Entscheidungen

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Beginnend mit dem 1. Januar 1998 werden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts an dieser Stelle in ungekürzter Form veröffentlicht. Der Text ist amtlich und entspricht demjenigen, den das Gericht auf Anfrage versendet. Hinweise zur Verlinkung auf Entscheidungen finden Sie hier.

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Für die Zitierung wird folgende Form vorgeschlagen: BVerfG, [Aktenzeichen] vom [Datum], [Absatz-Nr.], http://www.bverfg.de/.
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Die Entscheidungen der Senate sind in der vom Gericht autorisierten Sammlung der "Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfGE" abgedruckt. Kammerentscheidungen, die über den Einzelfall hinaus bedeutsame verfassungsrechtliche Aussagen und Entscheidungen enthalten, werden in der Entscheidungssammlung "Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts -- BVerfGK" abgedruckt.

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vom 05.02.2003
Die Verfassungsbeschwerden betreffen die Konsequenzen, die von Verfassungs wegen aus der überlangen Dauer eines Strafverfahrens zu ziehen sind.
siehe auch Pressemitteilung vom 21.02.2003
vom 05.02.2003
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) durch ausreichende Bemessung richterlich gesetzter Äußerungsfristen im asylrechtlichen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes.
vom 05.02.2003
Der Beschwerdeführer begehrt die Zuweisung eines Studienplatzes im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren.
vom 05.02.2003
Der Antrag ist darauf gerichtet, § 14 Abs. 1a Umsatzsteuergesetz bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde außer Vollzug zu setzen. Nach dem durch Artikel 1 Nr. 2 des Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetzes vom 19. Dezember 2001 (BGBl I S. 3922) neu eingefügten § 14 Abs. 1 a Umsatzsteuergesetz (UStG) hat der leistende Unternehmer in der Rechnung die ihm vom Finanzamt erteilte Steuernummer anzugeben. Diese Vorschrift ist gemäß § 27 Abs. 3 UStG zum 1. Juli 2002 in Kraft getreten. Der Beschwerdeführer sieht sich in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung und in seiner Berufsfreiheit verletzt. Er weist insbesondere auf die mit der Kenntnis der Steuernummer entstehenden Missbrauchsgefahren hin. Die Finanzämter würden nach wie vor telefonische Auskünfte bereits bei Angabe des Namens und der Steuernummer erteilen.
vom 05.02.2003
Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein Prozesskostenhilfeverfahren. Der Beschwerdeführer war in die Steuerklasse III und seine Ehefrau, die Antragsgegnerin im Ausgangsverfahren, in die Steuerklasse V eingruppiert. Nach Trennung der Ehegatten beantragte die Antragsgegnerin rückwirkend für das Jahr 2000 die getrennte Veranlagung, woraufhin das Finanzamt in dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2000 für den Beschwerdeführer eine noch zu entrichtende Steuer festsetzte; der Antragsgegnerin erteilte es eine Gutschrift. Der Beschwerdeführer forderte die Antragsgegnerin erfolglos auf, einer gemeinsamen Veranlagung zuzustimmen. Ihre Bedingung, sie von sämtlichen steuerlichen Nachteilen freizustellen, wollte der Beschwerdeführer nicht erfüllen. Er beantragte daraufhin die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Klage gegen die Antragsgegnerin auf Zahlung eines Ausgleichsbetrages, mit dem er den hälftigen Anteil an der Steuererstattung sowie die hälftige Beteiligung an der Steuernachforderung von der Antragsgegnerin einforderte.
vom 05.02.2003
Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.