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Beginnend mit dem 1. Januar 1998 werden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts an dieser Stelle in ungekürzter Form veröffentlicht.
Der Text ist amtlich und entspricht demjenigen, den das Gericht auf Anfrage versendet. Hinweise zur Verlinkung auf Entscheidungen finden Sie hier.
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Für die Zitierung wird folgende Form vorgeschlagen: BVerfG, [Aktenzeichen] vom [Datum], [Absatz-Nr.], http://www.bverfg.de/.
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Die Entscheidungen der Senate sind in der vom Gericht autorisierten Sammlung der "Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfGE" abgedruckt. Kammerentscheidungen, die über den Einzelfall hinaus bedeutsame verfassungsrechtliche Aussagen und Entscheidungen enthalten, werden in der Entscheidungssammlung "Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts -- BVerfGK" abgedruckt.
vom 17.07.2003
Die Beschwerdeführer - die Trägerin einer Gefäßklinik und ihr früherer Geschäftsführer - wenden sich gegen zivilgerichtliche Entscheidungen, durch welche sie wegen Verstoßes gegen § 12 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 1994 (BGBl I S. 3068), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2001 (BGBl I S. 3586 - im Folgenden: HWG), und gegen § 27 der Berufsordnung der Landesärztekammer Baden-Württemberg in der Fassung vom 14. Januar 1998, zuletzt geändert durch Satzung vom 14. März 2001 (im Folgenden: BO), zur Unterlassung einer im Internet geschalteten Werbung verurteilt worden sind.
siehe auch
Pressemitteilung vom 7.08.2003
vom 17.07.2003
Der isolierte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betrifft die Bevorzugung eines heimischen Notarassessors bei einer Bewerbung um eine in Sachsen ausgeschriebene Notarstelle.
vom 17.07.2003
Die Normenkontrollverfahren betreffen die Frage, ob landesrechtliche Bestimmungen über Umlagen, die von Pflegeeinrichtungen und Heimen für alte Menschen erhoben werden, um die Erstattung der Kosten der Ausbildungsvergütungen von Schülern oder Auszubildenden in der Altenpflege zu finanzieren (Altenpflegeumlagen), mit dem Grundgesetz, insbesondere mit den sich aus der bundesstaatlichen Finanzverfassung (Art. 104a ff. GG) ergebenden Anforderungen an die Erhebung und Bemessung nichtsteuerlicher Abgaben vereinbar sind.
siehe auch
Pressemitteilung vom 1.08.2003
vom 17.07.2003
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Durchsuchung der Wohnung und des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers sowie die vorläufige Sicherstellung unter anderem von Datenträgern.