Entscheidungen

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Beginnend mit dem 1. Januar 1998 werden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts an dieser Stelle in ungekürzter Form veröffentlicht. Der Text ist amtlich und entspricht demjenigen, den das Gericht auf Anfrage versendet. Hinweise zur Verlinkung auf Entscheidungen finden Sie hier.

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Für die Zitierung wird folgende Form vorgeschlagen: BVerfG, [Aktenzeichen] vom [Datum], [Absatz-Nr.], http://www.bverfg.de/.
Frei für den nicht gewerblichen Gebrauch. Kommerzielle Nutzung nur mit Zustimmung des Gerichts.

Die Entscheidungen der Senate sind in der vom Gericht autorisierten Sammlung der "Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfGE" abgedruckt. Kammerentscheidungen, die über den Einzelfall hinaus bedeutsame verfassungsrechtliche Aussagen und Entscheidungen enthalten, werden in der Entscheidungssammlung "Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts -- BVerfGK" abgedruckt.

2013 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
2012 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
2011 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
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2009 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
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2005 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
2004 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
2003 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
2002 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
2001 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
2000 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
1999 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
1998 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
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vom 30.04.2003
Gegenstand des Plenarverfahrens ist die Frage, ob und in welchem Umfang es das Grundgesetz erfordert, dass Verstöße eines Richters gegen das grundrechtsgleiche Recht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) durch die Fachgerichte selbst behoben werden können.
siehe auch Pressemitteilung vom 28.05.2003
vom 30.04.2003
Die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung liegen nicht vor. Grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung kommt ihr nicht zu, weil die mit ihr aufgeworfene Frage nach den verfassungsrechtlichen Grenzen der Aussagepflicht eines Zeugen bei Gefahr eigener Strafverfolgung durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt ist (BVerfGE 56, 37 <41 f.>). Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg, denn sie ist unbegründet.
vom 30.04.2003
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist.
vom 30.04.2003
Die Verfassungsbeschwerde betrifft Fragen der Amtsaufklärungspflicht und der Beweiswürdigung im Strafverfahren.
vom 29.04.2003
Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist das Recht des Betriebsrats zur betriebsverfassungsrechtlichen Mitbestimmung bei der Festlegung von Arbeit an Wochen-Feiertagen und bei der Bestimmung von Ersatzruhetagen in einem Zeitungszustellungsbetrieb.
vom 29.04.2003
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Ablehnung einer Genehmigung zur Erteilung von Heimunterricht außerhalb staatlicher oder privater Schulen durch Eltern grundschulpflichtiger Kinder (vgl. VGH Baden-Württemberg, ESVGH 52, 255 = DVBl 2003, S. 347). Die Beschwerdeführer, Eltern und deren schulpflichtige Kinder, gehören einer bibelgläubigen christlichen Gemeinschaft an und lehnen den Besuch staatlicher Schulen aus religiösen Gründen ab. Durch die Verweigerung der beantragten Befreiung von der Pflicht zum Besuch der staatlichen Grundschule sehen sie sich in ihren Grundrechten aus Art. 4 Abs. 1 und 2, Art. 6 Abs. 2 Satz 1, Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 sowie aus Art. 3 Abs. 1 und 3 Satz 1 GG verletzt.
vom 29.04.2003
Die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor.
vom 29.04.2003
Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer zu 1, auch im Namen seiner ehelichen Kinder, der Beschwerdeführer zu 2 und 3, gegen eine Sorgerechtsentscheidung. Das Oberlandesgericht sprach der Kindesmutter das alleinige Sorgerecht für die gemeinsamen Kinder zu, ohne in der Begründung der Entscheidung ein von ihm selbst eingeholtes Sachverständigengutachten ausdrücklich zu erwähnen, das sich ebenso wie das Amtsgericht für den Verbleib der Kinder beim Beschwerdeführer zu 1 ausgesprochen hat.
vom 28.04.2003
1. Die Zulässigkeit einer Richtervorlage gemäß Art. 100 Abs. 1 GG setzt voraus, dass die zur Prüfung gestellte Norm entscheidungserheblich ist. Der Vorlagebeschluss muss gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG mit hinreichender Deutlichkeit erkennen lassen, dass das vorlegende Gericht im Falle der Gültigkeit der zur Prüfung gestellten Norm eine andere Entscheidung treffen würde als bei ihrer Ungültigkeit und wie das Gericht dieses Ergebnis begründen würde (seit BVerfGE 7, 171 <173 f.> stRspr, vgl. zuletzt BVerfGE 94, 315 <323>; 97, 49 <60>). Für die Frage der Entscheidungserheblichkeit ist die Rechtsauffassung des vorlegenden Gerichts maßgeblich, es sei denn, es geht um ausschließlich verfassungsrechtliche Vorfragen oder die Rechtsauffassung des Vorlagegerichts ist offensichtlich unhaltbar (stRspr, vgl. BVerfGE 69, 150 <159>; 81, 40 <49>; 94, 315 <323>).
vom 28.04.2003
1. Die Zulässigkeit einer Richtervorlage gemäß Art. 100 Abs. 1 GG setzt voraus, dass die zur Prüfung gestellte Norm entscheidungserheblich ist. Der Vorlagebeschluss muss gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG mit hinreichender Deutlichkeit erkennen lassen, dass das vorlegende Gericht im Falle der Gültigkeit der zur Prüfung gestellten Norm eine andere Entscheidung treffen würde als bei ihrer Ungültigkeit und wie das Gericht dieses Ergebnis begründen würde (seit BVerfGE 7, 171 <173 f.> stRspr, vgl. zuletzt BVerfGE 94, 315 <323>; 97, 49 <60>). Für die Frage der Entscheidungserheblichkeit ist die Rechtsauffassung des vorlegenden Gerichts maßgeblich, es sei denn, es geht um ausschließlich verfassungsrechtliche Vorfragen oder die Rechtsauffassung des Vorlagegerichts ist offensichtlich unhaltbar (stRspr, vgl. BVerfGE 69, 150 <159>; 81, 40 <49>; 94, 315 <323>).
vom 28.04.2003
Die Verfassungsbeschwerde betrifft unter anderem die Sichtung des EDV-Datenbestandes einer Steuerberatungsgesellschaft gemäß § 110 StPO im Strafverfahren gegen einen ihrer Angestellten.
vom 23.04.2003
Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer zu 1 - auch im Namen des Beschwerdeführers zu 2, seines 1991 geborenen Sohnes - gegen die Zurückweisung des Antrages, dem Kind für die Erhebung einer Verfassungsbeschwerde gegen Sorgerechtsentscheidungen, mit denen der Mutter des Kindes das alleinige Sorgerecht übertragen worden ist, einen Ergänzungspfleger zu bestellen. Das Amtsgericht wie auch das Oberlandesgericht haben den Antrag auf Bestellung eines Ergänzungspflegers für das Kind zurückgewiesen.
vom 23.04.2003
Mit der Verfassungsbeschwerde begehrt der Vater eines nichtehelich geborenen Kindes die Übertragung des alleinigen Sorgerechts für sein Kind. Dabei wendet er sich gegen die gesetzlichen Regelungen der § 1626 a Abs. 2, § 1672 Abs. 1 Satz 1 BGB.
vom 23.04.2003
Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich die Mutter zweier im Mai 1989 beziehungsweise Mai 1993 ehelich geborener Töchter gegen eine psychiatrische Begutachtungsanordnung ihrer Kinder im Rahmen eines elterlichen Sorgeverfahrens. Der Beweisbeschluss lautet:
vom 15.04.2003
Die Beschwerdeführerin begehrt die Zuweisung eines Studienplatzes im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren.
