vorgeschlagen: BVerfG, [Aktenzeichen] vom [Datum], [Absatz-Nr.], http://www.bverfg.de/.
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Die Entscheidungen der Senate sind in der vom Gericht autorisierten Sammlung der "Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfGE" abgedruckt. Kammerentscheidungen, die über den Einzelfall hinaus bedeutsame verfassungsrechtliche Aussagen und Entscheidungen enthalten, werden in der Entscheidungssammlung "Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts -- BVerfGK" abgedruckt.

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vom 13.02.2003
Die Antragstellerin begehrt mit der Behauptung, sie befinde sich in einem durch Zahlungsunfähigkeit verursachten Staatsnotstand, eine einstweilige Anordnung gegen das Landgericht Frankfurt am Main - 21. Zivilkammer. Dieses hat für den 14. Februar 2003 einen Termin zur Verkündung einer Entscheidung anberaumt, mit der möglicherweise einer Zahlungsklage im Urkundsprozess gegen die Antragstellerin stattgegeben werden soll.
siehe auch Pressemitteilung vom 14.02.2003
vom 13.02.2003
Die Verfassungsbeschwerde betrifft einen Rechtsstreit über eine Anwaltshaftung wegen verspäteter Einlegung einer Berufung. Gegenstand des rechtskräftig abgeschlossenen Vorprozesses war ein Unterhaltsanspruch einer Mutter aus Anlass der Geburt eines nichtehelichen Kindes gemäß § 1615 l BGB. Die Ablehnung eines Schadensersatzanspruchs ist in den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen damit begründet worden, im Vorverfahren sei erstinstanzlich zu Recht § 1615 l Abs. 2 Satz 3 BGB in der Fassung des Schwangeren- und Familienhilfeänderungsgesetzes (SFHÄndG) vom 21. August 1995 (BGBl I S. 1050) zur Anwendung gekommen, mit dem die Höchstdauer des Unterhaltsanspruchs der Mutter eines nichtehelichen Kindes von einem Jahr auf drei Jahre verlängert wurde. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer. Er sieht in der Anwendung der Norm in dieser Fassung einen Verstoß gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot nach Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 GG, wenn damit wie in seinem Fall der Mutter eines nichtehelichen Kindes ein Unterhaltsanspruch über das erste Lebensjahr des Kindes hinaus zuerkannt wird, obwohl das Kind schon vor In-Kraft-Treten der Neuregelung am 1. Oktober 1995 sein erstes Lebensjahr vollendet hatte und damit der Unterhaltsanspruch nach altem Recht erloschen war.
vom 13.02.2003
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, da Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2  BVerfGG nicht vorliegen. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten des Beschwerdeführers angezeigt, da sie keine ausreichende Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>).