Entscheidungen

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Beginnend mit dem 1. Januar 1998 werden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts an dieser Stelle in ungekürzter Form veröffentlicht. Der Text ist amtlich und entspricht demjenigen, den das Gericht auf Anfrage versendet. Hinweise zur Verlinkung auf Entscheidungen finden Sie hier.

Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts sind auch als RSS-Newsfeed verfügbar; Details hier. Bei technischen Problemen, insbesondere mit dem Ausdruck von Pressemitteilungen, sei auf die folgenden technischen Hinweise verwiesen.

Für die Zitierung wird folgende Form vorgeschlagen: BVerfG, [Aktenzeichen] vom [Datum], [Absatz-Nr.], http://www.bverfg.de/.
Frei für den nicht gewerblichen Gebrauch. Kommerzielle Nutzung nur mit Zustimmung des Gerichts.

Die Entscheidungen der Senate sind in der vom Gericht autorisierten Sammlung der "Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfGE" abgedruckt. Kammerentscheidungen, die über den Einzelfall hinaus bedeutsame verfassungsrechtliche Aussagen und Entscheidungen enthalten, werden in der Entscheidungssammlung "Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts -- BVerfGK" abgedruckt.

2013 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
2012 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
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2002 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
2001 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
2000 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
1999 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
1998 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
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vom 26.02.2004
Das Organstreitverfahren betrifft die Frage, ob der Erste Bürgermeister der Freien und Hansestadt Hamburg und weitere Mitglieder des Senats in amtlicher Funktion als Staatsorgane in den Wahlkampf im Vorfeld der Wahlen zur Hamburger Bürgerschaft am 29. Februar 2004 eingegriffen und die Antragstellerin hierdurch in ihren Rechten aus der Landesverfassung verletzt haben.
vom 25.02.2004
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen zivilgerichtliche Verurteilungen zum Schadensersatz und den Beschluss des Bundesgerichtshofs über die Nichtzulassung der Revision. Sie rügt die Verletzung von Verfahrensgrundrechten, insbesondere durch die Anwendung der Vorschriften über die Zulassung von Revisionen.
vom 25.02.2004
Die Verfassungsbeschwerde betrifft § 9 des Grundbuchbereinigungsgesetzes (GBBerG) vom 20. Dezember 1993 (BGBl I S. 2182 <2192>). Der Bundesgerichtshof hat im Ausgangsverfahren in dieser Vorschrift eine mit Art. 14 Abs. 1 GG vereinbare Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG gesehen (Urteil vom 28. November 2003 - V ZR 129/03 -). Die Beschwerdeführer teilen diese Auffassung nicht. Mit der Verfassungsbeschwerde machen sie unter anderem geltend, § 9 GBBerG ermögliche Enteignungen und stehe mit dem Grundgesetz nicht in Einklang, weil er eine den Anforderungen des Art. 14 Abs. 3 GG entsprechende Entschädigungsregelung nicht enthalte.
vom 25.02.2004
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die fiktive Zurechnung von Einkommen im Rahmen der Verurteilung zur Zahlung nachehelichen Ehegatten- und Kindesunterhalts.
vom 25.02.2004
Gegenstand der Verfassungsbeschwerde bildet die Frage, ob versorgungs- und beihilfeberechtigte Hinterbliebene eines Beamten (Beamten-Hinterbliebene), die in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen, ohne Verstoß gegen das Grundgesetz in die Pflichtversicherung der gesetzlichen Krankenversicherung einbezogen werden dürfen.
vom 25.02.2004
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich unmittelbar gegen Rechtsnormen des Gesetzes über das Verbot des Verfütterns, des innergemeinschaftlichen Verbringens und der Ausfuhr bestimmter Futtermittel (im Folgenden: Verfütterungsverbotsgesetz - VerfVerbG) vom 1. Dezember 2000 (BGBl I S. 1635), welche weit reichende Verbote über die Verfütterung und Verbringung von bestimmten Futtermitteln vorsehen.
vom 19.02.2004
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die zivilrechtliche Verurteilung zur Unterlassung einer verdeckten Tatsachenbehauptung.
vom 19.02.2004
Erneute Wiederholung einer einstweiligen Anordnung
vom 18.02.2004
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage der Verfassungsmäßigkeit von § 1355 Abs. 2 BGB, nach dem Eheleute, die einen gemeinsamen Familiennamen als Ehenamen führen wollen, dazu nur den Geburtsnamen des Mannes oder den der Frau bestimmen können, nicht aber einen durch frühere Eheschließung erworbenen Familiennamen, den einer von beiden zum Zeitpunkt der Eheschließung führt.
siehe auch Pressemitteilung vom 18.02.2004
vom 18.02.2004
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Zur Begründung wird auf den beigefügten Beschluss im Verfahren 1 BvR 1103/03 verwiesen. Der Vortrag der Beschwerdeführerin enthält keine neuen Aspekte. Wie sich aus dem von der Beschwerdeführerin im Internet (http://www.allianzgroup.com) veröffentlichten Zwischenbericht für die ersten drei Quartale des Jahres 2003 ergibt, hat sich im Übrigen ihr Ergebnis im Bereich der Krankenversicherung in Deutschland nach dem In-Kraft-Treten des Beitragssatzsicherungsgesetzes nicht nur nicht verschlechtert, sondern sogar erheblich verbessert.
siehe auch Pressemitteilung vom 26.02.2004
vom 18.02.2004
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen zivilgerichtliche Urteile, die Ansprüche auf Schadenersatz wegen rufbeeinträchtigender Äußerungen zurückgewiesen haben.
vom 17.02.2004
Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein Verfahren bezüglich der Aufteilung einer Steuerrückerstattung zwischen getrennt lebenden Ehegatten.
vom 12.02.2004
Die Verfassungsbeschwerde betrifft gerichtliche Entscheidungen über einen Antrag, die Rechtswidrigkeit der Ablösung aus dem offenen Vollzug und der Anordnung einer Disziplinarmaßnahme festzustellen.
vom 12.02.2004
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.
vom 10.02.2004
Die zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Verfassungsbeschwerden betreffen die Unterbringung von Straftätern - nach Vollverbüßung ihrer Freiheitsstrafe - auf landesgesetzlicher Rechtsgrundlage (so genannte nachträgliche Sicherungsverwahrung). Im Mittelpunkt steht die Frage, ob die Länder derartige Regelungen über die präventive Verwahrung rechtskräftig Verurteilter erlassen durften, obwohl der Bund die sichernde Unterbringung auf Grund eines Strafurteils im Strafgesetzbuch geregelt hat.
siehe auch Pressemitteilung vom 10.02.2004
vom 05.02.2004
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen strafgerichtliche Beschlüsse, mit denen der Antrag des Beschwerdeführers abgelehnt wurde, die erstmalig gegen ihn angeordnete Sicherungsverwahrung nach Ablauf von zehn Jahren für erledigt zu erklären. Mittelbar stellt sie die Verfassungsmäßigkeit der Sicherungsverwahrung in ihrer gegenwärtigen Ausgestaltung in Frage.
siehe auch Pressemitteilung vom 5.02.2004
vom 05.02.2004
Die im Zusammenhang mit den Verfassungsbeschwerden gestellten Anträge auf Erlass von einstweiligen Anordnungen betreffen einen behaupteten Anspruch auf Sicherung der Geheimhaltung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren.
vom 05.02.2004
Die Beschwerdeführerin, eine Richterin am Amtsgericht, wendet sich gegen die Anordnung der Durchsuchung ihrer Wohnung, weil der zu Grunde liegende Verdacht der Verletzung eines Dienstgeheimnisses unhaltbar gewesen sei.
siehe auch Pressemitteilung vom 27.02.2004
vom 04.02.2004
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Zurückweisung eines Prozesskostenhilfeantrages mangels hinreichender Erfolgsaussichten für ein (durchgeführtes) Berufungsverfahren, obgleich das Berufungsgericht die Revision gegen das Urteil wegen grundsätzlicher Bedeutung zuließ.
vom 04.02.2004
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Zurückweisung eines Prozesskostenhilfeantrages für eine Klage gerichtet auf Zahlung von Betreuungsunterhalt nach § 1615 l BGB.
vom 04.02.2004
Die Beschwerdeführerin, ein Unternehmen der privaten Krankenversicherung, wendet sich gegen die Erhöhung der Versicherungspflichtgrenze durch Art. 1 Nr. 1 Buchstabe a und c des Gesetzes zur Sicherung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der gesetzlichen Rentenversicherung (Beitragssatzsicherungsgesetz – BSSichG) vom 23. Dezember 2002 (BGBl I S. 4637).
siehe auch Pressemitteilung vom 26.02.2004
vom 04.02.2004
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Zurückweisung eines Prozesskostenhilfeantrages für eine Klage gerichtet auf Zahlung von Betreuungsunterhalt nach § 1615 l BGB.
vom 03.02.2004
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Beschleunigung der Anhebung des Renteneintrittsalters für Frauen von 60 auf 65 Jahre durch das Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz von 1996.
siehe auch Pressemitteilung vom 13.02.2004