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Beginnend mit dem 1. Januar 1998 werden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts an dieser Stelle in ungekürzter Form veröffentlicht.
Der Text ist amtlich und entspricht demjenigen, den das Gericht auf Anfrage versendet. Hinweise zur Verlinkung auf Entscheidungen finden Sie hier.
Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts sind auch als RSS-Newsfeed verfügbar; Details hier. Bei technischen Problemen, insbesondere mit dem Ausdruck von
Pressemitteilungen, sei auf die folgenden technischen Hinweise verwiesen.
Für die Zitierung wird folgende Form vorgeschlagen: BVerfG, [Aktenzeichen] vom [Datum], [Absatz-Nr.], http://www.bverfg.de/.
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Die Entscheidungen der Senate sind in der vom Gericht autorisierten Sammlung der "Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfGE" abgedruckt. Kammerentscheidungen, die über den Einzelfall hinaus bedeutsame verfassungsrechtliche Aussagen und Entscheidungen enthalten, werden in der Entscheidungssammlung "Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts -- BVerfGK" abgedruckt.
vom 31.03.2003
Die Voraussetzungen, unter denen eine Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung anzunehmen ist (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten des Beschwerdeführers angezeigt; denn sie hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>).
vom 31.03.2003
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage des Anspruchs eines Strafgefangenen auf den Besitz eines Computers (Laptop) im Strafvollzug.
vom 26.03.2003
Die Beschwerdeführer betreiben pharmazeutische Unternehmen. Sie beantragen, die Regelungen in Art. 1 Nr. 8 sowie in Art. 11 § 2 des Gesetzes zur Sicherung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der gesetzlichen Rentenversicherung (Beitragssatzsicherungsgesetz - BSSichG) vom 23. Dezember 2002 (BGBl I S. 4637) vorläufig außer Vollzug zu setzen. Durch Art. 1 Nr. 8 BSSichG wird in das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch folgender § 130 a eingefügt
: siehe auch
Pressemitteilung vom 3.04.2003
vom 25.03.2003
Der Antrag betrifft die Frage, ob der gegenwärtige Einsatz deutscher Soldaten in AWACS-Flugzeugen der NATO in der Türkei der Zustimmung des Deutschen Bundestages bedarf.
siehe auch
Pressemitteilung vom 25.03.2003
vom 25.03.2003
Der Beschwerdeführer erstrebt den erfolgreichen Abschluss seines Promotionsverfahrens.
vom 25.03.2003
The motion relates to the question of whether the current operation of German soldiers in NATO AWACS aircraft in Turkey requires the German Bundestag's approval.
vom 24.03.2003
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>). Sie hat keine Aussicht auf Erfolg.
vom 24.03.2003
Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten des Beschwerdeführers angezeigt (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>). Sie hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Wie das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht im Urteil vom 28. April 1999 - 2 L 620/97 - und das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 16. November 2000 - BVerwG 2 C 23.99 - (ZBR 2001, S. 210) zutreffend ausgeführt haben, ist § 12 b Abs. 1 BeamtVG verfassungsgemäß.
vom 19.03.2003
Die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Normenkontrollverfahren betreffen die Frage, ob die nach § 120 a Abs. 1 Satz 1 des baden-württembergischen Universitätsgesetzes von Studierenden zu entrichtende Gebühr in Höhe von 100 DM (= 51,13 €) für die Bearbeitung jeder Rückmeldung mit dem Grundgesetz, insbesondere mit den sich aus der bundesstaatlichen Finanzverfassung (Art. 104a ff. GG) ergebenden Anforderungen an die Erhebung und Bemessung nichtsteuerlicher Abgaben, vereinbar ist.
siehe auch
Pressemitteilung vom 19.03.2003
vom 19.03.2003
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat.
vom 18.03.2003
Gegenstand des Verfahrens sind die Anträge der Bundesregierung, des Deutschen Bundestags und des Bundesrats auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit und Auflösung der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands (NPD) nach Art. 21 Abs. 2 GG, §§ 13 Nr. 2, 43 ff. BVerfGG.
siehe auch
Pressemitteilung vom 18.03.2003
vom 18.03.2003
Die von 96 alleinerziehenden Müttern und Vätern erhobene Verfassungsbeschwerde richtet sich unmittelbar gegen die stufenweise Abschmelzung des Haushaltsfreibetrages (§ 32 Abs. 7 EStG) durch Art. 1 Nr. 7 Buchstabe c) und Nr. 17 Buchstabe b) des Zweiten Gesetzes zur Familienförderung vom 16. August 2001.
siehe auch
Pressemitteilung vom 30.04.2003
vom 18.03.2003
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Versagung der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Insolvenzverfahren nach § 4 a Abs. 2 der Insolvenzordnung (InsO) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung der Insolvenzordnung und anderer Gesetze (ÄndGInsO) vom 26. Oktober 2001 (BGBl I S. 2710). Der Beschwerdeführerin, die der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig ist, war die Beiordnung ihres bevollmächtigten Rechtsanwalts im Eröffnungsverfahren versagt worden. Das Beschwerdegericht und der Bundesgerichtshof – der die Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung eines Rechtsbeschwerdeverfahrens versagte - gingen davon aus, dass das Insolvenzverfahren mit nur zwei Gläubigern überschaubar sei und die Sprachprobleme der Beschwerdeführerin die Stellung eines Dolmetschers, aber keine Anwaltsbeiordnung nötig machten.
