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Beginnend mit dem 1. Januar 1998 werden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts an dieser Stelle in ungekürzter Form veröffentlicht.
Der Text ist amtlich und entspricht demjenigen, den das Gericht auf Anfrage versendet. Hinweise zur Verlinkung auf Entscheidungen finden Sie hier.
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Pressemitteilungen, sei auf die folgenden technischen Hinweise verwiesen.
Für die Zitierung wird folgende Form vorgeschlagen: BVerfG, [Aktenzeichen] vom [Datum], [Absatz-Nr.], http://www.bverfg.de/.
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Die Entscheidungen der Senate sind in der vom Gericht autorisierten Sammlung der "Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfGE" abgedruckt. Kammerentscheidungen, die über den Einzelfall hinaus bedeutsame verfassungsrechtliche Aussagen und Entscheidungen enthalten, werden in der Entscheidungssammlung "Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts -- BVerfGK" abgedruckt.
vom 29.01.2004
Mit der Zustellung einer Zahlungsklage forderte das Landgericht Köln die Beschwerdeführerin auf, binnen zwei Wochen ihre Verteidigungsbereitschaft anzuzeigen. Mit Versäumnisurteil vom 21. Oktober 2003 verurteilte das Landgericht Köln die Beschwerdeführerin zur Zahlung und erklärte das Urteil für vorläufig vollstreckbar. Nach Auskunft der Geschäftsstelle wurde es am 21. Oktober 2003 um 8.10 Uhr unterschrieben. Um 11.30 Uhr desselben Tages zeigte die Beschwerdeführerin dem Landgericht ihre Verteidigungsbereitschaft an. Sie legte Einspruch ein und beantragte, die Zwangsvollstreckung aus diesem Urteil ohne Sicherheitsleistung einzustellen, weil das Versäumnisurteil in ungesetzlicher Weise ergangen sei. Ihr seien Klageschrift und Aufforderung zur Anzeige der Verteidigungsbereitschaft erst am 7. Oktober 2003 zugestellt worden, so dass sie ihre Verteidigungsbereitschaft fristgemäß angezeigt habe.
vom 29.01.2004
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Erhebung einer Fehlbelegungsabgabe durch die Stadt Frankfurt a.M. auf der Grundlage des Hessischen Gesetzes zum Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen vom 5. Juni 1996 (HessAFWoG, GVBl I S. 262). Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 f.>). Sie hat keine Aussicht auf Erfolg.
vom 29.01.2004
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund nicht vorliegt (§§ 93a Abs. 1, 93b BVerfGG). Der Verfassungsbeschwerde kommt grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung nicht zu, und die Annahme ist zur Durchsetzung der Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte des Beschwerdeführers nicht angezeigt. Die verfassungsrechtlichen Anforderungen, die Art. 2 Abs. 2 Satz 2 und Art. 104 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 GG an die richterliche Überprüfung der Fortdauer einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus stellen, ergeben sich aus der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Beschlüsse werden diesen Anforderungen gerecht.
vom 29.01.2004
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.
vom 29.01.2004
Die Verfassungsbeschwerde erfüllt nicht die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG. Sie hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 12 Abs. 1 GG angezeigt. Es ist nicht ersichtlich, dass die angegriffene gesetzliche Regelung dieses Grundrecht verletzt.
vom 28.01.2004
Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung von Urteilen des Bezirksgerichts Jerusalem in einer Ehesache auf der Grundlage des deutsch-israelischen Abkommens über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 20. Juli 1977 (BGBl 1980 II S. 925).
vom 28.01.2004
Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin dagegen, dass die Gerichte die Anzahl der für ihren Sohn zu bestimmenden Vornamen begrenzt haben.
siehe auch
Pressemitteilung vom 20.02.2004
vom 28.01.2004
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), weil sie gegenwärtig keine Aussicht auf Erfolg hat. Der Beschwerdeführer hat den Rechtsweg nicht erschöpft (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG), weil über seine als Antrag nach § 33a StPO auszulegende Gegenvorstellung noch nicht entschieden ist.
vom 27.01.2004
Die Verfassungsbeschwerde betrifft u.a. die Frage, ob die Vorschrift des Art. 315a Abs. 2 EGStGB, soweit sie die einfache Verjährungsfrist verlängert, wegen ihrer Differenzierung nach im Beitrittsgebiet begangenen Straftaten gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt.
vom 27.01.2004
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage der Reichweite des allgemeinen Justizgewährungsanspruchs bei der Überprüfung kirchlicher Maßnahmen.
vom 27.01.2004
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage der Reichweite des allgemeinen Justizgewährungsanspruchs bei der Überprüfung kirchlicher Maßnahmen.
vom 23.01.2004
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nicht zulässig.
vom 23.01.2004
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat.
vom 23.01.2004
Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine erledigte Durchsuchung, die bereits Gegenstand des Verfassungsbeschwerde-Verfahrens 2 BvR 1034/98 war.
vom 21.01.2004
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Folgerungen, die von Verfassungs wegen aus der überlangen Dauer eines Strafverfahrens zu ziehen sind.
vom 19.01.2004
Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Sie haben keine Aussicht auf Erfolg.
vom 19.01.2004
1. Der Antrag auf abstrakte Normenkontrolle betrifft die Frage, ob das Gesetz zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts vom 24. April 1998 (BGBl I S. 730) mit dem Grundgesetz unvereinbar und daher nichtig ist. Das zur Prüfung gestellte Gesetz besteht aus fünf Artikeln. Artikel 1 umfasst das Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz - EnWG); Artikel 3 enthält in Nr. 2 Änderungen des Stromeinspeisungsgesetzes vom 7. Dezember 1990 (BGBl I S. 2633), geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juli 1994 (BGBl I S. 1618). Die Antragsteller halten das angegriffene Gesetz für mit dem Grundgesetz unvereinbar, weil der Bundesrat die nach Art. 84 Abs. 1 GG erforderliche Zustimmung nicht erteilt habe; sie wenden sich im Übrigen gegen § 13 EnWG.
siehe auch
Pressemitteilung vom 17.02.2004
vom 16.01.2004
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die zivilgerichtliche Verurteilung zur Räumung und Herausgabe einer Mietwohnung.
vom 15.01.2004
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Gewährung einer so genannten großen Witwenrente im Beitrittsgebiet.
vom 15.01.2004
Die Annahmevoraussetzungen liegen nicht vor. Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind beantwortet (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Die Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG); denn die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>).
vom 15.01.2004
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Anwendbarkeit des Rechtsberatungsgesetzes auf Fernsehsendungen.
vom 14.01.2004
Eine einstweilige Anordnung darf dann nicht ergehen, wenn sich das in der Hauptsache zu verfolgende Begehren als unzulässig oder offensichtlich unbegründet erweisen würde (BVerfGE 103, 41 <42>).
vom 14.01.2004
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob ein Krankenhaus, das nicht in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen wurde, als konkurrierender Bewerber die Planaufnahme eines anderen Krankenhauses anfechten kann.
siehe auch
Pressemitteilung vom 29.01.2004
vom 14.01.2004
Gegenstand der Vorlage ist die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Restschuldbefreiung bei der Verbraucherinsolvenz nach der Insolvenzordnung (InsO).
vom 14.01.2004
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Vereinbarkeit des § 73d StGB (Erweiterter Verfall) mit dem Grundgesetz. Sie richtet sich zugleich gegen die Anwendung dieser Vorschrift in der Auslegung durch den Bundesgerichtshof.
siehe auch
Pressemitteilung vom 29.04.2004
vom 13.01.2004
Wiederholung einer einstweiligen Anordnung
vom 08.01.2004
Die Verfassungsbeschwerde betrifft den Religionsunterricht an den öffentlichen Schulen des Landes Brandenburg.
siehe auch
Pressemitteilung vom 21.01.2004
vom 08.01.2004
Gegenstand der Verfassungsbeschwerde sind zivilgerichtliche Urteile, die Grundstücksverschaffungs- und Wertersatzansprüche teilweise abgewiesen haben, sowie der Beschluss des Bundesgerichtshofs über die Nichtzulassung der Revision in diesem Verfahren.
vom 07.01.2004
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Grenzen der Kompetenz des Revisionsgerichts, bei einer Veränderung des Schuldspruchs die Rechtsfolgenentscheidung selbst zu treffen (§ 354 StPO).
vom 05.01.2004
Die Verfassungsbeschwerde betrifft § 661 a BGB in der Auslegung durch die Zivilgerichte, insbesondere durch das angegriffene Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16. Oktober 2003 (NJW 2003, S. 3620). Die Beschwerdeführerin, eine niederländische Versandhandelsgesellschaft, macht geltend, § 661 a BGB verstoße in dieser Auslegung jedenfalls gegen ihr Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip.