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Beginnend mit dem 1. Januar 1998 werden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts an dieser Stelle in ungekürzter Form veröffentlicht.
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vom 17.09.2003
1. Die vorliegenden Verfahren betreffen die Verfassungsmäßigkeit der besonderen Entgeltbegrenzungen für bestimmte Gruppen von Zusatz- und Sonderversorgungsberechtigten nach § 6 Abs. 2 des Gesetzes zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets (Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz - AAÜG) vom 25. Juli 1991 (BGBl I S. 1606, 1677) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG-Änderungsgesetz - AAÜG-ÄndG) vom 11. November 1996 (BGBl I S. 1674). Die Vorläuferregelung des § 6 Abs. 2 AAÜG in der Fassung des Gesetzes zur Ergänzung der Rentenüberleitung (Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetz - Rü-ErgG) vom 24. Juni 1993 (BGBl I S. 1038) hat das Bundesverfassungsgericht mit Wirkung ab dem 1. Juli 1993 für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt (BVerfGE 100, 59). Die vorlegenden Gerichte vertreten die Auffassung, dass § 6 Abs. 2 AAÜG in der Fassung des AAÜG-Änderungsgesetzes ebenfalls gegen das Grundgesetz verstößt.
siehe auch
Pressemitteilung vom 1.10.2003
vom 17.09.2003
1. Die Beschwerdeführerin ist Verlegerin der "B.". Sie veröffentlichte am 2. Juli 1998 neben zwei Artikeln auch einen Kommentar, der sich mit dem Zugang eines türkischen Fußballvereins zu Sportplätzen in M. beschäftigt. Darin heißt es unter anderem: