Entscheidungen

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Beginnend mit dem 1. Januar 1998 werden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts an dieser Stelle in ungekürzter Form veröffentlicht. Der Text ist amtlich und entspricht demjenigen, den das Gericht auf Anfrage versendet. Hinweise zur Verlinkung auf Entscheidungen finden Sie hier.

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Die Entscheidungen der Senate sind in der vom Gericht autorisierten Sammlung der "Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfGE" abgedruckt. Kammerentscheidungen, die über den Einzelfall hinaus bedeutsame verfassungsrechtliche Aussagen und Entscheidungen enthalten, werden in der Entscheidungssammlung "Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts -- BVerfGK" abgedruckt.

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2012 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
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2002 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
2001 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
2000 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
1999 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
1998 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
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vom 31.03.2004
Die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde, mit welcher sich
vom 31.03.2004
Die Beschwerdeführer begehren die Zuweisung eines Studienplatzes außerhalb der festgesetzten Kapazitäten im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren.
vom 31.03.2004
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, da dies zur Durchsetzung eines der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt ist (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Auch die weiteren Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 GG. Zur Begründung wird auf den beigefügten Beschluss im Verfahren 1 BvR 356/04 verwiesen. Aus der Tatsache, dass vorliegend - über das Vorbringen im Verfahren 1 BvR 356/04 hinausgehend - noch weitere substantiierte Einwände erhoben worden sind, deren Überprüfung zweifelsohne dem Hauptsacheverfahren vorbehalten ist, ergibt sich nichts anderes.
vom 31.03.2004
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.
vom 30.03.2004
Die Beschwerdeführer sind Rechtsanwälte. Sie wenden sich gegen ihre strafgerichtliche Verurteilung wegen Geldwäsche durch Annahme eines Strafverteidigerhonorars und wegen Begünstigung in Tateinheit mit Geldwäsche im Zusammenhang mit der Entgegennahme freigegebener Sicherheitsleistungen.
siehe auch Pressemitteilung vom 30.03.2004
vom 30.03.2004
Das Organstreitverfahren, das als Verfassungsstreit innerhalb eines Landes (Art. 99 GG, § 13 Nr. 10 BVerfGG) vor dem Bundesverfassungsgericht geführt wird, betrifft die Frage, ob die Landesregierung berechtigt ist, die von Mitgliedern eines Ausschusses des Landtages verlangte Vorlage der im Antrag bezeichneten Akten gemäß Art. 23 Abs. 3 Satz 1 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein (LV) wegen Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit und Eigenverantwortung der Landesregierung zu verweigern.
siehe auch Pressemitteilung vom 22.04.2004
vom 29.03.2004
1. Die Verfassungsbeschwerde betrifft mittelbar die Verfassungsmäßigkeit von Art. 37 des bayerischen Gesetzes über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Fassung des Gesetzes vom 10. Juni 1992 (GVBl S. 152) und vor allem des § 1 Abs. 1 der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit in der Fassung der Verordnung vom 4. September 2002 (GVBl S. 513; im Folgenden: Kampfhundeverordnung), wonach, wer - wie der Beschwerdeführer - einen Hund der Rasse American Staffordshire Terrier halten will, der Erlaubnis bedarf. Der Antrag des Beschwerdeführers, ihm eine solche Erlaubnis zu erteilen, blieb im Ausgangsverfahren ohne Erfolg. Der Beschwerdeführer sieht darin einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil in § 1 Abs. 1 Kampfhundeverordnung Hunde wie insbesondere der Deutsche Schäferhund nicht aufgenommen worden seien. Die angegriffenen Gerichtsentscheidungen verletzten außerdem Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und Art. 103 Abs. 1 GG.
vom 29.03.2004
Die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor.
vom 29.03.2004
Die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde, mit welcher sich die Beschwerdeführer gegen Vorschriften der Verordnung über das Halten von Hunden in Berlin (HundeVO Bln) und der Verordnung über die Erhebung von Gebühren im Gesundheits- und Sozialwesen, jeweils in der Fassung der Verordnung vom 4. Juli 2000 (GVBl S. 365), wenden, kommt grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung nicht zu. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der von den Beschwerdeführern als verletzt gerügten Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG angezeigt. Denn die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>).
vom 25.03.2004
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen.
vom 25.03.2004
Die Beschwerdeführerin ist eine Gemeinde in Thüringen. Sie wendet sich gegen ihre Auflösung und die Eingliederung ihres Gebiets in die Gemeinde R. durch das Gesetz zur Neugliederung der kreisangehörigen Gemeinden L. und Stadt S. vom 19. September 2000 (GVBl S. 280). Das Gesetz war Gegenstand der angegriffenen Entscheidung des Thüringer Verfassungsgerichtshofs. Die Beschwerdeführerin rügt, der Verfassungsgerichtshof habe das Gebot rechtlichen Gehörs verletzt (Art. 103 Abs. 1 GG).
vom 23.03.2004
Erneute Wiederholung einer einstweiligen Anordnung
vom 23.03.2004
Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist ein Beschluss des Oberverwaltungsgerichts in einem versammlungsrechtlichen Eilverfahren.
vom 22.03.2004
Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein Erbscheinsverfahren, das die Erbfolge nach dem im Jahre 1951 verstorbenen ehemaligen Kronprinzen Wilhelm von Preußen (im Folgenden: Erblasser), dem ältesten Sohn des 1941 verstorbenen ehemaligen Kaisers Wilhelm II., zum Gegenstand hat.
siehe auch Pressemitteilung vom 2.04.2004
vom 22.03.2004
Die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde, mit welcher sich der Beschwerdeführer, Halter eines Hundes, der von den Rassen Pit Bull Terrier und Bullterrier abstammt, gegen Vorschriften der rheinland-pfälzischen Gefahrenabwehrverordnung - Gefährliche Hunde - vom 30. Juni 2000 (GVBl S. 247; im Folgenden: GefAbwV) und gegen das Urteil des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom 4. Juli 2001 (NVwZ 2001, S. 1273) wendet, kommt grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung nicht zu. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der vom Beschwerdeführer als verletzt gerügten Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG angezeigt. Denn die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>).
vom 22.03.2004
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Unterbringung eines Straftäters nach Vollverbüßung der Freiheitsstrafe auf Grund des Bayerischen Gesetzes zur Unterbringung von besonders rückfallgefährdeten hochgefährlichen Straftätern (BayStrUBG) vom 24. Dezember 2001 (BayGVBl S. 978 f.).
vom 19.03.2004
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die ambulante ärztliche Behandlung von gesetzlich Krankenversicherten mit neuen Behandlungsmethoden.
vom 19.03.2004
Der Beschwerdeführer ist Chefarzt der Pathologie eines Krankenhauses und zugleich niedergelassener Vertragsarzt, der seine Praxis in den Krankenhausräumen führt. Er wendet sich gegen die Minderung seiner Vergütung für Leistungen, die er für Krankenhauspatienten mit Wahlleistungen privatärztlich in seiner Eigenschaft als niedergelassener Arzt erbracht hat.
vom 17.03.2004
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die gesetzliche Regelung, nach der Spätaussiedler, die an einem anderen als dem ihnen zugewiesenen Ort ständigen Aufenthalt nehmen, grundsätzlich keine Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz erhalten.
siehe auch Pressemitteilung vom 17.03.2004
vom 16.03.2004
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen das Bundesgesetz zur Bekämpfung gefährlicher Hunde.
siehe auch Pressemitteilung vom 16.03.2004
vom 16.03.2004
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Gefahrenabwehrverordnung - Gefährliche Hunde - des Landes Rheinland-Pfalz.
siehe auch Pressemitteilung vom 18.03.2004
vom 16.03.2004
Die Verfassungsbeschwerde betrifft den Inhalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör.
vom 15.03.2004
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Sie hat keine Aussicht auf Erfolg.
vom 15.03.2004
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Unterbindung von Videotextempfang in der Strafhaft durch Widerruf der Besitzerlaubnis für einen zum Empfang erforderlichen Gegenstand.
vom 15.03.2004
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen zivilgerichtliche Verurteilungen zum Schadensersatz und den Beschluss des Bundesgerichtshofs über die Nichtzulassung der Revision. Sie rügt die Verletzung von Verfahrensgrundrechten, insbesondere durch die Anwendung der Vorschriften über die Zulassung der Revision.
vom 15.03.2004
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die unterschiedliche Entlohnung der Arbeit von Strafgefangenen und (erwachsenen) Untersuchungsgefangenen.
siehe auch Pressemitteilung vom 12.05.2004
vom 15.03.2004
Festsetzung des Gegenstandswerts
vom 12.03.2004
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betrifft die versammlungsbehördlich angeordnete sofortige Vollziehung eines Versammlungsverbots.
siehe auch Pressemitteilung vom 12.03.2004
vom 12.03.2004
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Anordnung des Ruhens seiner Approbation als Zahnarzt.
vom 12.03.2004
Die Vorlage des Landgerichts betrifft die Vereinbarkeit des § 42 Nr. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz des Arbeitnehmererfindungsgesetzes mit der Wissenschaftsfreiheit.
vom 11.03.2004
Über die Erstattung der Auslagen ist, nachdem der Beschwerdeführer seine Verfassungsbeschwerde für erledigt erklärt hat, nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden (§ 34a Abs. 3 BVerfGG).
vom 11.03.2004
Die Verfassungsbeschwerden betreffen die Anwendbarkeit des Rechtsberatungsgesetzes auf eine Fernseh- und auf eine Zeitschriftenserie.
vom 11.03.2004
Die Verfassungsbeschwerde betrifft im Wesentlichen die Frage, ob die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer allgemeinen Regel des Völkerrechts zur vermögensrechtlichen Rückübertragung eines enteigneten Grundstücks im Zentrum Berlins an die Beschwerdeführerin verpflichtet ist.
vom 10.03.2004
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob einer blinden Person unter Hinweis auf ihre Behinderung die Eignung für ein Schöffenamt in Strafsachen abgesprochen werden darf.
vom 09.03.2004
Die Vorlage betrifft die Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von privaten Spekulationsgeschäften bei Wertpapieren im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b Einkommensteuergesetz in der Neufassung des Einkommensteuergesetzes vom 16. April 1997 (BGBl I S. 821). Die zur Prüfung gestellte Steuernorm galt im Streitjahr des Ausgangsverfahrens (1997) und in dessen Folgejahr.
siehe auch Pressemitteilung vom 9.03.2004
vom 09.03.2004
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen zivilgerichtliche Verurteilungen zum Schadensersatz und den Beschluss des Bundesgerichtshofs über die Nichtzulassung der Revision. Sie rügt die Verletzung von Verfahrensgrundrechten, insbesondere durch die Anwendung der Vorschriften über die Zulassung von Revisionen.
vom 09.03.2004
Die Verfassungsbeschwerden betreffen die Frage, welche Tätigkeiten eines nach § 50 FGG zur Wahrung der Interessen von Kindern bestellten Verfahrenspflegers zu vergüten sind.
vom 09.03.2004
The submission relates to the constitutionality of the taxation of private speculative transactions with securities within the meaning of § 23.1 sentence 1 no. 1 (b) of the Income Tax Act in the new version of the Income Tax Act of 16 April 1997 (Federal Law Gazette I p. 821). The fiscal provision submitted for examination applied in the year under dispute in the initial proceedings (1997) and in the year after that.
vom 08.03.2004
Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine strafprozessuale Durchsuchung und Beschlagnahme.
vom 04.03.2004
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Abweisung einer Klage auf Geldentschädigung wegen beleidigender Äußerungen.
vom 04.03.2004
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Versagung der Aufnahme eines privaten Krankenhauses in den "Krankenhausplan 2000 der Freien und Hansestadt Hamburg" zum 1. Januar 1997.
vom 03.03.2004
Die Verfassungsbeschwerden richten sich unmittelbar gegen Art. 13 Abs. 3 bis 6 GG sowie gegen Vorschriften der Strafprozessordnung, mit denen die akustische Überwachung von Wohnungen zu Strafverfolgungszwecken ermöglicht wird.
siehe auch Pressemitteilung vom 3.03.2004
vom 03.03.2004
Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine Auslieferung nach Italien zum Zwecke der Vollstreckung eines in Abwesenheit des Verurteilten ergangenen Strafurteils.
siehe auch Pressemitteilung vom 10.03.2004
vom 03.03.2004
Das Normenkontrollverfahren betrifft die Befugnisse des Zollkriminalamts, Sendungen, die dem Brief-, Post- oder Fernmeldegeheimnis unterliegen, zu öffnen und einzusehen sowie die Telekommunikation zu überwachen und aufzuzeichnen; außerdem betrifft es die Befugnis öffentlicher Stellen, die dabei erlangten personenbezogenen Daten zu verarbeiten.
siehe auch Pressemitteilung vom 12.03.2004
vom 03.03.2004
Der 1952 geborene, als "Kalif von Köln" bekannte, türkische Beschwerdeführer hat den Richter Gerhardt wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Der Beschwerdeführer erstrebt im Ausgangsverfahren die Aufhebung des Widerrufs seiner Anerkennung als Asylberechtigter und die Aufhebung des Widerrufs der Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes.
vom 03.03.2004
Die Verfassungsbeschwerde betrifft Übergangsvorschriften der Agrarsozialreform 1995.
vom 03.03.2004
Die Verfassungsbeschwerde betrifft das Krankenversicherungsrecht. Die Beschwerdeführerin wendet sich unmittelbar gegen Art. 1 Nr. 1 Buchstabe a und c des Gesetzes zur Sicherung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der gesetzlichen Rentenversicherung (Beitragssatzsicherungsgesetz - BSSichG) vom 23. Dezember 2002 (BGBl I S. 4637). Danach wurde die Jahresarbeitsentgeltgrenze, die für die Versicherungsfreiheit von Arbeitern und Angestellten nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V maßgeblich ist, mit Wirkung vom 1. Januar 2003 angehoben. Während sie im Jahr 2002 in den alten Bundesländern bei jährlich 40.500 € lag, betrug sie im Jahr 2003 45.900 €. Dieser Ausgangswert ist für das Jahr 2004 auf 46.350 € festgesetzt (Verordnung vom 9. Dezember 2003, BGBl I S. 2497).
vom 03.03.2004
Das Vorlageverfahren betrifft die Frage, ob der in § 1 Abs. 1 Nr. 2 Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) konstituierte Ausschluss von Kindern, die in einer Familie mit einem Stiefelternteil leben, vom Bezug von Leistungen nach dem UVG mit Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG vereinbar ist.
vom 03.03.2004
Die Verfassungsbeschwerde betrifft das Verbot einer Versammlung. Ihr wesentlicher Gegenstand ist das von den Verwaltungsgerichten verneinte Rechtsschutzinteresse für die von dem Beschwerdeführer erhobene Fortsetzungsfeststellungsklage.
siehe auch Pressemitteilung vom 13.05.2004
vom 02.03.2004
Die Verfassungsbeschwerde betrifft den Umfang der Erlaubnispflicht nach dem Heilpraktikergesetz in einem Fall des so genannten geistigen Heilens.
vom 01.03.2004
1. a) Der Beschwerdeführer wendet sich gegen seine Ausweisung in die Türkei.
vom 01.03.2004
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Neufestsetzung von Einzelstrafen unter Aufrechterhaltung der Gesamtstrafe durch das Revisionsgericht analog § 354 Abs. 1 StPO bei Schuldspruchberichtigung von Tatmehrheit zu Tateinheit.
vom 01.03.2004
Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Übertragung des alleinigen Sorgerechts für die drei, im Juni 1994, im September 1995 und im November 1999 geborenen, gemeinsamen Kinder auf die Mutter.
vom 01.03.2004
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Einbeziehung der Ehegatten privater Forstwirte in die Versicherungs- und Beitragspflicht nach § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) vom 29. Juli 1994 (BGBl I S. 1890).
vom 01.03.2004
Der Beschwerdeführer verlangt, dass ihm für Zeiten der Verfolgung nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz Rentenwerte über diejenigen hinaus anerkannt werden, die dieses Gesetz in pauschalierender Weise vorsieht, weil er höhere individuelle verfolgungsbedingte Verdienstausfälle nachweisen könne.
vom 01.03.2004
1. a) The applicant objects to his expulsion to Turkey.