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Beginnend mit dem 1. Januar 1998 werden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts an dieser Stelle in ungekürzter Form veröffentlicht.
Der Text ist amtlich und entspricht demjenigen, den das Gericht auf Anfrage versendet. Hinweise zur Verlinkung auf Entscheidungen finden Sie hier.
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Pressemitteilungen, sei auf die folgenden technischen Hinweise verwiesen.
Für die Zitierung wird folgende Form vorgeschlagen: BVerfG, [Aktenzeichen] vom [Datum], [Absatz-Nr.], http://www.bverfg.de/.
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Die Entscheidungen der Senate sind in der vom Gericht autorisierten Sammlung der "Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfGE" abgedruckt. Kammerentscheidungen, die über den Einzelfall hinaus bedeutsame verfassungsrechtliche Aussagen und Entscheidungen enthalten, werden in der Entscheidungssammlung "Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts -- BVerfGK" abgedruckt.
vom 18.03.2003
Gegenstand des Verfahrens sind die Anträge der Bundesregierung, des Deutschen Bundestags und des Bundesrats auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit und Auflösung der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands (NPD) nach Art. 21 Abs. 2 GG, §§ 13 Nr. 2, 43 ff. BVerfGG.
siehe auch
Pressemitteilung vom 18.03.2003
vom 18.03.2003
Die von 96 alleinerziehenden Müttern und Vätern erhobene Verfassungsbeschwerde richtet sich unmittelbar gegen die stufenweise Abschmelzung des Haushaltsfreibetrages (§ 32 Abs. 7 EStG) durch Art. 1 Nr. 7 Buchstabe c) und Nr. 17 Buchstabe b) des Zweiten Gesetzes zur Familienförderung vom 16. August 2001.
siehe auch
Pressemitteilung vom 30.04.2003
vom 18.03.2003
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Versagung der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Insolvenzverfahren nach § 4 a Abs. 2 der Insolvenzordnung (InsO) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung der Insolvenzordnung und anderer Gesetze (ÄndGInsO) vom 26. Oktober 2001 (BGBl I S. 2710). Der Beschwerdeführerin, die der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig ist, war die Beiordnung ihres bevollmächtigten Rechtsanwalts im Eröffnungsverfahren versagt worden. Das Beschwerdegericht und der Bundesgerichtshof – der die Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung eines Rechtsbeschwerdeverfahrens versagte - gingen davon aus, dass das Insolvenzverfahren mit nur zwei Gläubigern überschaubar sei und die Sprachprobleme der Beschwerdeführerin die Stellung eines Dolmetschers, aber keine Anwaltsbeiordnung nötig machten.