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Beginnend mit dem 1. Januar 1998 werden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts an dieser Stelle in ungekürzter Form veröffentlicht.
Der Text ist amtlich und entspricht demjenigen, den das Gericht auf Anfrage versendet. Hinweise zur Verlinkung auf Entscheidungen finden Sie hier.
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Für die Zitierung wird folgende Form vorgeschlagen: BVerfG, [Aktenzeichen] vom [Datum], [Absatz-Nr.], http://www.bverfg.de/.
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Die Entscheidungen der Senate sind in der vom Gericht autorisierten Sammlung der "Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfGE" abgedruckt. Kammerentscheidungen, die über den Einzelfall hinaus bedeutsame verfassungsrechtliche Aussagen und Entscheidungen enthalten, werden in der Entscheidungssammlung "Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts -- BVerfGK" abgedruckt.
vom 30.09.2003
Die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde nach § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Sie wirft keine verfassungsrechtlichen Fragen auf, die sich nicht ohne weiteres aus dem Grundgesetz beantworten lassen oder verfassungsgerichtlich noch nicht geklärt wären (vgl. BVerfGE 15, 235 ff.; 38, 281 ff; vgl. zur IHK-Pflichtmitgliedschaft und den Aufgaben der IHK auch BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 7. Dezember 2001 - 1 BvR 1806/98 -, NVwZ 2002, S. 335). Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der von der Beschwerdeführerin als verletzt gerügten Verfassungsrechte angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen die Beschwerdeführerin nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG.
vom 30.09.2003
Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein Besitzverbot für Seidentücher gegenüber einem Gefangenen nach § 19 Abs. 2 StVollzG.
vom 30.09.2003
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Abweisung einer Klage auf Entschädigung wegen der in der Tageszeitung "Bild" veröffentlichten Wiedergabe einer angeblichen Äußerung B.s über den Beschwerdeführer.