Entscheidungen

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Beginnend mit dem 1. Januar 1998 werden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts an dieser Stelle in ungekürzter Form veröffentlicht. Der Text ist amtlich und entspricht demjenigen, den das Gericht auf Anfrage versendet. Hinweise zur Verlinkung auf Entscheidungen finden Sie hier.

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Für die Zitierung wird folgende Form vorgeschlagen: BVerfG, [Aktenzeichen] vom [Datum], [Absatz-Nr.], http://www.bverfg.de/.
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Die Entscheidungen der Senate sind in der vom Gericht autorisierten Sammlung der "Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfGE" abgedruckt. Kammerentscheidungen, die über den Einzelfall hinaus bedeutsame verfassungsrechtliche Aussagen und Entscheidungen enthalten, werden in der Entscheidungssammlung "Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts -- BVerfGK" abgedruckt.

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vom 27.08.2003
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Überprüfung einer Einstellungsentscheidung der Strafgerichte nach § 153a Abs. 2 StPO.
vom 27.08.2003
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, unter welchen Voraussetzungen Dolmetscherkosten, die im Rahmen von Gesprächen zwischen dem Beschuldigten und dem Wahlverteidiger anfallen, von der Staatskasse zu tragen sind.
vom 27.08.2003
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Verletzung rechtlichen Gehörs durch Nichtberücksichtigung eines innerhalb einer richterlich bestimmten Frist bei Gericht eingegangenen Schriftsatzes.
vom 27.08.2003
1. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer den Rechtsweg nicht ausgeschöpft hat (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG). Zur Erschöpfung des Rechtsweges gehört auch das Nutzen des Rechtsbehelfs, den § 33a StPO eröffnet. § 33a StPO ist dahingehend auszulegen, dass die Bestimmung jeden Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG im Beschlussverfahren erfasst (vgl. BVerfGE 42, 243 <247 ff.>; 42, 252 <255>; BVerfG, Vorprüfungsausschuss vom 5. März 1985 - 2 BvR 1715/83 -, NStZ 1985, S. 277). Der Beschwerdeführer, der auch die Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG rügt, hätte daher vor der Anrufung des Bundesverfassungsgerichts zunächst mit Hilfe eines Antrages nach § 33a StPO den Versuch unternehmen müssen, eine Beseitigung der Verletzung rechtlichen Gehörs zu erreichen. Dieser Weg steht ihm, da der Antrag nach § 33a StPO nicht fristgebunden ist, nach wie vor offen (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Dezember 1999 - 2 BvR 1911/99 -, NStZ-RR 2000, S. 110).
vom 26.08.2003
Die beschwerdeführenden Zahnärzte wenden sich gegen die Verurteilung zu einer Geldbuße wegen unzulässiger Werbung im Internet und in den "Gelben Seiten".
siehe auch Pressemitteilung vom 4.09.2003
vom 26.08.2003
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen zivilgerichtliche Urteile auf Unterlassung der Verbreitung von Interviewäußerungen.
siehe auch Pressemitteilung vom 26.09.2003
vom 20.08.2003
Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die uneingeschränkte Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für die beiden gemeinsamen 1996 und 1998 ehelich geborenen Kinder auf die Kindesmutter. Nachdem diese den Entschluss gefasst hatte, sich von dem Beschwerdeführer zu trennen und mit den beiden Kindern zu ihrer Mutter nach Paris zu ziehen, beantragte sie beim Amtsgericht Ravensburg die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für die Kinder auf sich. Dem Bericht des Jugendamtes zufolge lehnten die - französisch sprechenden - Kinder einen Umzug nach Paris nicht ab, bevorzugten es aber, in Ravensburg zu bleiben. Das Amtsgericht gab dem Antrag statt, schränkte aber das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Kindesmutter insoweit ein, als diese mit den Kindern nicht ohne Zustimmung des Beschwerdeführers aus dem Großraum Oberschwaben/Bodensee/Württembergisches Allgäu wegziehen dürfe. Auf ihre Beschwerde hob das Oberlandesgericht diese Begrenzung auf. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht, das das Familiengericht zu Recht und unangefochten auf die Mutter übertragen habe, brauche zum Wohle der Kinder nicht beschränkt zu werden.
vom 14.08.2003
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betrifft den versammlungsbehördlich angeordneten Sofortvollzug eines Bescheids, mit dem eine für Samstag, den 16. August 2003, in Wunsiedel angemeldete Versammlung unter dem Tenor "Gedenken an Rudolf Heß" verboten worden ist.
vom 14.08.2003
Berichtigung des Tenors des Beschlusses vom 14. August 2003
vom 04.08.2003
Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich eine Rechtsanwältin gegen zivilgerichtliche Entscheidungen, die ihr unter anderem untersagt haben, in einer als Faltblatt gestalteten Kanzleibroschüre mit ihren sportlichen Erfolgen zu werben.
siehe auch Pressemitteilung vom 20.08.2003