Entscheidungen

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Beginnend mit dem 1. Januar 1998 werden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts an dieser Stelle in ungekürzter Form veröffentlicht. Der Text ist amtlich und entspricht demjenigen, den das Gericht auf Anfrage versendet. Hinweise zur Verlinkung auf Entscheidungen finden Sie hier.

Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts sind auch als RSS-Newsfeed verfügbar; Details hier. Bei technischen Problemen, insbesondere mit dem Ausdruck von Pressemitteilungen, sei auf die folgenden technischen Hinweise verwiesen.

Für die Zitierung wird folgende Form vorgeschlagen: BVerfG, [Aktenzeichen] vom [Datum], [Absatz-Nr.], http://www.bverfg.de/.
Frei für den nicht gewerblichen Gebrauch. Kommerzielle Nutzung nur mit Zustimmung des Gerichts.

Die Entscheidungen der Senate sind in der vom Gericht autorisierten Sammlung der "Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfGE" abgedruckt. Kammerentscheidungen, die über den Einzelfall hinaus bedeutsame verfassungsrechtliche Aussagen und Entscheidungen enthalten, werden in der Entscheidungssammlung "Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts -- BVerfGK" abgedruckt.

2013 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
2012 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
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2002 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
2001 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
2000 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
1999 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
1998 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
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vom 28.05.2003
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat.
vom 28.05.2003
1. Der Beschwerdeführer befindet sich nach Verbüßung einer Freiheitsstrafe im Vollzug der - erstmals gegen ihn angeordneten - Sicherungsverwahrung. Am 30. April 2002 waren zehn Jahre der Sicherungsverwahrung vollzogen.
vom 27.05.2003
Der Antragsteller begehrt im Wege des Eilrechtsschutzes die vorläufige Entlassung aus der Unterbringung aufgrund des sachsen-anhaltischen Gesetzes über die Unterbringung besonders rückfallgefährdeter Personen zur Abwehr erheblicher Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vom 6. März 2002.
siehe auch Pressemitteilung vom 18.07.2003
vom 22.05.2003
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Leistungsansprüche von Versicherten in der sozialen Pflegeversicherung, die an demenzbedingten Fähigkeitsstörungen, geistigen Behinderungen oder psychischen Erkrankungen leiden.
siehe auch Pressemitteilung vom 6.06.2003
vom 22.05.2003
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Leistungsansprüche von Versicherten in der sozialen Pflegeversicherung, die an demenzbedingten Fähigkeitsstörungen, geistigen Behinderungen oder psychischen Erkrankungen leiden.
siehe auch Pressemitteilung vom 6.06.2003
vom 21.05.2003
Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen einen Umgangsausschluss.
vom 20.05.2003
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Anwendung und Auslegung der Härtefallklausel des § 1587 c BGB im Versorgungsausgleich.
vom 20.05.2003
Erneute Wiederholung der einstweiligen Anordnung vom 11. Juli 2001
vom 20.05.2003
Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die zwangsweise Durchführung von Umgangskontakten mit seinem 1999 geborenen Sohn im Beisein eines Sachverständigen.
vom 20.05.2003
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die ihr drohende Räumung ihrer Mietwohnung im Wege der Zwangsvollstreckung.
vom 15.05.2003
Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer, das Ausgangsgericht habe unter Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof zu der Frage unterlassen, ob die für GmbH & Co KG´s geltende Publizitätspflicht nach der Richtlinie 90/605/EWG mit gemeinschaftsrechtlich garantierten Grundrechten vereinbar ist.
vom 15.05.2003
vom 14.05.2003
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die fachgerichtliche Feststellung politischer Verfolgung und die Beurteilung von Misshandlungen durch Sicherheitskräfte des Heimatlandes als dem Staat nicht zurechenbare "Exzesstaten".
vom 14.05.2003
Die Voraussetzungen für eine Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung (§ 93a Abs. 2 BVerfGG) liegen nicht vor.
vom 13.05.2003
1. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet.
vom 13.05.2003
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Ablehnung der bedingten Entlassung des Beschwerdeführers aus der Strafhaft.
vom 12.05.2003
Der Antragsteller, der sich in Untersuchungshaft befindet, begehrt die einstweilige Aussetzung einer Besuchssperre, die für Besuche seiner Verlobten verhängt wurde, weil diese mit dem Antragsteller unerlaubten Kontakt über die Gefängnismauer aufgenommen hatte.
vom 09.05.2003
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die beschlussmäßige Zurückweisung einer Berufung nach § 522 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl I S. 1887, geändert S. 3138).
vom 09.05.2003
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Zurückweisung eines Beweisantrags in der Berufungsinstanz als verspätet.
vom 09.05.2003
Die Voraussetzungen, unter denen eine Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung anzunehmen ist (§ 93a Abs. 2 BVerfGG) liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Ihre Annahme ist auch nicht zur Wahrung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten der Beschwerdeführer angezeigt, da sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>).
vom 06.05.2003
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>). Sie hat keine Aussicht auf Erfolg.
vom 06.05.2003
1. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der Rechte der Beschwerdeführerin angezeigt, weil sie - derzeit - keine Aussicht auf Erfolg hat.
vom 06.05.2003
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft.
vom 05.05.2003
Die Verfassungsbeschwerde betrifft einen Arzthaftungsprozess.
vom 05.05.2003
Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor.