Entscheidungen

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Beginnend mit dem 1. Januar 1998 werden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts an dieser Stelle in ungekürzter Form veröffentlicht. Der Text ist amtlich und entspricht demjenigen, den das Gericht auf Anfrage versendet. Hinweise zur Verlinkung auf Entscheidungen finden Sie hier.

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Für die Zitierung wird folgende Form vorgeschlagen: BVerfG, [Aktenzeichen] vom [Datum], [Absatz-Nr.], http://www.bverfg.de/.
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Die Entscheidungen der Senate sind in der vom Gericht autorisierten Sammlung der "Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfGE" abgedruckt. Kammerentscheidungen, die über den Einzelfall hinaus bedeutsame verfassungsrechtliche Aussagen und Entscheidungen enthalten, werden in der Entscheidungssammlung "Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts -- BVerfGK" abgedruckt.

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vom 29.01.2004
Mit der Zustellung einer Zahlungsklage forderte das Landgericht Köln die Beschwerdeführerin auf, binnen zwei Wochen ihre Verteidigungsbereitschaft anzuzeigen. Mit Versäumnisurteil vom 21. Oktober 2003 verurteilte das Landgericht Köln die Beschwerdeführerin zur Zahlung und erklärte das Urteil für vorläufig vollstreckbar. Nach Auskunft der Geschäftsstelle wurde es am 21. Oktober 2003 um 8.10 Uhr unterschrieben. Um 11.30 Uhr desselben Tages zeigte die Beschwerdeführerin dem Landgericht ihre Verteidigungsbereitschaft an. Sie legte Einspruch ein und beantragte, die Zwangsvollstreckung aus diesem Urteil ohne Sicherheitsleistung einzustellen, weil das Versäumnisurteil in ungesetzlicher Weise ergangen sei. Ihr seien Klageschrift und Aufforderung zur Anzeige der Verteidigungsbereitschaft erst am 7. Oktober 2003 zugestellt worden, so dass sie ihre Verteidigungsbereitschaft fristgemäß angezeigt habe.
vom 29.01.2004
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Erhebung einer Fehlbelegungsabgabe durch die Stadt Frankfurt a.M. auf der Grundlage des Hessischen Gesetzes zum Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen vom 5. Juni 1996 (HessAFWoG, GVBl I S. 262). Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 f.>). Sie hat keine Aussicht auf Erfolg.
vom 29.01.2004
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund nicht vorliegt (§§ 93a Abs. 1, 93b BVerfGG). Der Verfassungsbeschwerde kommt grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung nicht zu, und die Annahme ist zur Durchsetzung der Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte des Beschwerdeführers nicht angezeigt. Die verfassungsrechtlichen Anforderungen, die Art. 2 Abs. 2 Satz 2 und Art. 104 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 GG an die richterliche Überprüfung der Fortdauer einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus stellen, ergeben sich aus der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Beschlüsse werden diesen Anforderungen gerecht.
vom 29.01.2004
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.
vom 29.01.2004
Die Verfassungsbeschwerde erfüllt nicht die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG. Sie hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 12 Abs. 1 GG angezeigt. Es ist nicht ersichtlich, dass die angegriffene gesetzliche Regelung dieses Grundrecht verletzt.