Entscheidungen

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Beginnend mit dem 1. Januar 1998 werden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts an dieser Stelle in ungekürzter Form veröffentlicht. Der Text ist amtlich und entspricht demjenigen, den das Gericht auf Anfrage versendet. Hinweise zur Verlinkung auf Entscheidungen finden Sie hier.

Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts sind auch als RSS-Newsfeed verfügbar; Details hier. Bei technischen Problemen, insbesondere mit dem Ausdruck von Pressemitteilungen, sei auf die folgenden technischen Hinweise verwiesen.

Für die Zitierung wird folgende Form vorgeschlagen: BVerfG, [Aktenzeichen] vom [Datum], [Absatz-Nr.], http://www.bverfg.de/.
Frei für den nicht gewerblichen Gebrauch. Kommerzielle Nutzung nur mit Zustimmung des Gerichts.

Die Entscheidungen der Senate sind in der vom Gericht autorisierten Sammlung der "Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfGE" abgedruckt. Kammerentscheidungen, die über den Einzelfall hinaus bedeutsame verfassungsrechtliche Aussagen und Entscheidungen enthalten, werden in der Entscheidungssammlung "Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts -- BVerfGK" abgedruckt.

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2012 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
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2006 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
2005 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
2004 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
2003 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
2002 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
2001 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
2000 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
1999 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
1998 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
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vom 29.12.2004
Die Verfassungsbeschwerden richten sich unmittelbar gegen § 3 Abs. 1 Nr. 3, § 9 Nr. 2 und § 10 Abs. 4 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) in der Fassung des Art. 6 des Ersten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 (BGBl I S. 4607, 4617).
siehe auch Pressemitteilung vom 5.01.2005
vom 29.12.2004
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Heranziehung zu Beiträgen zum Zusatzversorgungswerk der Apothekerkammer Westfalen-Lippe.
vom 29.12.2004
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Anordnung des Ruhens seiner Approbationen als Zahnarzt und Arzt sowie der Einziehung seiner Approbationsurkunden.
vom 28.12.2004
Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen den Ausschluss des Rechts, mit seinem Kind Umgang zu haben.
siehe auch Pressemitteilung vom 29.12.2004
vom 28.12.2004
In his constitutional complaint, the complainant challenges the exclusion of the right of access to his child.
siehe auch press release of 29.12.2004
vom 22.12.2004
Erneute Wiederholung einer einstweiligen Anordnung
vom 21.12.2004
Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein Ordnungswidrigkeitenverfahren nach § 24 a Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG).
siehe auch Pressemitteilung vom 13.01.2005
vom 21.12.2004
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich unmittelbar gegen das Gesetz zur Neuordnung der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen (Alterseinkünftegesetz – im Folgenden: AltEinkG) vom 5. Juli 2004 (BGBl I S. 1427 ff.).
vom 16.12.2004
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die nachträgliche Kostenerstattung für eine selbstbeschaffte Rehabilitationsmaßnahme.
vom 15.12.2004
Die Verfassungsbeschwerde betrifft das Anhalten eines an einen Strafgefangenen adressierten Exemplars der Broschüre "Positiv in Haft".
siehe auch Pressemitteilung vom 30.12.2004
vom 15.12.2004
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die sofortige Vollziehung der Untersagung der Vermittlung von Sportwetten an einen Veranstalter in Österreich.
vom 15.12.2004
Der Beschwerdeführer, ein früheres Mitglied des Landtags von Rheinland-Pfalz, begehrt die Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung.
vom 15.12.2004
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen einen Durchsuchungsbeschluss, der den Tatverdacht auf neun Monate zuvor gewonnene Erkenntnisse gründet; sie wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund fehlt (§§ 93a Abs. 2, 93b BVerfGG). Grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung kommt ihr nicht zu, und sie dient auch nicht der Durchsetzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten des Beschwerdeführers, denn sie hat keine Aussicht auf Erfolg.
vom 14.12.2004
Das Landgericht verurteilte den Beschwerdeführer wegen Mordes in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub mit Todesfolge sowie einer gesonderten Tat zu lebenslanger Freiheitsstrafe unter Feststellung der besonderen Schwere der Schuld.
siehe auch Pressemitteilung vom 21.12.2004
vom 14.12.2004
Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine strafgerichtliche Verurteilung wegen Verstoßes gegen das Telekommunikationsgesetz.
vom 14.12.2004
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, unter welchen Voraussetzungen wegen eines fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses von der gerichtlichen Überprüfung der Rechtmäßigkeit erledigter strafprozessualer Ermittlungsmaßnahmen (Wohnungsdurchsuchung, Telefonüberwachung sowie Anordnung und Einsatz von Vertrauenspersonen) abgesehen werden darf.
vom 13.12.2004
Die Verfassungsbeschwerde betrifft das Arbeitsförderungsrecht. Speziell geht es um die Berücksichtigung von Zeiten der Pflege von Angehörigen (im Folgenden: Pflegezeiten) im Rahmen der Gewährung von Arbeitslosengeld.
vom 10.12.2004
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Ablehnung ihrer Anträge auf Konvertierung von Guthaben aus Exporten im Rahmen des Transferrubel-Abrechnungsverkehrs der ehemaligen DDR mit ihren Handelspartnern.
siehe auch Pressemitteilung vom 18.01.2005
vom 10.12.2004
