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Beginnend mit dem 1. Januar 1998 werden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts an dieser Stelle in ungekürzter Form veröffentlicht.
Der Text ist amtlich und entspricht demjenigen, den das Gericht auf Anfrage versendet. Hinweise zur Verlinkung auf Entscheidungen finden Sie hier.
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Pressemitteilungen, sei auf die folgenden technischen Hinweise verwiesen.
Für die Zitierung wird folgende Form vorgeschlagen: BVerfG, [Aktenzeichen] vom [Datum], [Absatz-Nr.], http://www.bverfg.de/.
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Die Entscheidungen der Senate sind in der vom Gericht autorisierten Sammlung der "Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfGE" abgedruckt. Kammerentscheidungen, die über den Einzelfall hinaus bedeutsame verfassungsrechtliche Aussagen und Entscheidungen enthalten, werden in der Entscheidungssammlung "Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts -- BVerfGK" abgedruckt.
vom 24.09.2003
Die Beschwerdeführerin begehrt die Einstellung in den Schuldienst des Landes Baden-Württemberg. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wendet sie sich gegen die von den Verwaltungsgerichten bestätigte Entscheidung des Oberschulamts Stuttgart, durch die ihre Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Probe als Lehrerin an Grund- und Hauptschulen mit der Begründung abgelehnt worden ist, ihr fehle wegen der erklärten Absicht, in Schule und Unterricht ein Kopftuch zu tragen, die für das Amt erforderliche Eignung.
siehe auch
Pressemitteilung vom 24.09.2003
vom 24.09.2003
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen zivilgerichtliche Entscheidungen, mit denen die Zwangsvollstreckung aus einem wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsurteil angeordnet worden ist.
vom 24.09.2003
The complainant petitions to be appointed to the teaching profession of the Land Baden-Württemberg. In her constitutional complaint she challenges the decision of the Stuttgart Higher School Authority, which has been confirmed by the administrative courts, refusing to appoint her as a civil servant on probation as a teacher at German primary schools (Grundschule) and non-selective secondary schools (Hauptschule) on the grounds that her declared intention to wear a headscarf at school and in lessons means that she is unsuited for the office.