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Beginnend mit dem 1. Januar 1998 werden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts an dieser Stelle in ungekürzter Form veröffentlicht.
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Die Entscheidungen der Senate sind in der vom Gericht autorisierten Sammlung der "Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfGE" abgedruckt. Kammerentscheidungen, die über den Einzelfall hinaus bedeutsame verfassungsrechtliche Aussagen und Entscheidungen enthalten, werden in der Entscheidungssammlung "Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts -- BVerfGK" abgedruckt.
vom 08.12.2004
Das Organstreitverfahren betrifft den Beschluss des Deutschen Bundestages vom 30. Oktober 2002, der das Verfahren für die Berechnung der Sitzanteile der Fraktionen bei der Besetzung der Ausschüsse und anderer Gremien festlegt.
siehe auch
Pressemitteilung vom 8.12.2004
vom 08.12.2004
Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine verwaltungsgerichtliche Baunachbarklage.
vom 08.12.2004
Der am 24. Februar 1997 geborene Beschwerdeführer zu 1 ist der Sohn der Beschwerdeführerin zu 2 und des Antragsgegners des Ausgangsverfahrens. Die Eltern waren und sind nicht miteinander verheiratet und leben getrennt. Gegenstand der von der Beschwerdeführerin zu 2 für sich selbst und den Beschwerdeführer zu 1 gleichermaßen erhobenen Verfassungsbeschwerde ist eine Umgangsregelung, die das Brandenburgische Oberlandesgericht mit Beschluss vom 4. Juli 2002 traf. Neben detaillierten Regelungen für den Umgang der Beschwerdeführerin zu 2 und des Kindesvaters mit dem Beschwerdeführer zu 1 an Wochenenden, Feiertagen und in den Ferien wurde darin unter anderem festgelegt, dass für den Fall einer mit Transportunfähigkeit einhergehenden Erkrankung des Beschwerdeführers zu 1 an mehreren aufeinander folgenden Wochenenden der Kindesvater berechtigt sein soll, das Kind in Abwesenheit der Beschwerdeführerin zu 2 dort zu besuchen, wo es sich aufhält.
vom 08.12.2004
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Anforderungen an ein faires disziplinarrechtliches Verfahren.
vom 08.12.2004
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die Annahmevoraussetzungen liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig und hat daher keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>).
vom 08.12.2004
Das gemäß Art. 100 Abs. 1 GG vorlegende Verwaltungsgericht hält die Regelung über die Entgeltabschöpfung in § 69 Abs. 3 des Staatsvertrages über die Zusammenarbeit zwischen Berlin und Brandenburg im Bereich des Rundfunks (GVBl Berlin 1992, S. 150; GVBl Brandenburg 1992 I, S. 142), zuletzt geändert durch den Zweiten Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages über die Zusammenarbeit zwischen Berlin und Brandenburg im Bereich des Rundfunks (GVBl Berlin 2001, S. 185; GVBl Brandenburg 2001 I, S. 82) - im Folgenden: Medienstaatsvertrag (MStV) - für unvereinbar mit Art. 72 Abs. 1 und Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG, weil es sich um eine Norm des Strafrechts handele, für die den Ländern die Gesetzgebungskompetenz fehle.
vom 08.12.2004
1. Gemäß Art. 100 Abs. 1 GG in Verbindung mit § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG muss das vorlegende Gericht ausführen, inwiefern seine Entscheidung von der Gültigkeit der zur Prüfung gestellten Rechtsvorschriften abhängt. Dazu muss die Vorlage aus sich heraus und ohne Beiziehung der Akten verständlich sein (vgl. BVerfGE 62, 223 <229>; 69, 185 <187>; stRspr). Der Vorlagebeschluss muss den entscheidungserheblichen Sachverhalt und eine umfassende Darlegung der die rechtliche Würdigung tragenden Erwägungen enthalten. Das Gericht muss sich außerdem eingehend mit der einfachrechtlichen Rechtslage auseinander setzen und die in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Rechtsauffassungen berücksichtigen, soweit sie für die Entscheidung von Bedeutung sein können (vgl. BVerfGE 97, 49 <60>). Ferner muss das Gericht seine Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der Norm näher darlegen und deutlich machen, mit welchem verfassungsrechtlichen Grundsatz die zur Prüfung gestellte Regelung seiner Ansicht nach nicht vereinbar ist. Auch insoweit bedarf es einer Auseinandersetzung mit nahe liegenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten sowie einer eingehenden, Rechtsprechung und Schrifttum einbeziehenden Darstellung der Rechtslage (vgl. BVerfGE 88, 198 <201>; 89, 329 <336 f.>).