vom 14.04.2003
Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen zivilgerichtliche Entscheidungen, durch die sein Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung einer Berufung zurückgewiesen wurde.
vom 10.04.2003
Die Verfassungsbeschwerde und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betreffen sitzungspolizeiliche Maßnahmen über das Fertigen von Fernsehaufnahmen in einem Strafverfahren.
vom 10.04.2003
1. Der Beschwerdeführer bewarb sich im November 2001 auf eine von sechs für den Amtsgerichtsbezirk Stuttgart ausgeschriebenen Anwaltsnotarstellen. Seine Bewerbung blieb ohne Erfolg, da er unter den Bewerbern nur die neunte Rangstelle einnahm.
vom 09.04.2003
Die Verfassungsbeschwerden betreffen die Rechtsstellung des (mutmaßlichen) leiblichen, aber nicht rechtlichen Vaters eines Kindes (so genannter biologischer Vater). Es geht insbesondere um die Frage, ob er den Schutz des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 1 GG genießt und sich hierauf ein Recht auf Anfechtung der rechtlichen Vaterschaft zur Feststellung seiner eigenen Vaterschaft und auf Umgang mit dem Kind gründen lässt.
siehe auch Pressemitteilung vom 29.04.2003
vom 09.04.2003
Die Richtervorlage und die Verfassungsbeschwerde betreffen die Nichtanrechnung von Kindergeld auf den Kindesunterhalt nach § 1612 b Abs. 5 BGB.
siehe auch Pressemitteilung vom 5.08.2003
vom 09.04.2003
vom 09.04.2003
The constitutional complaints relate to the legal position of the (putative) natural father of a child who is not the legal father of the child (known as the biological father). In particular, they relate to the question as to whether such a father enjoys the protection of Article 6.2 sentence 1 and Article 6.1 of the Basic Law and whether it is possible to derive from this a right to challenge the legal paternity in order to determine that he himself is the father and to be granted contact with the child.
vom 07.04.2003
Der Beschwerdeführer wendet sich mit der Verfassungsbeschwerde gegen zwei verwaltungsgerichtliche Entscheidungen, durch die ihm Eilrechtsschutz für die Feststellung, dass er für seine beruflichen Tätigkeiten keinen Meisterbrief und keine Eintragung in die Handwerksrolle benötige, verwehrt wurde.
vom 07.04.2003
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betrifft einen Beschluss des Oberlandesgerichts München, mit dem das Gericht die Fortdauer der Auslieferungshaft des Beschwerdeführers angeordnet und seine Auslieferung nach Indien zum Zwecke der Strafverfolgung für zulässig erklärt hat.
vom 02.04.2003
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen ein klageabweisendes Zivilurteil und rügt die Verwertung einer Zeugenaussage, die auf einem mitgehörten Telefonat beruht.
vom 02.04.2003
1. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers angezeigt; denn die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet.
vom 02.04.2003
Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG sind nicht erfüllt. Insbesondere hat die Verfassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>). Die Auslegung und verfassungsrechtliche Würdigung des § 53 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) - insbesondere seines Absatzes 8 - in der Fassung des am 1. Januar 1999 in Kraft getretenen Versorgungsreformgesetzes 1998 vom 29. Juni 1998 (BGBl I S. 1666), soweit er in den angegriffenen Entscheidungen auf kraft Gesetzes vor Vollendung des 65. Lebensjahres in den Ruhestand tretende Beamte angewendet worden ist, lässt keinen Verstoß gegen verfassungskräftig verbürgte Rechte des Beschwerdeführers erkennen.
vom 02.04.2003
Festsetzung des Gegenstandswerts
vom 01.04.2003
Die Beschwerdeführerin, ein Schießsportverband, wendet sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen Vorschriften des neuen Waffengesetzes. Gegen das In-Kraft-Treten der Vorschriften am 1. April 2003 begehrt sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung.
siehe auch Pressemitteilung vom 4.04.2003
vom 01.04.2003