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Gewährung einer Waisenversorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz. Speziell geht es um Fälle, in denen der Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, der das in dieser Gemeinschaft lebende, nicht mit ihm verwandte Kind des anderen Partners ("faktisches Stiefkind") mit betreut und unterhalten hat, Opfer einer Gewalttat geworden ist.
vom 09.12.2004
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil ein Annahmegrund nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.
vom 09.12.2004
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Verhängung eines Jugendarrests bei gleichzeitiger Aussetzung der Verhängung einer Jugendstrafe.
siehe auch Pressemitteilung vom 27.01.2005
vom 08.12.2004
Das Organstreitverfahren betrifft den Beschluss des Deutschen Bundestages vom 30. Oktober 2002, der das Verfahren für die Berechnung der Sitzanteile der Fraktionen bei der Besetzung der Ausschüsse und anderer Gremien festlegt.
siehe auch Pressemitteilung vom 8.12.2004
vom 08.12.2004
Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine verwaltungsgerichtliche Baunachbarklage.
vom 08.12.2004
Der am 24. Februar 1997 geborene Beschwerdeführer zu 1 ist der Sohn der Beschwerdeführerin zu 2 und des Antragsgegners des Ausgangsverfahrens. Die Eltern waren und sind nicht miteinander verheiratet und leben getrennt. Gegenstand der von der Beschwerdeführerin zu 2 für sich selbst und den Beschwerdeführer zu 1 gleichermaßen erhobenen Verfassungsbeschwerde ist eine Umgangsregelung, die das Brandenburgische Oberlandesgericht mit Beschluss vom 4. Juli 2002 traf. Neben detaillierten Regelungen für den Umgang der Beschwerdeführerin zu 2 und des Kindesvaters mit dem Beschwerdeführer zu 1 an Wochenenden, Feiertagen und in den Ferien wurde darin unter anderem festgelegt, dass für den Fall einer mit Transportunfähigkeit einhergehenden Erkrankung des Beschwerdeführers zu 1 an mehreren aufeinander folgenden Wochenenden der Kindesvater berechtigt sein soll, das Kind in Abwesenheit der Beschwerdeführerin zu 2 dort zu besuchen, wo es sich aufhält.
vom 08.12.2004
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Anforderungen an ein faires disziplinarrechtliches Verfahren.
vom 08.12.2004
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die Annahmevoraussetzungen liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig und hat daher keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>).
vom 08.12.2004
Das gemäß Art. 100 Abs. 1 GG vorlegende Verwaltungsgericht hält die Regelung über die Entgeltabschöpfung in § 69 Abs. 3 des Staatsvertrages über die Zusammenarbeit zwischen Berlin und Brandenburg im Bereich des Rundfunks (GVBl Berlin 1992, S. 150; GVBl Brandenburg 1992 I, S. 142), zuletzt geändert durch den Zweiten Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages über die Zusammenarbeit zwischen Berlin und Brandenburg im Bereich des Rundfunks (GVBl Berlin 2001, S. 185; GVBl Brandenburg 2001 I, S. 82) - im Folgenden: Medienstaatsvertrag (MStV) - für unvereinbar mit Art. 72 Abs. 1 und Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG, weil es sich um eine Norm des Strafrechts handele, für die den Ländern die Gesetzgebungskompetenz fehle.
vom 08.12.2004
1. Gemäß Art. 100 Abs. 1 GG in Verbindung mit § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG muss das vorlegende Gericht ausführen, inwiefern seine Entscheidung von der Gültigkeit der zur Prüfung gestellten Rechtsvorschriften abhängt. Dazu muss die Vorlage aus sich heraus und ohne Beiziehung der Akten verständlich sein (vgl. BVerfGE 62, 223 <229>; 69, 185 <187>; stRspr). Der Vorlagebeschluss muss den entscheidungserheblichen Sachverhalt und eine umfassende Darlegung der die rechtliche Würdigung tragenden Erwägungen enthalten. Das Gericht muss sich außerdem eingehend mit der einfachrechtlichen Rechtslage auseinander setzen und die in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Rechtsauffassungen berücksichtigen, soweit sie für die Entscheidung von Bedeutung sein können (vgl. BVerfGE 97, 49 <60>). Ferner muss das Gericht seine Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der Norm näher darlegen und deutlich machen, mit welchem verfassungsrechtlichen Grundsatz die zur Prüfung gestellte Regelung seiner Ansicht nach nicht vereinbar ist. Auch insoweit bedarf es einer Auseinandersetzung mit nahe liegenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten sowie einer eingehenden, Rechtsprechung und Schrifttum einbeziehenden Darstellung der Rechtslage (vgl. BVerfGE 88, 198 <201>; 89, 329 <336 f.>).
vom 07.12.2004
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen zivilgerichtliche Entscheidungen, durch die eine Schadensersatz- und Schmerzensgeldklage der Beschwerdeführer, die während des Zweiten Weltkrieges als Zwangsarbeiter für die I.G. Farbenindustrie AG hatten arbeiten müssen, abgewiesen wurde.
siehe auch Pressemitteilung vom 4.01.2005
vom 07.12.2004
Die mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundene Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob es verfassungsrechtlich geboten ist, Gerichtsvollzieher im Rahmen einer Zwangsvollstreckung wegen Besorgnis der Befangenheit ablehnen zu können. Die Zivilgerichte haben das in den Ausgangsverfahren verneint (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. September 2004 - IXa ZB 10 und 56/04 - JURIS). Die Beschwerdeführerin sieht darin unter anderem einen Verstoß gegen Art. 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 sowie gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
vom 07.12.2004
Erneute Wiederholung einer einstweiligen Anordnung
vom 07.12.2004
Diese Entscheidung ist mit 7 zu 1 Stimmen ergangen.
vom 07.12.2004
Erneute Wiederholung einer einstweiligen Anordnung
vom 07.12.2004
The constitutional complaint is directed against the decisions by civil-law courts which dismissed the complainants’ actions for damages and damages for pain and suffering; the complainants had been forced to work for I.G. Farbenindustrie AG during the Second World War.