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Beginnend mit dem 1. Januar 1998 werden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts an dieser Stelle in ungekürzter Form veröffentlicht.
Der Text ist amtlich und entspricht demjenigen, den das Gericht auf Anfrage versendet. Hinweise zur Verlinkung auf Entscheidungen finden Sie hier.
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Pressemitteilungen, sei auf die folgenden technischen Hinweise verwiesen.
Für die Zitierung wird folgende Form vorgeschlagen: BVerfG, [Aktenzeichen] vom [Datum], [Absatz-Nr.], http://www.bverfg.de/.
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Die Entscheidungen der Senate sind in der vom Gericht autorisierten Sammlung der "Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfGE" abgedruckt. Kammerentscheidungen, die über den Einzelfall hinaus bedeutsame verfassungsrechtliche Aussagen und Entscheidungen enthalten, werden in der Entscheidungssammlung "Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts -- BVerfGK" abgedruckt.
vom 09.04.2003
Die Verfassungsbeschwerden betreffen die Rechtsstellung des (mutmaßlichen) leiblichen, aber nicht rechtlichen Vaters eines Kindes (so genannter biologischer Vater). Es geht insbesondere um die Frage, ob er den Schutz des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 1 GG genießt und sich hierauf ein Recht auf Anfechtung der rechtlichen Vaterschaft zur Feststellung seiner eigenen Vaterschaft und auf Umgang mit dem Kind gründen lässt.
siehe auch
Pressemitteilung vom 29.04.2003
vom 09.04.2003
Die Richtervorlage und die Verfassungsbeschwerde betreffen die Nichtanrechnung von Kindergeld auf den Kindesunterhalt nach § 1612 b Abs. 5 BGB.
siehe auch
Pressemitteilung vom 5.08.2003
vom 09.04.2003
The constitutional complaints relate to the legal position of the (putative) natural father of a child who is not the legal father of the child (known as the biological father). In particular, they relate to the question as to whether such a father enjoys the protection of Article 6.2 sentence 1 and Article 6.1 of the Basic Law and whether it is possible to derive from this a right to challenge the legal paternity in order to determine that he himself is the father and to be granted contact with the child.