vom 14.03.2003
Die Anträge betreffen die Auswahl von Notaren nach der so genannten Landeskinderklausel.
vom 12.03.2003
Die Verfassungsbeschwerden betreffen richterliche Anordnungen zur Herausgabe von Verbindungsdaten der Telekommunikation, die sich auf Telefongespräche im Rahmen der journalistischen Tätigkeiten der Beschwerdeführer beziehen.
siehe auch
Pressemitteilung vom 12.03.2003
vom 12.03.2003
Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist die Gewährung von Ausbildungsförderung nach dem Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG) in Form eines verzinslichen Bankdarlehens.
vom 12.03.2003
Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist die Gewährung von Ausbildungsförderung nach dem Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG) in Form eines Bankdarlehens.
vom 12.03.2003
Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein Erbscheinseinziehungsverfahren. Die Beschwerdeführerin wendet sich dabei mittelbar gegen Art. 12 § 2 Abs. 2 des Adoptionsgesetzes vom 2. Juli 1976.
vom 12.03.2003
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>).
vom 12.03.2003
Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten des Beschwerdeführers angezeigt. Sie besitzt keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>).
vom 12.03.2003
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Zurückweisung einer Berufung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO.
vom 11.03.2003
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit des Abdrucks einer Werbeanzeige der Firma Benetton.
siehe auch
Pressemitteilung vom 25.03.2003
vom 11.03.2003
Das Landesorganstreitverfahren (Art. 99 GG, § 13 Nr. 10 BVerfGG) betrifft die Frage, ob der Antragsgegner dadurch die Rechte der Antragstellerin verletzt hat, dass er anlässlich der Änderung des Gesetzes über die Wahlen in den Gemeinden und Kreisen in Schleswig-Holstein (Gemeinde- und Kreiswahlgesetz in der Fassung vom 19. März 1997, GVOBl S. 152 - GKWG -) durch Gesetz vom 10. Oktober 2001 (GVOBl S. 180) die 5 v.H.-Sperrklausel bei Kommunalwahlen beibehalten hat.
siehe auch
Pressemitteilung vom 20.05.2003
vom 10.03.2003
Der Antragsteller steht als Regierungsamtsrat der Besoldungsgruppe A 12 im Dienst des Niedersächsischen Ministeriums für Frauen, Arbeit und Soziales. Nachdem er sich ohne Erfolg auf eine Beförderungsstelle beworben hatte, nahm er vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch. Das Verwaltungsgericht Hannover gab dem auf Freihaltung einer Beförderungsstelle gerichteten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung statt, weil die letztlich allein nach dem Beförderungsdienstalter getroffene Auswahlentscheidung gegen den Leistungsgrundsatz verstoße. Da alle 21 Bewerber unabhängig von ihrer tatsächlichen Leistung mit der Höchstnote dienstlich beurteilt worden seien, fehle es an der für die Bestenauslese erforderlichen Grundlage. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hob den erstinstanzlichen Beschluss auf, weil der Antragsteller die Rechtswidrigkeit der der Auswahlentscheidung zugrunde liegenden dienstlichen Beurteilungen nicht glaubhaft gemacht habe.
vom 10.03.2003
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Einkommensermittlung im Wohngeldrecht im Jahr 1994 nach einer für die neuen Länder geltenden Regelung des Wohngeldsondergesetzes.
vom 10.03.2003
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Überleitung eines Rentenanspruchs aus dem Beitrittsgebiet. Streitig ist insbesondere, nach welchen Vorschriften die Überleitung eines Rentenanspruchs vorzunehmen ist, der auf § 28 der Verordnung über die Freiwillige Zusatzrentenversicherung der Sozialversicherung - FZR-Verordnung - vom 17. November 1977 (GBl I Nr. 35, S. 395; im Folgenden: FZR-Verordnung 1977) beruht.
vom 06.03.2003
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, unter welchen Voraussetzungen sich ein Ausländer, der sich ohne Aufenthaltsgenehmigung im Bundesgebiet aufhält und keine Duldung nach § 55 Abs. 1 AuslG besitzt, nach § 92 Abs. 1 Nr. 1 AuslG strafbar macht, wenn tatsächliche Gründe seiner Ausreise entgegenstehen.
siehe auch
Pressemitteilung vom 11.03.2003
vom 05.03.2003
Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Höhe von Unterhaltszahlungen, zu denen er verurteilt worden ist. Er macht insbesondere eine unzumutbare Belastung durch die Annahme einer Nebenerwerbsobliegenheit neben einer vollschichtigen Berufstätigkeit geltend.
vom 03.03.2003
Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist die Frage, ob ein Antrag auf Zulassung der Berufung verworfen werden darf, wenn die Begründung dieses Antrags innerhalb der Frist des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO bei dem Oberverwaltungsgericht, nicht aber bei dem Verwaltungsgericht eingeht.