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Beginnend mit dem 1. Januar 1998 werden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts an dieser Stelle in ungekürzter Form veröffentlicht.
Der Text ist amtlich und entspricht demjenigen, den das Gericht auf Anfrage versendet. Hinweise zur Verlinkung auf Entscheidungen finden Sie hier.
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Pressemitteilungen, sei auf die folgenden technischen Hinweise verwiesen.
Für die Zitierung wird folgende Form vorgeschlagen: BVerfG, [Aktenzeichen] vom [Datum], [Absatz-Nr.], http://www.bverfg.de/.
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Die Entscheidungen der Senate sind in der vom Gericht autorisierten Sammlung der "Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfGE" abgedruckt. Kammerentscheidungen, die über den Einzelfall hinaus bedeutsame verfassungsrechtliche Aussagen und Entscheidungen enthalten, werden in der Entscheidungssammlung "Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts -- BVerfGK" abgedruckt.
vom 29.04.2003
Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist das Recht des Betriebsrats zur betriebsverfassungsrechtlichen Mitbestimmung bei der Festlegung von Arbeit an Wochen-Feiertagen und bei der Bestimmung von Ersatzruhetagen in einem Zeitungszustellungsbetrieb.
vom 29.04.2003
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Ablehnung einer Genehmigung zur Erteilung von Heimunterricht außerhalb staatlicher oder privater Schulen durch Eltern grundschulpflichtiger Kinder (vgl. VGH Baden-Württemberg, ESVGH 52, 255 = DVBl 2003, S. 347). Die Beschwerdeführer, Eltern und deren schulpflichtige Kinder, gehören einer bibelgläubigen christlichen Gemeinschaft an und lehnen den Besuch staatlicher Schulen aus religiösen Gründen ab. Durch die Verweigerung der beantragten Befreiung von der Pflicht zum Besuch der staatlichen Grundschule sehen sie sich in ihren Grundrechten aus Art. 4 Abs. 1 und 2, Art. 6 Abs. 2 Satz 1, Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 sowie aus Art. 3 Abs. 1 und 3 Satz 1 GG verletzt.
vom 29.04.2003
Die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor.
vom 29.04.2003
Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer zu 1, auch im Namen seiner ehelichen Kinder, der Beschwerdeführer zu 2 und 3, gegen eine Sorgerechtsentscheidung. Das Oberlandesgericht sprach der Kindesmutter das alleinige Sorgerecht für die gemeinsamen Kinder zu, ohne in der Begründung der Entscheidung ein von ihm selbst eingeholtes Sachverständigengutachten ausdrücklich zu erwähnen, das sich ebenso wie das Amtsgericht für den Verbleib der Kinder beim Beschwerdeführer zu 1 ausgesprochen hat.