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Beginnend mit dem 1. Januar 1998 werden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts an dieser Stelle in ungekürzter Form veröffentlicht.
Der Text ist amtlich und entspricht demjenigen, den das Gericht auf Anfrage versendet. Hinweise zur Verlinkung auf Entscheidungen finden Sie hier.
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Die Entscheidungen der Senate sind in der vom Gericht autorisierten Sammlung der "Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfGE" abgedruckt. Kammerentscheidungen, die über den Einzelfall hinaus bedeutsame verfassungsrechtliche Aussagen und Entscheidungen enthalten, werden in der Entscheidungssammlung "Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts -- BVerfGK" abgedruckt.
vom 26.02.2003
1. Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten des Beschwerdeführers angezeigt; sie hat keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>).
vom 26.02.2003
Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt, denn die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>).
vom 26.02.2003
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat. Sie ist unbegründet.
vom 26.02.2003
Der Antrag auf Erstattung der notwendigen Auslagen kann keinen Erfolg haben. Eine Auslagenerstattung nach Erledigung der Hauptsache kommt gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG nur in Betracht, wenn sie der Billigkeit entspricht (vgl. BVerfGE 85, 109 <114>; 87, 394 <397>). Dabei kommt insbesondere dem Grund, der zur Erledigung geführt hat, wesentliche Bedeutung zu. Maßgeblich kann etwa sein, ob die öffentliche Gewalt von sich aus den angegriffenen Akt beseitigt und damit zu erkennen gegeben hat, dass sie das Begehren des Beschwerdeführers für berechtigt erachtet, oder ob eine Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde beispielsweise deshalb ohne weiteres unterstellt werden kann, weil die verfassungsrechtliche Lage - etwa durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in einem gleichliegenden Fall - bereits geklärt ist (vgl. BVerfGE 85, 109 <115 f.>). Eine überschlägige Beurteilung der Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde, die das Gericht womöglich nötigen würde, zu verfassungsrechtlichen Zweifelsfragen aufgrund einer lediglich kursorischen Prüfung Stellung zu nehmen, findet dagegen im Rahmen der Entscheidung über die Erstattung von Auslagen regelmäßig nicht statt (vgl. BVerfGE 33, 247 <264 f.>; 85, 109 <115>; 87, 394 <398>; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Mai 2000 - 2 BvR 2189/99 -, NJW 2001, S. 216).
vom 26.02.2003
Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten der Beschwerdeführerin angezeigt (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>). Sie hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, denn sie ist unzulässig; sie ist nicht innerhalb der Beschwerdefrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG wirksam erhoben worden.
vom 26.02.2003
Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten des Beschwerdeführers angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde besitzt keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>).
vom 26.02.2003
Der Beschwerdeführer, seit 1996 Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Dresden, wendet sich gegen eine dienstliche Beurteilung aus dem Jahr 1998. Der Präsident des Verwaltungsgerichts hatte ihn zunächst mit "übertrifft die Anforderungen" beurteilt, was dann aber vom Präsidenten des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts in "entspricht voll den Anforderungen" abgeändert wurde. Nachdem der Beschwerdeführer vergeblich die Rückgängigmachung der Änderung beantragt hatte, erhob er Klage zum Landgericht Leipzig - Dienstgericht für Richter -. Er machte geltend, dass die "Durchgriffsänderung" seiner dienstlichen Beurteilung ihn in seiner richterlichen Unabhängigkeit verletze. Das Landgericht Leipzig wies die Klage ab. Die zugelassene Revision beim Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - hatte keinen Erfolg (ZBR 2002, S. 215).