Entscheidungen

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Beginnend mit dem 1. Januar 1998 werden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts an dieser Stelle in ungekürzter Form veröffentlicht. Der Text ist amtlich und entspricht demjenigen, den das Gericht auf Anfrage versendet. Hinweise zur Verlinkung auf Entscheidungen finden Sie hier.

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Für die Zitierung wird folgende Form vorgeschlagen: BVerfG, [Aktenzeichen] vom [Datum], [Absatz-Nr.], http://www.bverfg.de/.
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Die Entscheidungen der Senate sind in der vom Gericht autorisierten Sammlung der "Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfGE" abgedruckt. Kammerentscheidungen, die über den Einzelfall hinaus bedeutsame verfassungsrechtliche Aussagen und Entscheidungen enthalten, werden in der Entscheidungssammlung "Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts -- BVerfGK" abgedruckt.

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2002 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
2001 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
2000 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
1999 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
1998 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
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vom 30.09.2003
Die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde nach § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Sie wirft keine verfassungsrechtlichen Fragen auf, die sich nicht ohne weiteres aus dem Grundgesetz beantworten lassen oder verfassungsgerichtlich noch nicht geklärt wären (vgl. BVerfGE 15, 235 ff.; 38, 281 ff; vgl. zur IHK-Pflichtmitgliedschaft und den Aufgaben der IHK auch BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 7. Dezember 2001 - 1 BvR 1806/98 -, NVwZ 2002, S. 335). Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der von der Beschwerdeführerin als verletzt gerügten Verfassungsrechte angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen die Beschwerdeführerin nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG.
vom 30.09.2003
Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein Besitzverbot für Seidentücher gegenüber einem Gefangenen nach § 19 Abs. 2 StVollzG.
vom 30.09.2003
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Abweisung einer Klage auf Entschädigung wegen der in der Tageszeitung "Bild" veröffentlichten Wiedergabe einer angeblichen Äußerung B.s über den Beschwerdeführer.
vom 29.09.2003
Die Voraussetzungen für eine Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung liegen nicht vor (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>).
vom 26.09.2003
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen eine wettbewerbsrechtliche Verurteilung wegen unzulässiger Werbung.
siehe auch Pressemitteilung vom 14.10.2003
vom 25.09.2003
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind entschieden (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Die Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG); denn die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>). Sie ist unbegründet. Der Beschwerdeführer ist nicht dadurch in seinen Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten verletzt, dass das Landgericht die polizeiliche Aussage seines in der Hauptverhandlung das Zeugnis verweigernden Schwagers bei der Beweiswürdigung nicht verwertet hat. Damit verletzt auch die das landgerichtliche Urteil bestätigende Revisionsentscheidung den Beschwerdeführer nicht in seinen verfassungsmäßigen Rechten.
vom 25.09.2003
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind entschieden (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Die Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG); denn die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>). Sie ist unbegründet.
vom 25.09.2003
Die Verfassungsbeschwerde betrifft zivilgerichtliche Entscheidungen in einem Zwangsversteigerungsverfahren.
vom 24.09.2003
Die Beschwerdeführerin begehrt die Einstellung in den Schuldienst des Landes Baden-Württemberg. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wendet sie sich gegen die von den Verwaltungsgerichten bestätigte Entscheidung des Oberschulamts Stuttgart, durch die ihre Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Probe als Lehrerin an Grund- und Hauptschulen mit der Begründung abgelehnt worden ist, ihr fehle wegen der erklärten Absicht, in Schule und Unterricht ein Kopftuch zu tragen, die für das Amt erforderliche Eignung.
siehe auch Pressemitteilung vom 24.09.2003
vom 24.09.2003
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen zivilgerichtliche Entscheidungen, mit denen die Zwangsvollstreckung aus einem wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsurteil angeordnet worden ist.
vom 24.09.2003
The complainant petitions to be appointed to the teaching profession of the Land Baden-Württemberg. In her constitutional complaint she challenges the decision of the Stuttgart Higher School Authority, which has been confirmed by the administrative courts, refusing to appoint her as a civil servant on probation as a teacher at German primary schools (Grundschule) and non-selective secondary schools (Hauptschule) on the grounds that her declared intention to wear a headscarf at school and in lessons means that she is unsuited for the office.
vom 23.09.2003
Wiederholung einer einstweiligen Anordnung
vom 22.09.2003
Die Voraussetzungen, unter denen eine Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung anzunehmen ist, liegen nicht vor.
vom 19.09.2003
Die Verfassungsbeschwerde wendet sich unmittelbar gegen Vorschriften des Brandenburgischen Schulgesetzes (BbgSchulG) mit dem Ziel einer Einführung des Schulfachs Humanistische Lebenskunde an den öffentlichen Schulen des Landes Brandenburg.
siehe auch Pressemitteilung vom 2.10.2003
vom 19.09.2003
Die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung nicht zu. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der von den Beschwerdeführern als verletzt gerügten Verfassungsrechte angezeigt. Denn die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg. Weder die angegriffenen Entscheidungen noch die mittelbar angegriffene Norm beruhen auf einer Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten der Beschwerdeführer.
vom 17.09.2003
1. Die vorliegenden Verfahren betreffen die Verfassungsmäßigkeit der besonderen Entgeltbegrenzungen für bestimmte Gruppen von Zusatz- und Sonderversorgungsberechtigten nach § 6 Abs. 2 des Gesetzes zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets (Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz - AAÜG) vom 25. Juli 1991 (BGBl I S. 1606, 1677) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG-Änderungsgesetz - AAÜG-ÄndG) vom 11. November 1996 (BGBl I S. 1674). Die Vorläuferregelung des § 6 Abs. 2 AAÜG in der Fassung des Gesetzes zur Ergänzung der Rentenüberleitung (Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetz - Rü-ErgG) vom 24. Juni 1993 (BGBl I S. 1038) hat das Bundesverfassungsgericht mit Wirkung ab dem 1. Juli 1993 für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt (BVerfGE 100, 59). Die vorlegenden Gerichte vertreten die Auffassung, dass § 6 Abs. 2 AAÜG in der Fassung des AAÜG-Änderungsgesetzes ebenfalls gegen das Grundgesetz verstößt.
siehe auch Pressemitteilung vom 1.10.2003
vom 17.09.2003
1. Die Beschwerdeführerin ist Verlegerin der "B.". Sie veröffentlichte am 2. Juli 1998 neben zwei Artikeln auch einen Kommentar, der sich mit dem Zugang eines türkischen Fußballvereins zu Sportplätzen in M. beschäftigt. Darin heißt es unter anderem:
vom 12.09.2003
Die Verfassungsbeschwerde betrifft den Ausschluss von der Vertretung in einem gerichtlichen Verfahren aufgrund Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz.
vom 09.09.2003
Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, dass der Staat politischen Parteien bei der Erfüllung der ihnen allgemein nach dem Grundgesetz übertragenen Aufgaben eine unmittelbare finanzielle Unterstützung gewährt, hingegen kommunale Wählervereinigungen von der staatlichen Teilfinanzierung ausgeschlossen werden.
vom 05.09.2003
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betrifft die versammlungsbehördlich angeordnete sofortige Vollziehung eines Versammlungsverbots. Die Kammer hat die Begründung ihrer Entscheidung gemäß § 32 Abs. 5 in Verbindung mit § 93 d Abs. 2 Satz 1 BVerfGG nach Bekanntgabe des Beschlusses schriftlich abgefasst.