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Beginnend mit dem 1. Januar 1998 werden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts an dieser Stelle in ungekürzter Form veröffentlicht.
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vom 02.06.2003
Die Verfassungsbeschwerde betrifft den Ausschluss der Gewährung von Witwen- oder Witwerrente an geschiedene Ehegatten, deren nachehelicher Unterhaltsanspruch sich nach dem Recht bestimmt, welches im Beitrittsgebiet gegolten hat (§ 243 a SGB VI).
siehe auch
Pressemitteilung vom 26.06.2003
vom 02.06.2003
Die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung (§ 93a Abs. 2 BVerfGG) liegen nicht vor. Weder kommt ihr grundsätzliche Bedeutung zu, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der als verletzt bezeichneten Verfassungsrechte des Beschwerdeführers angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>), weil sie jedenfalls unbegründet ist. Entgegen dem Vortrag des Beschwerdeführers ist nicht ersichtlich, dass die sinngemäß angegriffene Regelung des § 10a Abs. 1 Satz 1 EStG mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar ist, soweit danach den in der gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherten und gleichgestellten Personen (vgl. § 10a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 EStG) eine steuerliche Begünstigung in Gestalt des Sonderausgabenabzugs für Altersvorsorgebeiträge (§ 82 EStG) bei der Einkommensteuer gewährt wird, den beschwerdeführenden Arzt als Pflichtversicherten einer berufständischen Versorgungseinrichtung aber von dieser Begünstigung ausschließt. Aus den Gesetzesmaterialien zu § 10a EStG ist erkennbar, dass dem Altersvermögensgesetz wie auch seinen Änderungen durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 (BGBl I S. 3926) das sachgerechte Konzept zugrunde liegt, wonach nur die von der zukünftigen Absenkung des Rentenniveaus bzw. der Versorgungsbezüge durch die vorgenannten Gesetze Betroffenen von dem Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgebeiträge begünstigt werden sollen (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Dezember 2002 - 2 BvR 367/02 -, DB 2003, S. 371 <372> m.w.N.). Der Begünstigungsausschluss des Beschwerdeführers ist demnach nicht gleichheitswidrig, sondern lässt sich auf einen vernünftigen und einleuchtenden Grund zurückführen. Der Beschwerdeführer gehört mit der Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte einem anderen Alterssicherungssystem an als der gesetzlichen Rentenversicherung bzw. der Beamtenversorgung und muss weder nach dem Altersvermögensgesetz noch nach dem Versorgungsänderungsgesetz 2001 eine Absenkung seiner Versorgungsleistungen hinnehmen (vgl. näher Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des
vom 02.06.2003
Mit ihrer Verfassungsbeschwerde möchten die Beschwerdeführer sinngemäß den Erlass von Steuerabzugsbeträgen (Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag) für einen Teil des Monats März 1999 erreichen: Sie lehnten es aus Gewissensgründen ab, über die ab dem 24. März 1999 von ihrem Lohn abgezogenen Steuern den von der NATO unter Beteiligung der Bundeswehr gegen die damalige Bundesrepublik Jugoslawien geführten "Aggressionskrieg" mitzufinanzieren.